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Thema: Notruf mit Amateurfunkgerät auf BOS Frequenzen?

  1. #1
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    Notruf mit Amateurfunkgerät auf BOS Frequenzen?

    Hallo Community.

    Ich habe kürzlich mit ein paar Kollegen über die Verwendung von Funkgeräten auf nicht zugewiesenen Frequenzen diskutiert. Dabei haben wir mal die folgende Situation durchgespielt:

    Ich habe mit meinem PKW auf dem Heimweg um kurz vor 23 Uhr auf einer wenig befahrenden Landstraße einen Verkehrsunfall und kann mich aus meinem Fahrzeug nicht ohne fremde Hilfe befreien. Um den Notruf abzusetzen, würde ich nun im Normalfall mein Mobiltelefon benutzen, welches ich aber in der Firma vergessen habe. Ich habe lediglich Zugriff auf ein Handfunkgerät für den Amateurfunkdienst, mit dem ich eigentlich nur die PMR und Freenet Frequenzen nutze. In diesem Handfunkgerät sind aber auch BOS Frequenzen und Amateurfunkfrequenzen (Relais der Umgebung) gespeichert. Ich setzte in meiner Not nun einen Notruf über eines der Amateurfunkrelais bzw. den BOS-Funkkanal der örtlichen Feuerwehr ab. Ein Amateurfunkzeugnis besitze ich nicht und zur Teilnahme am BOS Funk bin ich auch nicht berechtigt.

    Mit meiner Vorgehensweise habe ich eine Ordnungswidrigkeit begangen. Soviel ist klar. Was mich nun interessieren würde: Würde diese Ordnungswidirigkeit verfolgt, könnte ich mich dann Aufgrund meiner Notsituation unter Umständen auf den § 34 (Rechtfertigender Notstand) berufen?

    Vielleicht findet sich hier im Forum ja ein User, der dazu eine Aussage treffen kann.

    Gruß, Alex

  2. #2
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    Zitat Zitat von Thors Hammer Beitrag anzeigen
    Hallo Community.

    Ich habe kürzlich mit ein paar Kollegen über die Verwendung von Funkgeräten auf nicht zugewiesenen Frequenzen diskutiert. Dabei haben wir mal die folgende Situation durchgespielt:

    Ich habe mit meinem PKW auf dem Heimweg um kurz vor 23 Uhr auf einer wenig befahrenden Landstraße einen Verkehrsunfall und kann mich aus meinem Fahrzeug nicht ohne fremde Hilfe befreien. Um den Notruf abzusetzen, würde ich nun im Normalfall mein Mobiltelefon benutzen, welches ich aber in der Firma vergessen habe. Ich habe lediglich Zugriff auf ein Handfunkgerät für den Amateurfunkdienst, mit dem ich eigentlich nur die PMR und Freenet Frequenzen nutze. In diesem Handfunkgerät sind aber auch BOS Frequenzen und Amateurfunkfrequenzen (Relais der Umgebung) gespeichert. Ich setzte in meiner Not nun einen Notruf über eines der Amateurfunkrelais bzw. den BOS-Funkkanal der örtlichen Feuerwehr ab. Ein Amateurfunkzeugnis besitze ich nicht und zur Teilnahme am BOS Funk bin ich auch nicht berechtigt.

    Mit meiner Vorgehensweise habe ich eine Ordnungswidrigkeit begangen. Soviel ist klar. Was mich nun interessieren würde: Würde diese Ordnungswidirigkeit verfolgt, könnte ich mich dann Aufgrund meiner Notsituation unter Umständen auf den § 34 (Rechtfertigender Notstand) berufen?

    Vielleicht findet sich hier im Forum ja ein User, der dazu eine Aussage treffen kann.

    Gruß, Alex
    Ich meine auch das ich schonmal irgendwo gelesen habe das es in diesem Falle "In Ordnung " geht das Fug auf den Frequenzen zu nutzen, und ich nichts zu befürchten habe...

    Mal gespannt wie die Spezi`s Antworten!
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

  3. #3
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    ..

    Ob du dich auf den § 34 (Rechtfertigender Notstand) beziehen kannst ist mir leider nicht ganz klar auch die Kollegen der BF sind sich hier nicht ganz einig.

    Was jedoch fakt ist du benötigst hilfe. Ohne die Verbindung mit deinem Funkgerät wäre dies wohl nicht möglich, da es sich ja um eine nicht grade Stark befahrene Landstraße handelt.

    Soltest du innere Verletzungen haben bzw. ein Schädel Hiern Trauma ist schnelle hilfe nötig, da die chace das du überlebst recht gering ist.

    Am besten du erkundigst dich mal direkt bei der Polizei oder dem Ordnungsamt.

    Bei uns ist auch die große Diskusion ausgebrochen :-)

  4. #4
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    Zitat Zitat von marcusffmm Beitrag anzeigen
    Bei uns ist auch die große Diskusion ausgebrochen :-)
    Schön. Da bin ich mal gespannt. :)

  5. #5
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    Zitat Zitat von Thors Hammer Beitrag anzeigen
    Hallo Community.

    Ich habe kürzlich mit ein paar Kollegen über die Verwendung von Funkgeräten auf nicht zugewiesenen Frequenzen diskutiert. Dabei haben wir mal die folgende Situation durchgespielt:

    Ich habe mit meinem PKW auf dem Heimweg um kurz vor 23 Uhr auf einer wenig befahrenden Landstraße einen Verkehrsunfall und kann mich aus meinem Fahrzeug nicht ohne fremde Hilfe befreien. Um den Notruf abzusetzen, würde ich nun im Normalfall mein Mobiltelefon benutzen, welches ich aber in der Firma vergessen habe. Ich habe lediglich Zugriff auf ein Handfunkgerät für den Amateurfunkdienst, mit dem ich eigentlich nur die PMR und Freenet Frequenzen nutze. In diesem Handfunkgerät sind aber auch BOS Frequenzen und Amateurfunkfrequenzen (Relais der Umgebung) gespeichert. Ich setzte in meiner Not nun einen Notruf über eines der Amateurfunkrelais bzw. den BOS-Funkkanal der örtlichen Feuerwehr ab. Ein Amateurfunkzeugnis besitze ich nicht und zur Teilnahme am BOS Funk bin ich auch nicht berechtigt.

    Mit meiner Vorgehensweise habe ich eine Ordnungswidrigkeit begangen. Soviel ist klar. Was mich nun interessieren würde: Würde diese Ordnungswidirigkeit verfolgt, könnte ich mich dann Aufgrund meiner Notsituation unter Umständen auf den § 34 (Rechtfertigender Notstand) berufen?

    Vielleicht findet sich hier im Forum ja ein User, der dazu eine Aussage treffen kann.

    Gruß, Alex
    Stellt sich die Frage, ob das jemanden in diesem Fall interessiert und die Ordnungswidrigkeit verfolgt.

    gruß
    Simon

  6. #6
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    Die Leitstelle wird das höchstwahrscheinlich zur Anzeige bringen (müssen) und dann entscheidet ein Richter.

    Etwas ähnliches aber nicht direkt vergleichbares habe ich von einem Funkhilfsdienst aus Bremen gehört, der bei einem Ausfall von BOS-Funkgeräten mit seinen Amateurfunkgeräten im BOS-Bereich gefunkt hat. Dies wurde von dem Funkamateur als Notsituation erklärt. Die Bundesnetzagentur hat Vorort die Geräte einkassiert und wollte eine Strafe verhängen, der Richter hat ihn frei gesprochen. Leider kann ich die Quelle nicht mehr finden.
    mein Name ist Programm

  7. #7
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    Zitat Zitat von sschaebe Beitrag anzeigen
    Stellt sich die Frage, ob das jemanden in diesem Fall interessiert und die Ordnungswidrigkeit verfolgt.
    Vermutlich schon. Im Grunde wäre das auch das erstmal richtige und auch -für mich- verständliche Vorgehen.

    Zitat Zitat von DME-Murxer Beitrag anzeigen
    Die Leitstelle wird das höchstwahrscheinlich zur Anzeige bringen (müssen) und dann entscheidet ein Richter.

    Etwas ähnliches aber nicht direkt vergleichbares habe ich von einem Funkhilfsdienst aus Bremen gehört, der bei einem Ausfall von BOS-Funkgeräten mit seinen Amateurfunkgeräten im BOS-Bereich gefunkt hat. Dies wurde von dem Funkamateur als Notsituation erklärt. Die Bundesnetzagentur hat Vorort die Geräte einkassiert und wollte eine Strafe verhängen, der Richter hat ihn frei gesprochen. Leider kann ich die Quelle nicht mehr finden.
    Interessant. Vielleicht findet Du die Fundstelle ja wieder. Oder ein entsprechendes Urteil.

  8. #8
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    Zitat Zitat von DME-Murxer Beitrag anzeigen
    Die Leitstelle wird das höchstwahrscheinlich zur Anzeige bringen (müssen) und dann entscheidet ein Richter.

    Etwas ähnliches aber nicht direkt vergleichbares habe ich von einem Funkhilfsdienst aus Bremen gehört, der bei einem Ausfall von BOS-Funkgeräten mit seinen Amateurfunkgeräten im BOS-Bereich gefunkt hat. Dies wurde von dem Funkamateur als Notsituation erklärt. Die Bundesnetzagentur hat Vorort die Geräte einkassiert und wollte eine Strafe verhängen, der Richter hat ihn frei gesprochen. Leider kann ich die Quelle nicht mehr finden.
    Seit wann entscheidet ein Richter bei Ordnungswidrigkeiten? Nur wenn gegen eine Ordnungswidrigkeitsbescheid vorgegangen wird, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Und bei Ordnungswidrigkeiten gibt es einen großen Ermessenspielraum für die Behörden, ob diese verfolgt wird oder nicht.

  9. #9
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    Servus
    Als verantwortlicher Einsatzleiter eines Geldtransportunternehmens habe ich seinerzeit meine Mitarbeiter mit entsprechenden Afu Geräten ausgestattet um in Gegenden ohne ausreichende Funk oder Mobilfunkversorgung im Notfall die nächste Polizeidienststelle erreichen zu können.
    Bei einer Kontrolle eines MA durch die Polizei wurde eines der Geräte sichergestellt und ein Ermittlungsverfahren gegen mich und den MA eingeleitet wegen des Verdachts des unerlaubten Mithörens.
    Nach entsprechender Schilderung des Sachverhalts hat der zuständige Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren eingestellt und das sichergestellte Gerät
    wieder herausgegeben.

    Gruss Michael
    Lerne aus den Fehlern anderer,das Leben ist zu kurz um jeden Fehler selbst zu machen!!

  10. #10
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    Zitat Zitat von Firetrucker Beitrag anzeigen
    Servus
    Als verantwortlicher Einsatzleiter eines Geldtransportunternehmens habe ich seinerzeit meine Mitarbeiter mit entsprechenden Afu Geräten ausgestattet um in Gegenden ohne ausreichende Funk oder Mobilfunkversorgung im Notfall die nächste Polizeidienststelle erreichen zu können.
    Bei einer Kontrolle eines MA durch die Polizei wurde eines der Geräte sichergestellt und ein Ermittlungsverfahren gegen mich und den MA eingeleitet wegen des Verdachts des unerlaubten Mithörens.
    Nach entsprechender Schilderung des Sachverhalts hat der zuständige Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren eingestellt und das sichergestellte Gerät
    wieder herausgegeben.

    Gruss Michael
    Die Polizei hat deinen Mitarbeiter während er mit dem Geldtransport unterwegs war kontrolliert? Oder hatte er das Gerät privat bei sich?

    Die Entscheidung des Staatsanwalts finde ich gut, aber ich könnte mir vorstellen, das er den Aspekt der Sicherheit hier im Auge hatte, was bei einer Privatperson ggf. unberücksichtig bleiben könnte.

  11. #11
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    Servus
    Nein,der wurde wegen einer anderen Sache mit dem Privatwagen auf dem Weg zur Arbeit kontrolliert und hatte das Gerät im Auto liegen.Das hat die Kollegen wohl neugierig gemacht.
    Die haben das Gerät eingezogen und an die damalige RegTP zur Überprüfung eingeschickt.
    Diese hat das Gerät gründlich geprüft(Vielen Dank nochmal für das Messprotokoll)
    Mich haben sie auch überprüft weil der Kollege ausgesagt hat das er das Gerät von mir hat.

    Der Staatsanwalt ist meiner Argumentation gefolgt.
    Der Schutz erheblicher Sachwerte und auch von Menschenleben kann von funktionsfähigen Kommunikationsmitteln abhängig sein.
    Dieses war zu dem Zeitpunkt nicht immer gegeben.
    Zu der Zeit bin auch selbst noch gefahren.
    Wir fuhren meist Nachts in sehr waldreichen und hügeligen Gegenden,stellenweise hatte unser D1 basiertes GPS System bald 20 Minuten keinen Kontakt mit der Zentrale.
    Auch die anderen Netze waren nicht flächig verfügbar.

    Als Privatperson im eigenen PKW würde ich derartige Geräte besser nicht mitführen.
    Bei einer Kontrolle hast Du sicherlich immer einen Erklärungsnotstand.Der Vorwurf des unerlaubten Mithörens wird wohl immer erhoben werden.
    Gruss Michael
    Lerne aus den Fehlern anderer,das Leben ist zu kurz um jeden Fehler selbst zu machen!!

  12. #12
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    Hi,
    wenn ich lese:
    da ich eigentlich nur die PMR und Freenet Frequenzen nutze. In diesem Handfunkgerät sind aber auch BOS Frequenzen und Amateurfunkfrequenzen (Relais der Umgebung) gespeichert.
    Kein BOS Angehöriger
    Kein Funkamateur


    wird die BNetzA auf jeden Fall ein OWi Verfahren einleiten.
    Und es wird auf jeden Fall eine Gerichtsverhandlung geben, wie die ausgeht ist auf jeden Fall offen.

    Wie gesagt, ich meine, das wird ein Richter entscheiden und es könnte für dich teuer werden, trotz dem Notfall.

    Irgend etwas zu konstruieren ist gewagt, lass es doch einfach drauf ankommen lassen.
    mfg
    e.

  13. #13
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    Du musst bei deiner Frage zwei rechtliche Aspekte differenzieren...

    1. Den Notruf selbst: Einen Notruf (verhältnissmässigkeit gewahrt) darfst du jederzeit und mit den dir zur Verfügung stehenden Mitteln absetzen. Kann dir keiner was wollen.
    Kommst du nachts an einem verunfallten Polizeifahrzeug vorbei, wo beide Beamten verletzt sind, hast keinen Handyempfang und auch keine Sprechfunkausbildung-BOS darfst du natürlich deren Funkgerät nutzen um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden usw. ;)

    2. Das mitführen einer Funkanlage, bei der die Möglichkeit auf dir nicht zugeteilten Frequenzen zu senden besteht...
    Dafür kannst du natürlich eine Strafe bekommen...
    Aber DAS überlässt man dann besser einem Richter im jeweiligen Fall...
    Möglich ist es jedoch, dass du dafür Ärger bekommst :)

    MfG Fabsi

  14. #14
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    Not kennt kein Gebot - Diskussion beendet.

  15. #15
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    Hier noch ein Artikel zum Thema:


    Mit AFu-Gerät auf BOS-Frequenz: Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt

    Das Amtsgericht Bremen hat 4. Mai 2011 ein von der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ein Mitglied des Vereins "Notfunk Deutschland e.V." eingestellt. Die BNetzA hatte dem Vereinsmitglied vorgeworfen, mit einem Amateurfunkgerät eine BOS-Funk-Frequenz ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben. Zuvor schon war die BNetzA mit einer Anzeige gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das "Abhörverbot" gescheitert - das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

    Der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Riedel hat dazu einen Beitrag verfasst, in dem er die Hintergründe dieser Verfahren schildert und den wir nachfolgend gern wiedergeben:

    "Nachdem eine funktechnische Störung auf einer BOS Einsatzfrequenz bei dem FIS Weltcup-Skispringen in Willingen am 5 Februar 2010 teilweise die medizinische Versorgung und Sicherheit von Teilnehmern und Besuchern in Gefahr brachte, errichtete die dort offiziell mit zur Gefahrenabwehr eingebundene NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. durch ihren technischen Leiter ein mobiles Amateurfunkgerät und nahm dieses auf einer BOS Einsatzfrequenz in Betrieb.

    Bald darauf gelang es dem ebenfalls vor Ort befindlichen Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur die Ursache der Störung ausfindig zu machen und zu beseitigen. Anschließend eilten die Beamten der Behörde zum Standort der NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. und verlangten die Herausgabe eines Amateurfunk-Handfunkgerätes aus einem verschlossenen Fahrzeug, während sie das benutzte Mobilfunkgerät am Einsatzort beließen.

    Die Bundesnetzagentur erstattete gegen den technischen Leiter des NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. Anzeige wegen Verstoßes gegen das strafbewehrte Abhörverbot. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

    Daraufhin erließ die Bundesnetzagentur einen Bußgeldbescheid über 500 EUR und warf dem Mitglied des NOTFUNK DEUTSCHLAND e.V. vor, eine BOS Frequenz mit einem Amateurfunkgerät ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben. Der Betroffene legte Einspruch ein und ließ sich unter anderem dahingehend ein, dass Funkamateure bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe 'Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen' die für den BOS Funk vorgesehenen Frequenzen mit Amateurfunkstellen bzw. Amateurfunkgeräten nutzen dürfen.

    Das Amtsgericht Bremen stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und legte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen, zu denen die Kosten des Verteidigers gehören, auf.

    AG Bremen – 73 OWi 170 Js 30807/10 793/10 – Beschluss vom 04.05.2011 (RR)"

    Quelle:
    http://www.funkmagazin.de/110511a.htm
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