§ 26 Überlandhilfe der Feuerwehren
(1) Die Gemeindefeuerwehren haben sich gegenseitig
auf Anforderung Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet wird.
Der Bürgermeister der Hilfe bedürftigen Gemeinde fordert diese beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden Gemeinde an. Die Anforderung können auch der zuständige feuerwehrtechnische Beamte (§ 23) und bei Gefahr im Verzug die Leitstelle veranlassen.
(2) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gemeinden können Vereinbarungen über die Kosten der Überlandhilfe abschließen.