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Thema: Zusätzlicher Privater DME

  1. #1
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    Zusätzlicher Privater DME

    Hallo,
    folgendes Problem.

    Bei uns in der Wehr wurde vor zwei Jahren die FME´s ( Motorola Firestorm) umgestellt auf DME`s ( Selectric Quadline). Meine Meinung zu den Dingern ist nicht gerade positiv, obwohl die Quadline laut Datenblatt schon Preislich verlockend sind.
    Jetzt habe ich mir Privat noch ein Swissphone zugelegt (mit allem drum und dran).
    Auf dem Swissphone ist nicht nur die Schleife der Wehr drauf sondern auch noch 2 weitere von eienem anderen Dienst, so erleichtere ich mir den Gürtel :-) Statt 2 halt einen vernünftigen Pieper.
    Jetzt meine Frage, kann die Wehr sagen das ich den Swissphone nicht für die Wehr nutzen darf?
    Achso: Die Schleife der Wehr ist die ich auch von der Feuerwehr bei meinem Selectric habe.
    Also keine Schleife die nicht für mich bestimmt ist.

    mfG.

  2. #2
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    Nabend

    Theoretisch gesehen kann sie dir das untersagen, wenn es bei euch klar geregelt ist das nur die von der Gemeinde gestellten Geräte zum Einsatz kommen dürfen...

    Vielleicht hilft es aber wenn du deinen Wehrführer darüber informierst das du dir einen Privaten gekauft hast aufgrund der Tatsache das du Probleme mit dem Selectric Gerät hast...

    Bei uns kommt es sehr häufig zu Problemen mit diesem Gerät,Fehlauslösungen mitten in der Nacht,nur Hyroglyphen etc....

    Deswegen haben sich einige bei uns ebenfalls privat Melder gekauft,allerdings auch nur mit den Schleifen die auch auf dem Selectric drauf sind

  3. #3
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    Schon Probiert man ist aber von diesem Ding bei uns in der Führung so begeistert, völlig blauäugig in dem Thema.
    Selbst Leute aus dem RD sollen ihre eigenen nicht mehr nutzen also völlig daneben diese Entscheidung

  4. #4
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    Naja, es ist juristisch eine Grauzone...
    "Empfang von Informationen, die für dieses Gerät nicht bestimmt sind". Ja nach Richter heisst das entweder:

    1. der Träger hat ein Empfangsgerät mit Infos, die der Träger nicht haben darf (klassisches Abhören des Funk oder Auswerten von Schleifen/RIC die er laut AAO nicht hat, mit einem zugelassenen Gerät z.B. FME, DME, FuG mit BOS-Zulassungsnummer (aber auf den für den Träger zugelassenen "Heimat-"Frequenz)
    2. der Träger hat ein Gerät, das Infos empfängt, die es nicht empfangen darf (z.B.: Radio oder Scanner, ... - halt alles ohne die nötige BOS-Zulassungsnummer, oder auch Geräte zwar mit der BOS-Nummer, aber ohne Zulassung zum konkreten Frequenzbereich (klassisches Beispiel: Kauf eines FuG13 (zulässig) und der Betrieb ohne Frequenzzuteilung auf BOS-Kanälen (strafbar) ebenso die Nutzung auf einer für das Gerät nicht zugeteilten Frequenz)


    Im ersten Fall dürfte jedem klar sein um was es geht.

    Der zweite Fall wird es interessant. Wenn die Wehrführung das Gerät offiziell, explizit verbietet, hat es keine Berechtigung die Alarme (die der Träger ja eigentlich empfangen darf) zu empfangen, da es keine Zulassung dafür besitzt. Die BOS-Nummer sagt ja nur aus, das es von berechtigten Stellen programmiert werden darf um die Alarme zu empfangen. "Berechtigte Stelle zur Programmierung" bedeutet, eine Einrichtung (Funkwerkstatt, Funkhändler mit nötiger Ausstattung), die beauftragt wird definierte/zugeteilte Frequenzen und Schleifen/RIC auf den Melder zu programmieren.
    Je nach "Laune" des Richters legt der ein Gerät, auf dem Alarmierungs-/Funkdaten programmiert sind, die zwar der Träger haben dürfte, nicht aber das Gerät, als illegales Abhören aus, so als wenn man z.B. einen Scanner benutzt hätte um die (für das FW-Mitglied zugeteilten) Alarme zusätzlich zum FME/DME auszuwerten.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #5
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    Hallo,
    @Akkon.
    so wie ich den Threadersteller verstanden habe, möchte er "einen" Piepser haben,
    zB. mit Schleifen/RIC für FW und Schleifen/RIC für den RD.

    Damit er nicht zwei Piepser (FW/RD) mit sich herrumtragen möchte.

    Selbverständliche gehe ich davon aus, das er Angehöriger der HiORg's ist und somit "Berechtigt" ist....;-))

    Somit wäre für mich (Ihn ;-)) die Grundsatzfrage: Darf ich "privates" BOS-Zugelassen Geräte verwenden?

    Grüße,
    Jörg

  6. #6
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    @ Jörg:
    Wie ich oben bereits schrieb: Die jeweiligen Organisationsleiter können dem Mitglied zwar nicht verbieten einen privaten Melder zu kaufen, können aber die Erlaubnis verweigern, die Organisations-Alarmierungsdaten auf den privaten Melder zu programmieren.
    Würde das Mitglied die Daten trotzdem programmieren (lassen) wäre dieses eine unerlaubtes Empfangen von Informationen, die für das Gerät nicht bestimmt sind, da es ja durch die fehlende Erlaubnis garnicht mit den Alarmierungsdaten der Organisation programmiert werden dürfte.

    Um noch mher Verwirrung zu stiften:
    es verhält sich rechtlich genauso, wie mit dem FuG im Löschfahrzeug: bei auf den Funkkanla eingeschaltetem FuG dürfen sich nur Personen im Fahrzeug befinden, die einen Funklehrgang bestanden haben und die nötige Verpflichtungserklärung unterschrieben haben (in einigen Kreisen auch eine Erlaubnisurkunde erhalten, am Funkverkehrskreis teilzunehmen-"Funkerlaubnis"). Ausserdem dürfen diese Personen nur die Meldungen mithören, die für sie bestimmt sind, wenn also ein anderes Fzg Meldungen abgibt oder empfängt, müsste rein rechtlich, das FuG ausgeschaltet werden.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  7. #7
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    @ Jörg:
    .
    .

    Um noch mher Verwirrung zu stiften:
    es verhält sich rechtlich genauso, wie mit dem FuG im Löschfahrzeug: bei auf den Funkkanla eingeschaltetem FuG dürfen sich nur Personen im Fahrzeug befinden, die einen Funklehrgang bestanden haben und die nötige Verpflichtungserklärung unterschrieben haben (in einigen Kreisen auch eine Erlaubnisurkunde erhalten, am Funkverkehrskreis teilzunehmen-"Funkerlaubnis"). .
    .
    .
    .
    Alle Mitfahrer benötigen einen bestandenen Sprechfunkerlehrgang?
    Diese Aussage stiftet wirklich Verwirrung. Da dieses im Prinzip sich nicht nur auf Löschfahrzeuge sondern sämtliche HiOrgs beziehen muss. Da frage ich mich, wie soetwas
    im RTW rechtlich gehandhabt werden kann. Nicht jeder Patient ist bewusstlos oder taub!
    mein Name ist Programm

  8. #8
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    Erstmal: wir sind uns hoffentlich einig, das die Rechtslage nicht selten von der Realität abweicht.

    Zum Löschfahrzeug:genau, die ohne bestandenen Funklehrgang dürfen nicht ins Auto oder müssen sich die Ohren zuhalten ;-)

    RTW: erstens ist der Funk nur im Fahrerraum zu hören, die Zwischenscheibe ist ja immer zu, ausserdem wofür gibt es den die guten Ampullen vom Berufssandmännchen ("Anästhesist")?

    Wie gesagt, das es in der Realtät nicht immer juristisch korrekt zugeht ist bekannt - bestes Beispiel: ich bitte mal um Fingerheben, bei wem auf dem Einsatzfahrzeug nur eine Kopie des Fahrzeugschein und der Funkurkunde vorhanden ist und die Originale in irgend einem Büro. Für die, die sich jetzt melden bitte einmal zum lizensierten Funkfachhändler, FuG ausbauen und einlagern lassen. Anschließend zur Polizeiwache und die Kennzeichen entwerten lassen.
    Ohne Original der Funkurkunde darf das FuG nicht im Fahrzeug angeschlossen sein. Und ohne Original des Fahrzeugschein besteht keine Betriebserlaubnis.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  9. #9
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Erstmal: wir sind uns hoffentlich einig, das die Rechtslage nicht selten von der Realität abweicht.

    Zum Löschfahrzeug:genau, die ohne bestandenen Funklehrgang dürfen nicht ins Auto oder müssen sich die Ohren zuhalten ;-)
    Aha, und was ist mit denen, für die laufbahnmäßig nie ein Funklehrgang vorgesehen ist? Dürfen die dann bis an ihr Lebensende dem Auto hinterher laufen? Oder tut es ggf. auch eine Erläuterung der Pflichten und formale Verschwiegenheitsverpflichtung abseits des Funklehrgangs, wie sie mancherorts üblich ist?

    Man könnte ja im Einsatzdienst auch abseits des Funks Sachverhalte sehen/hören/riechen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

    Ausserdem dürfen diese Personen nur die Meldungen mithören, die für sie bestimmt sind, wenn also ein anderes Fzg Meldungen abgibt oder empfängt, müsste rein rechtlich, das FuG ausgeschaltet werden.
    Für diese Aussage hast Du ja sicher auch eine Quelle. Und zwar nicht eine, wo man das u. U. mit viel bösem Willen draus ableiten könnte, sondern eine, in der es explizit drin steht. Das würde nämlich u. a. den technischen und taktischen Prinzipien des BOS-Funks dermaßen widersprechen, dass unsere Vorgänger das vor 40, 50, 60 Jahren gewusst haben müssten. Ansonsten ist das m. E. nicht mehr als eine Latrinenparole.

  10. #10
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    bei wem auf dem Einsatzfahrzeug nur eine Kopie des Fahrzeugschein
    Anschließend zur Polizeiwache und die Kennzeichen entwerten lassen.
    Und ohne Original des Fahrzeugschein besteht keine Betriebserlaubnis.
    Was für ein Schwachsinn. Zum einen gibts beglaubigte Kopien, zum anderen Kostet das im Falle einer Kontrolle eine kleine Spende an Vater Staat und gut ist das Ding. Wenss ganz krass kommt, muss man den originalen später auf der Wache vorzeigen. Aber keine Betriebserlaubnis...

    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Ausserdem dürfen diese Personen nur die Meldungen mithören, die für sie bestimmt sind, wenn also ein anderes Fzg Meldungen abgibt oder empfängt, müsste rein rechtlich, das FuG ausgeschaltet werden.
    Genau son Bullshit. Dafür unterliegt man ja der Schweigepflicht. Wie soll man denn sonst in einem Einsatz angesprochen werden können?

    Hast du dafür eine Quelle?

  11. #11
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    Hallo,

    wenns nicht stört...wie wäre es mit Vornamen?
    Ist mir nur so aufgefallen, da dachte ich......;-))

    Vielleicht schaffen wir es dadurch einen Thread, der nicht direkt wieder ins Böse....abgeht.

    Grüße,
    Jörg

  12. #12
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen

    RTW: erstens ist der Funk nur im Fahrerraum zu hören, die Zwischenscheibe ist ja immer zu, ausserdem wofür gibt es den die guten Ampullen vom Berufssandmännchen ("Anästhesist")?
    Hi

    also das geht bei unseren RTW's nicht, da ist die zweite Sprechstelle im Patientenabteil...
    Greets

    Rescue

    --
    Wenn einem alles gegen den Strich geht, sollte man einen Punkt machen.

  13. #13
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    Na da hab ich ja mal wieder was losgetreten...

    Dann mal los:
    • Die Mitführpflicht ergibt sich aus §11,Abs.5 FZV, §47,Abs.4 greift nicht, da es keinen Grund für eine dringende Ausnahme wegen Hoheitlicher Aufgaben gibt.
    • Das Kopieren der Orginale ist bereits eine Urkundenfälschung (§267 StGB - gibt mal eben bis zu 5 Jahre, insbesondere Absatz 2 ("der Versuch ist strafbar") ist da interessant) (Zeitungsartikel über ein Urteil in der Richtung: http://www.rp-online.de/niederrhein-...trafe-1.682882) ich such mal ob ich das Urteil auch noch finde.

    Der Bereich: "Personen, die nicht an einem Funklehrgang teilgenommen haben und dort die 'Urkunde nach dem Verpflichtungsgesetz' unterzeichnet haben, dürfen in Fahrzeug nicht dem BOS-Funkverkehr auf der für das Fahrzeug zugeteilten Frequenz lauschen:
    Ich dachte durch die Schreibweise und die Smileys wäre klar, dass (trotz entsprechender gesetzlicher Regelungen - siehe z.B. TKG) dieses natürlich NICHT durchführbar ist.... Das mit dem "Anästhetikum auf dem RTW bei jedem Patienten und sonstigen Mitfahrer" ist natürlich ebenso nicht ganz ernst gemeint, da stehen noch ganz andere Gesetze gegen ;-) (<-- Smiley zur Kennzeichnung einer subtilen, scherzhaften Äußerung!)
    Geändert von AkkonHaLand (16.08.2011 um 10:19 Uhr)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  14. #14
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Na da hab ich ja mal wieder was losgetreten...
    [*]Das Kopieren der Orginale ist bereits eine Urkundenfälschung (§267 StGB - gibt mal eben bis zu 5 Jahre, insbesondere Absatz 2 ("der Versuch ist strafbar") ist da interessant) (Zeitungsartikel über ein Urteil in der Richtung: http://www.rp-online.de/niederrhein-...trafe-1.682882) ich such mal ob ich das Urteil auch noch finde.[/list]
    Die einfache Kopie ist KEINE Urkundenfälschung! Hättest du den Zeitungsartikel gelesen, hättest du gewusst, dass es

    1. eine FARBkopie war
    2. die Kopie zurechtgeschnitten wurde
    3. das ganze einlaminiert wurde

    vgl. hier: http://www.internet-strafrecht.com/d...netstrafrecht/

    Eine einfache S/W-Fotokopie auf normalem DIN-A4 Papier dürfte man als Kopie erkennen und stellt somit KEINE Urkundenfälschung dar. Man kann natürlich hergehen, und auf der Kopie einen Stempel "KOPIE" machen.

    Hast du dir schonmal überlegt, wie du dich sonst Bewerben willst? Ohne Zeugniskopien, Kopien von Zertifikaten, Bescheinigungen etc.?

  15. #15
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Das Kopieren der Orginale ist bereits eine Urkundenfälschung (§267 StGB - gibt mal eben bis zu 5 Jahre, insbesondere Absatz 2 ("der Versuch ist strafbar") ist da interessant) (Zeitungsartikel über ein Urteil in der Richtung: http://www.rp-online.de/niederrhein-...trafe-1.682882) ich such mal ob ich das Urteil auch noch finde.
    Das Kopieren der Urkunde ist noch keine Urkundenfälschung, §267 StGB beginnt mit den Worten "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr". Wenn also keine Täuschungsabsicht gegeben ist, gibt es auch keine Urkundenfälschung. Der verlinkte Artikel lässt ebenfalls keinen Schluss zu, dass das Kopieren pauschal eine Urkundenfälschung darstellt. Das gilt für diesen Einzelfall unter Würdigung aller Umstände.

    Richtig ist jedoch, dass grundsätzlich die Originale mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen sind.

    Der Bereich: "Personen, die nicht an einem Funklehrgang teilgenommen haben und dort die 'Urkunde nach dem Verpflichtungsgesetz' unterzeichnet haben, dürfen in Fahrzeug nicht dem BOS-Funkverkehr auf der für das Fahrzeug zugeteilten Frequenz lauschen:
    Ich dachte durch die Schreibweise und die Smylies wäre klar, dass (trotz entsprechender gesetzlicher Regelungen - siehe z.B. TKG) dieses natürlich NICHT durchführbar ist....
    Es geht mir nicht um die praktische Durchführbarkeit, sondern darum, dass die Rechtslage eben gar nicht so ist.

    Besonders interessant in der Hinsicht ist übrigens auch die sog. Bayernschaltung.

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