Zitat von
überhose
Da wird nix geklärt, das steht schon fest:
http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/FFeue...erwFBerV_RP_P1
Im Übrigen bin ich gerade ein bisschen über den ein oder anderen Beitrag hier verwundert. Dieses verfluchte Thema ist schon seit Jahren in der Welt, bei der ein oder anderen Frage bzw. Anmerkung hier frage ich mich, von welchem Planeten der Schreiber kommt...
... wenn die Kommune bzw. der Einheitsführer das zulässt.
Ich kenne zumindest einen der letzteren, der wird so einen Wisch im Leben nicht unterzeichnen.
@Überhose,entweder habe ich was mit den Augen oder du hast dich geirrt.
In der heutigen neuen Bestimmung geht es um Fahrzeuge bis 7,5 To.
Das was du angeführt hast regelt Fahrzeuge von 3,5 - 4,75 to.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 Satz 6 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) .
e.
Geändert von Ebi (27.05.2011 um 16:03 Uhr)
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge