Ergebnis 1 bis 7 von 7

Thema: Rechtliche Frage: Mithören zum Zweck SMS-Alarmierung erlaubt?

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    07.06.2002
    Beiträge
    1.061
    Zitat Zitat von DG7GJ Beitrag anzeigen
    Der oberste Häuptling kann bestimmten Führungspersonen das Recht erteilen Funkgeräte auch ausserhalb des Dienstes (also Privatzeit) mit zu führen.
    Jürgen Hüser
    Hm, wenn ich die einschlägige BOS-Funkrichtlinie richtig lese bzw. im Kopf habe, sollte man unter "oberstem Häuptling" wohl eher die dazu ermächtigte Bundes- bzw. Landesbehörde verstehen! Niemand anderes kann diese Genehmigung erteilen.
    Geändert von WernerG (29.04.2011 um 14:51 Uhr)

  2. #2
    Registriert seit
    18.11.2003
    Beiträge
    2.186
    Hi,

    Zitat Zitat von WernerG Beitrag anzeigen
    Hm, wenn ich die einschlägige BOS-Funkrichtlinie richtig lese bzw. im Kopf habe, sollte man unter "oberstem Häuptling" wohl eher die dazu ermächtigte Bundes- bzw. Landesbehörde verstehen! Niemand anderes kann diese Genehmigung erteilen.
    Das ist etwas "Grauzone"
    In der REgel gibt es vorgaben -von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich- wie mit Funkgeräten die ausserhalb des konkreten Dienstanlasses von Personen mitgeführt werden umzugehen ist. In einem Bundesland bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, in anderem wird das ab einer Bestimmten Funktion aufwärts als "fast normalfall" angesehen. Allerdings geht es hier im den Fall -ausserhalb eines konkreten Dienstlichen Auftrages-
    Wobei die Möglichkeit der Sanktionierung sehr bescheidne sind, denn zum Zeitpunkt als diese Regelungen erlassen wurden braucht man für dne Besitz eines FuGs noch eine Erlaubniss die dann nach dieser Maßgabe erteilt wurde.
    Da nun aber bereits jeder Bundesbürger mangels Verbot eine Erlaubniss besitzt ein FuG zu besitzen spielt es für das reine Mitführen ausserhalb des konkreten Dienstlichen Auftrages keine Rolle mehr...
    Und der Betrieb darf ja eh nur aus dienstlichem Grund geschehen, egal wer das FuG nun hat. Der Wehrführer mit Dienstlichen HFG darf genausowenig mit dem Kollegen aus dem NAchbarort über dasFuG Schach spielen wie der kleine Anwärter.

    Jetzt könnte man argumentieren das die Umsetzung des Alarms ein dauerhafter dienstliche rAuftrag ist. Aus dieser Sichtweise wäre der Betrieb dann Erlaubt. Dem würden sicher auch einige Amtsrichter Folgen.
    Aber es kann auch gut sein das dann im Falle eines alles -nach einer Anzeige eines Missgünstigen- der Fall genau bei dem Staatsanwalt auf dem Tisch landet der das anders sieht und dann wenn dann auch der Richter sich darauf nicht einlassen will bleibt nur noch der Verbotsirrtum als Hoffnung...

    Wobei ich grundsätzlich der MEinung bin das FuGs im Dauerbetrieb als reine Auswerteempfänger nichts verloren haben... Die GEfahr das so ein GErät durch Fehler oder auch Defekt unbemerkt auf Dauersenden geht ist zu groß.

    Zu dem würde es mit einem Melder wesentlich weniger REschtunsicherheiten geben.
    Es wäre nur zu klären ob du ein Berechtigter Empfänger bist - und das dürfte spätestens nach Absprache des Wehrführers mit der Leitstelle auch bei offenem Melder der Fall sein.
    (Bei Melder der nur auf deine Schleifen reagiert reicht wohl der Wehrführer...)
    Auf jeden Fall muss dann aber die Liste der Empfänger ebenfalls mit dem Wehrführer abgestimmt sein.

    Das technisch bedingt jede Schleife/Ric vom Computer ausgewertet wird ist erst einmal so. Das ist innerhalb eines Melders ja nichts anderes, die Modernen werten auch jede Schleife / Ric aus und vergleichen erst dann.
    Wenn dann aber FMS Auswertung aktiviert ist und auch noch mehr daten für die Protokollfunktion hinterlegt sind als eutre Eigenen, dann könnten trotzdem blöde Fragen kommen auf die du keine Sinnvolle antwort hast.

    GRuß
    Carsten
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  3. #3
    Registriert seit
    21.09.2009
    Beiträge
    2.686
    Hi Carsten!

    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Das ist etwas "Grauzone"
    In der REgel gibt es vorgaben -von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich- wie mit Funkgeräten die ausserhalb des konkreten Dienstanlasses von Personen mitgeführt werden umzugehen ist. In einem Bundesland bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, in anderem wird das ab einer Bestimmten Funktion aufwärts als "fast normalfall" angesehen.
    Ich weis nicht wie es bundesweit in der Praxis aussieht.
    Rechtlich ist die Meterwellenrichtlinie klar: Nur mit Sondergenehmigung oberste Ladesbehörde / Innenministerium.

    In der Praxis in NRW sowie einigen anderen Bundesländern habe ich meine Bedenken ob das wirklich so eng gesehen wird.

    So haben die obersten Häuptlinge aller größeren Organisationen (FW, DRK, ...und neben den Polizeipräsidenten auch der ein oder andere *räusper* Sohn eines Innenministers häufig ein oder mehrere Fug13b im privaten Umfeld.

    Und alles was eine Etage tiefer steht und Teilverantwortlichkeiten abgedrückt bekommt, schnallt sich das Köfferchen mit dem Fug8b und der mit reingeknoteten, bemitleidenswert verbogenen Magnetfußantenne auf den Beifahrersitz des Privat-PKW's.

    Ich glaube nicht das die alle eine Sondergenehmigung haben.

    Wie gesagt: Ich rede hier von Führungsköpfe. Wehrleitung sammt Stellvertreter, aus dem RD Bereich häufig OrgL und LNA usw. "Normales Dienstfolk" hat ausserhalb seines Dienstes nix mehr mit Funk zu tun, was über einen FME/DME hinaus geht.

    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Und der Betrieb darf ja eh nur aus dienstlichem Grund geschehen, egal wer das FuG nun hat. Der Wehrführer mit Dienstlichen HFG darf genausowenig mit dem Kollegen aus dem NAchbarort über dasFuG Schach spielen wie der kleine Anwärter.
    Selbstverfreilich. In der Freizeit mithören was die Kollegen so machen ist damit nicht gewollt.
    Sondern ausschließlich dazu, um innerhalb kürzester Zeit nach Alarmierung am Funk zu sein.

    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Jetzt könnte man argumentieren das die Umsetzung des Alarms ein dauerhafter dienstliche rAuftrag ist. Aus dieser Sichtweise wäre der Betrieb dann Erlaubt. Dem würden sicher auch einige Amtsrichter Folgen.
    Hmm...aber nicht mittels einem Soundkartendecoderprogramm und dann über Internet->GSM->SMS.
    Das ist keine Alarmierung im Sinne einer BOS, sondern allerhöchstens eine fragwürdige Spielart, die *möglicher weise* in Sonderfällen einen minimalen Nutzen bringt.
    Und wer dafür einen Gamer-PC aus der Abteilung "Fußheizung" abstellt, der permanent 300W aus der Steckdose zieht, sollte übers Knie gelegt werden...

    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Wobei ich grundsätzlich der MEinung bin das FuGs im Dauerbetrieb als reine Auswerteempfänger nichts verloren haben... Die GEfahr das so ein GErät durch Fehler oder auch Defekt unbemerkt auf Dauersenden geht ist zu groß.
    Nun, wenn man berücksichtigt das solche Sachen vielleicht von Lüsterklemmenkünstlern gestrickt werden: Sicher.
    Aber wenn man sowas anständig macht, sinkt das Risiko auf solch einen "Dauerträger-Defekt" ins bodenlose.
    BTW: Im hier vorliegenden Fall empfahl ich die RX-NF vom eh in der Wache mitlaufenden Fug ab zu nehmen. Das verharmlost die Rechtliche Seite erheblich, weil das Funkgerät an sich ja definitiv berechtigt betrieben wird.

    Und will man kein anständiges Fug für sowas nehmen, gelangt man schnell zu einem Unikum wo jeder Staatsanwalt schon beim bloßen Anblick was illegales empfindet.
    Egal ob da nun ein Uniden-Scanner auf nem PC steht, oder ein angestrickter FME.

    Es ist eine technische Einheit die so generell schonmal nichts mit der Soll-Ausstattung des Dienstraumes zu tun hat. Und wenn das Teil dann auch noch BOS-Funk empfängt und irgendwie weiter leitet ins pöse, pöse Internet...hei, da freut sich ein Staatsanwalt.

    Ein PC neben dem normalen Dienst-Fug dürfte da "harmloser" aussehen von der rechtlichen Betrachtungsweise.
    Und wenn's ein 19"-Rechner im Leitstellentisch eingelassen ist, gibt's da gar nix zu mäkeln, solange man damit keinen extremen Mist baut (Sprechfunk als Webradio streamen und so Sachen).

    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Zu dem würde es mit einem Melder wesentlich weniger REschtunsicherheiten geben
    Aus Sicht eines Praktikers, jawoll.
    Aber im Falle eines Falles schauen Juristen drauf und beißen sich direkt in plumpe Meinungsbildung fest. Und ein Meldeempfänger ist nicht gedacht als Funkempfänger zur Anbindung an einer Soundkarte / eines Rechners.

    Ich fürchte fast, aus Sicht eines Juristen könnte ein FME sogar noch schlimmer sein als ein Scanner. Denn nicht nur das die Anlage etwas ordnungswidriges/böses/gefahrbringendes macht. Nein, es wird zu diesem "Verbrechen" ein Teil missbraucht, welches den Anschein macht ein von öffentlichen Geldern angeschafter FME sammt Heimzusatz zu sein!

    Grüße aus Dortmund

    Jürgen Hüser

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •