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Thema: Der "kurze Frage - schnelle Antwort" Thread

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Hallo!

    Zitat Zitat von grisucasi Beitrag anzeigen
    Gibt's irgendwelche Vorschriften / Regeln / Empfehlungen zum Abgleich von Funkgeräten (BOS- & Betriebsfunk)?
    Für BOS-Funk gelten generell die VV-BOS und die TR-BOS.
    Dann gilt für jede einzelne Geräteform die Baumustervorschrift der TR-BOS (Grenzdaten der Geräteforman FuG8, FuG9, FuG10, FuG11 und FuG13 sowie FME's, DME's Infrastriktur, Gebäudefunk usw.

    Hat man solch ein Gerät muss man diese Sachen ebenso als Abgleichgrundlage hernehmen, wie auch die Herstellervorgaben des jeweils zum Gerätetypen gehörenden Servicehandbuches, weil dieses Bestandteil der BOS-Zulassung war.

    Bei Betriebsfunk ist das ein wenig einfacher.
    Hier gibt es nur die inzwischen europaweit weitestgehend harmonisierten Normen in Verbindung mit der VVnöbL. Sowas wie Baumustervorgaben ähnlich zu BOS-Geräten gibt es im Betriebsfunk nur in ganz wenigen Sonderfällen, beispielsweise bei Grundstücksfunk und bestimmten Fernwirkgeschichten.
    Zusätzlich müssen auch auch die Genehmigungsauflagen der leweiligen Frequenzzuweisungsurkunde berücksichtigt werden.
    Man kann zwar schon generell sagen, das z.B. die Sendeleistung von Feststationen zu gut 90% immer dem 6W-Standard folgt.
    Aber es gibt auch Ausnahmen...das eine Feststation nur 2W darf, oder im 70cm Band seit einigen Jahren gar 12W (aber ohne Standortbescheinigung eben nur 9,xW).

    Ebenso darf ein Handfunkgerät auf Gemeinschaftsfrequenzen durchaus auch mehr als 2,5W wenn das in der Frequenzzuweisungsurkunde so festgelegt wird.
    Ergo: Die VVnöbL ist kein Gesetz, sondern nur eine Verwaltungs-Richtlinie der sehr häufig dür Ausnahmefälle übergangen wird.

    Akutes Beispiel: Relaisstationen im 2m Betriebsfunk.
    Gibt es laut VVnöbL nur für wenige auserwählte Funkdienste. BOS, Nahverkehr, Energieversorger, Flughäfen.
    Tatsächlich gibt es aber zahlreiche Frequenzzuweisungsurkunden für ganz normale Simplexkanäle die mal eben zu einem Duplexpaar geschnürrt zugewiesen wurden.
    Und da gilt dann nicht mehr die feste Vorgabe von exakt 4,6MHz Gegensprechabstand, sondern eher die Grundlage "mindestens 4,6MHz Gegensprechabstand".

    Habe schon eine handvoll solcher "spezieller" Betriebsfunk-Relais durch ihre Zuteilungsverfahren begleitet. Wenn die regionalen Kanalkapazitäten das gestatten, ist solch eine Unikum-Zuweisung nicht viel umständlicher als ein Simplex-Kanal zugewiesen zu bekommen.
    Wie gesagt...für etwas was es laut der Grundlage VVnöbL garnicht geben darf.

    Grüße aus Dortmund

    Jürgen Hüser

  2. #2
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    10.10.2004
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    92
    Moin!

    Danke schonmal für die Antworten.
    Meine Frage bezog sich auf in Betrieb befindliche Geräte, wovon einige schon seit Jahren nicht mehr am Meßplatz waren, nun habe ich ein Angebot und muss für den Bewilligungsantrag eine Argumentationshilfe, am besten eine juristische / NORMale haben.

    Gruß Carsten

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