Zitat Zitat von kunzebunze112 Beitrag anzeigen
den bedarf an technik und ausstattung einer feuerwehr kann man nicht an einzelobjekten fest machen....soll heißen: wenn du ein kleines gebäude hast das eine drehleiter bräuchte....un dein ort ein 500 seelen nest ist...dann bekommst du keine drehleiter....sondern nur dein TSF-W oder was weiß ich
Verlockend, aber dann hätte man dieses eine Objekt halt nicht genehmigen dürfen bzw. muss bei Bestandsbauten, die ohne DLK genehmigt wurden, eine Anpassung an das geltende Baurecht verlangen (konkrete Gefahr).

Das geht aber auch nur, wenn das Gebäude nicht mit DLK genehmigt wurde und es jetzt um den Ersatz derselben geht, dann kommt die Kommune m. E. nicht um die Ersatzbeschaffung herum, denn dann genießt der Eigentümer des Gebäudes in der Tat "Bestands"schutz. Man müsste diesbezüglich mal den Kommentar zur Bauordnung wälzen.

Die Notwendigkeit der DLK ergibt sich dann nicht aus der ThFwOrgVO, sondern darüber hinaus aus der Bauordnung (Notwendigkeit zweiter Rettungsweg, "Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über Hubrettungsfahrzeuge verfügt"). Könnte man da anstelle von "die Feuerwehr" so einfach "irgendeine Feuerwehr in der Nähe" einsetzen, würden sich viele Kommunen die DLK sparen ... Was passiert denn, wenn die Nachbarwehr ihre DLK auf einmal ebenfalls aufgibt?

Für NRW zitiere ich mal aus dem erwähnten "Drehleitererlass", die Rechtslage ist da ja grundsätzlich in vielen Bundesländern vergleichbar:
Aufgrund des § 1 Abs. 1 FSHG muss die Feuerwehr so leistungsfähig sein, dass sie bauliche Anlagen so rechtzeitig erreicht, dass die gefährdete Personen retten und ein Schadfeuer bekämpfen kann. Die Leistungsfähigkeit und damit die entsprechende Ausrüstung und Ausbildung der örtlichen Feuerwehr ist bei allen baulichen Anlagen vorauszusetzen, die sich in Gebieten befinden, für die die Gemeinde Baugebiete im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt hat, aber auch für solche, die sich in unbeplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB befinden oder zulässig sind. In diesen Gebieten ist die Gemeinde verpflichtet, wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten.

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Für rechtmäßig bestehende Gebäude kann zwar gefordert werden, dass nachträglich ein zweiter baulicher Rettungsweg errichtet wird, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben und Gesundheit erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 BauO NRW). Dabei ist jedoch zu prüfen, durch wen die Gefahr entstanden ist und wer sie somit zu beseitigen hat. Lag der Baugenehmigung zugrunde, dass das Rettungsgerät der Feuerwehr den zweiten Rettungsweg sicherstellte, so kann diese Situation nicht nachträglich, etwa durch Umrüstung oder Neuorganisation der Feuerwehr zu Lasten des Bauherrn verändert werden. Dies widerspräche dem Versorgungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 FSHG. In diesen Fällen wäre eine auf § 87 BauO NRW gestützte Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft.
Eine als zweiter Rettungsweg notwendige DLK nach 20 Minuten von der Nachbarwehr ist aus fachlicher Sicht schlicht nicht mit dem Auftrag der Menschenrettung in Einklang zu bringen.