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Thema: Digitale Alarmierung durch ELW2

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Auf dem ELW2 ist normalerweise ein "Alarmgeber" drauf gerade um selbstständig alarmieren zu können. Das Personal ist im normalfall qualifiziert genug um zu entscheiden was oder wen sie alarmieren.
    War bei uns vor kurzem erst bei einem größeren Waldbrand der Fall. Da hat der ELW2 auch "autag" nachalarmiert...

    Gruß
    Christian
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  2. #2
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    Zitat Zitat von Heros21/10 Beitrag anzeigen
    Auf dem ELW2 ist normalerweise ein "Alarmgeber" drauf gerade um selbstständig alarmieren zu können. Das Personal ist im normalfall qualifiziert genug um zu entscheiden was oder wen sie alarmieren.
    War bei uns vor kurzem erst bei einem größeren Waldbrand der Fall. Da hat der ELW2 auch "autag" nachalarmiert...

    Gruß
    Christian
    Genau deiner Meinung!!!

    Und:

    Ein Einsatzleitwagen 2 ist in der DIN 14507 Teil 3 genormte Einsatzleitwagen 2 ist zur Koordination mittlerer und größerer Einsätze der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes ausgerichtet. Er kann eine ganze Führungsgruppe bei ihrer Arbeit unterstützen, was etwa beim Einsatz eines Verbandes oder mehrerer taktischer Einheiten in einem größeren Einsatzgebiet oder aber auch bei der Koordination verschiedener Hilfsorganisationen bei einem einzigen Einsatz nötig wird. Bei einem Ausfall einer Leitstelle, kann ein Einsatzleitwagen 2 diese provisorisch ersetzen.

    Ein Einsatzleitwagen 2 muss über mindestens zwei voneinander getrennte Räume verfügen: Fahrerraum, Funkraum, Besprechungsraum (darf nicht mit den Funkraum kombiniert sein). Der Funkraum verfügt dabei über mindestens drei vollwertige Fernmelde-Arbeitsplätze, der Besprechungsraum über mindestens fünf Sitzplätze. Zur Bedienung eines ELW 2 sind mindestens 6 Besatzungsmitglieder (1 Sichter, 4 Funker, 1 Techniker) zuzüglich Einsatzleiter und Stellvertreter notwendig. Deshalb sind Einsatzleitwagen 2 in der Regel auf die Fahrgestelle von Bussen oder Klein-Lkw aufgebaut
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

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