Ja nicht den Bericht, Infos zum Einsatz holt er sich ein, so war das gemeint.
Mit der besseren Lösung als zu scannen hab ich das jetzt eben gemeint, einfach mitalarmiert zu werden ^^
Ja nicht den Bericht, Infos zum Einsatz holt er sich ein, so war das gemeint.
Mit der besseren Lösung als zu scannen hab ich das jetzt eben gemeint, einfach mitalarmiert zu werden ^^
Keine Ahnung, musste die Wehrleitung fragen hehe.
Das ist hier nur der Lokalreporter der sehr engagiert ist und den jeder kennt, irgendwie hat der das vor Jahrzenten geregelt.
Diese "Organisation" die hinter dem Fahrzeug mit FWDoku Aufschrift steckt, ist jetzt scheinbar vollständig zum Namen Einsatzdoku.org geworden,
In der Rubrik "Über uns" stellen die sich nochmals vor und bei Einsätzen in der Region AC gibt es immer eine gute BErichterstattung mit Fotos und Videos, was es eben bei der Lokalpresse nicht so ausführlich geboten wird. Mir gefällts soweit !
http://einsatzdoku.org/index.php?opt...=145&Itemid=93
Kommt darauf an, was damit empfangen wird:Also einen Scanner darf jeder besitzen und sogar in Betrieb nehmen. Alleine das Vorhandensein eines solchen Gerätes rechtfertigt nach derzeitiger Rechtssprechung noch keinen Polizeibeamten, das Gerät einzuziehen.
aus: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__89.htmlMit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
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