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Thema: Bei Bundeswehr Freistellung für FW-Einsätze

  1. #1
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    Bei Bundeswehr Freistellung für FW-Einsätze

    Hallo,

    ich habe leider mit der SuFu nichts gefunden.
    Ein Bekannter ist bei der Bundeswehr im Stabsdienst tätig.
    Kaserne ist im gleichen Ort, wie er auch wohnt.

    Sein Chef würde Ihn auch zu Einsätzen weg lassen,
    hätte jedoch eine gesetzuliche Grundlage.

    Spielort des Ganzen: Niedersachsen.
    Klar ist, das es das entsprechende Gesetz der FW in Niedersachsen gibt,
    mir geht es jedoch um eine entsprechende Bundeswehr-Vorschrift.

    Vielleicht gibt es ja jemanden hier, der sich da auskennt,
    denn die Führungsetage meines Kumpels kann es nicht......


    Danke für die Antworten....
    semper et ubique

    "Man muss nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal geben lassen können"
    - GerdShow -

  2. #2
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    Schon heftig.
    1. Kann ein Kompanie/Staffelchef/Stabszugführer eh FvD verteilen wie er will.
    2. Kann der Kompanie/Staffelchef /Stabszugführer sich an den Rechtsberater der Division wenden.
    Aber es gibt ja auch Leute die früher die gleichen Probleme hatten.

    Grundlage ist die Sonderurlaubsverordnung.
    § 5 Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
    Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    216
    Moin Alex,

    in welcher Vorschrift finden man das denn?
    Grüße J.

  4. #4
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    6
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Grundlage ist die Sonderurlaubsverordnung.

    § 5 Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
    Genauer folgender Link: surlv

  5. #5
    Registriert seit
    27.02.2002
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    5.255
    Zitat Zitat von Florian Ww Beitrag anzeigen
    Moin Alex,

    in welcher Vorschrift finden man das denn?
    Grüße J.
    Aber richtig lesen, da steht nicht du mußt freigestellt werden sondern man kann freigestellt werden, wenn dem Dienst nichts entgegen steht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    126
    Also Bundeswehr und FF DRK ASB THW etc etc sind und waren schon immer so ein Thema.

    Einen Gesetzliche Grundlage das man von Dienst fern bleiben darf gibt es nicht.

    In der Regel wird aber die schon erwähnte surlv bzw die ZDV 14/5 unter 73b (wo genau das gleiche steht) angewendet.
    Es liegt aber im ermessen des Chefs ob er jmd gehen läßt oder nicht. Von daher mim Chef reden auf die 14/5 verweißen und schauen was passiert bzw sich mit dem Chef dann absprechen. Mehr isses nicht.
    ein ehemaliger KpChef von mir ließ mich gehen da ich eine Führungsposition inne habe und hatte die Erlaubniss bei langen und großen Einsätzen bis zu 3 Tage fern vom Dienst zu bleiben. Auch nach Einsätzen durfte ich mir genug "Ruhezeit" genehmigen. Also weng schlafen und so.

  7. #7
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    Dankeschön.
    Damit ist mir geholfen.
    semper et ubique

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