Ich habe jetzt nur einen Beschluss des Verwaltungsgericht Freiburg von 2003 zum §52 (3) StVZO (Ausrüstung mit blauem Blinklicht) gefunden, dort ist man der Meinung, dass man zur bundesrechtlichen Auslegung des Begriffs Feuerwehr ("Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren") nicht auf die inhaltlich voneinander abweichenden Brandschutzgesetze zurückgreifen kann, um zu klären, was Feuerwehr ist. Stattdessen zielt man dort auf die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ab.
Betriebsfeuerwehren erfüllen in der Regel keine hoheitlichen Aufgaben (Privatvergnügen des Betriebes), in Verbindung mit dem Ansinnen, die Anzahl der SoSi-Fahrzeuge im Sinne der Verkehrssicherheit möglichst gering zu halten, führt das zur Auffassung des Gerichtes, dass Betriebsfeuerwehren im Regelfall keine SoSi-Anlagen zustehen.
Das müssten jetzt nur noch die Zulassungsstellen wissen. ;-)
Das Finanzgericht München sieht die Frage hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer (von der Feuerwehrfahrzeuge ja befreit sind) ähnlich:
Bei Betriebsfeuerwehren muß im Einzelfall die Funktionsfähigkeit dargetan werden, um von Feuerwehrdienst sprechen zu können. Bei privaten Betriebsfeuerwehren muß hinzukommen, dass bei nicht vorhandenem öffentlichen Feuerschutz ein solcher überhaupt erst von der Betriebsfeuerwehr gewährt wird oder bei vorhandenem öffentlichen Feuerschutz dieser durch die Betriebsfeuerwehr entscheidend erhöht wird. Hier müssen als qualitative Anforderungen erfüllt werden, damit eine Betriebsfeuerwehr zur Feuerwehr im Sinne des Gesetzes wird (auf die Betriebsfeuerwehr Schüco könnte das meines Erachtens zum Beispiel zutreffen).
Damit wäre die Frage, ob es ausreicht, eine Betriebsfeuerwehr mit einem Mann und einem Pulverlöscher zu gründen, um sich SoSi aufs Auto zu schrauben, hoffentlich geklärt. ;-)