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Thema: Amateurfunk ohne Lizenz mit einem Handfunkgerät mithören - Erlaubt oder nicht?

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  1. #1
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    Amateurfunk ohne Lizenz mit einem Handfunkgerät mithören - Erlaubt oder nicht?

    Ich habe da mal eine Frage an die Funkamateure und Gesetzeskenner unter euch. Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

    Ich beabsichtige in naher Zukunft die Prüfung zur Lizenzklasse E im Amateurfunk abzulegen. Bis es soweit ist, möchte ich allerdings schon gerne mal "reinlauschen". Zur Verfügung steht mir ein Wouxun 70cm/2m Dualbander. Dieses Handfunkgerät habe ich mir vor kurzem in einem Anfall von Kauflust zugelegt. *g*

    Meine Frage ist nun, ob ich mit diesem Handfunkgerät die Amateurfunkbänder offiziell abhören darf ( vor allem auch mal in der Öffentlichkeit ) oder ob mir als (Nicht)Funkamateur nur der reine Besitz erlaubt ist und schon das einschalten und mithören eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat darstellt.

    Soweit mir bekannt ist darf man die Gespräche des Amateurfunk ja grundsätzlich mithören. Es stellt sich eben nur die Frage, ob ich das auch mit meinem Handfunkgerät dürfte, ohne im Besitz einer entsprechenden Lizenz zu sein. Was würde passieren, wenn ich z.B. mitten in der Stadt von der Polizei kontrolliert werde und die mein (eingeschaltetes) Handfunkgerät finden?

    Gruß
    Alexander

  2. #2
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    Servus!

    AFuG von 1997 §3 Abs. 3 sollte Dir weiterhelfen.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    AFuG von 1997 §3 Abs. 3 sollte Dir weiterhelfen.

    Gruß
    Alex
    Wohl eher nicht,besser schon das hier:
    §89 TKG auszugsweise:

    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für (...) Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), (...)bestimmt sind, abgehört werden.
    Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

    Nun alles klar oder noch nicht?

    Ciao Echelon
    Alte Sofas setzen sich immer mehr durch

  4. #4
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    709
    Die Frage ist durchaus berechtigt und ich bin der Überzeugung, das ihr beide Unrecht habt. Ein mithören ist nämlich erlaubt, so habe ich es vor kurzen im Funkamateur gelesen.

    Denn das entsprechende Gesetz wurde irgendwo geändert.

    Werd mich mal auf die Suche begeben, kann aber bisschen dauern da ich alle Jahrgänge ab 2003 in der BiBo durchforstet habe;)

  5. #5
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    Zitat Zitat von bastelheini Beitrag anzeigen
    Die Frage ist durchaus berechtigt und ich bin der Überzeugung, das ihr beide Unrecht habt. Ein mithören ist nämlich erlaubt, so habe ich es vor kurzen im Funkamateur gelesen.
    Vielleicht solltest Du meinen Beitrag nochmal durchlesen...nur so wegen "erlaubt oder nicht"


    BTW: Weder Alex noch meine Wenigkeit haben geschrieben,das er Recht hat oder nicht.
    Wir haben ihm Quellen von Gesetzestexten geliefert.

    Ciao Echelon
    Alte Sofas setzen sich immer mehr durch

  6. #6
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    24.10.2009
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    238
    Hallo zusammen.

    Melde mich mal kurz als lizensierter Funkamateur der Klasse E.

    Du darfst sehr wohl den Amateurfunk abhören, da es sich um einen öffentlichen Funkdienst handelt. Nicht jedoch ist es erlaubt Aussendungen zu machen.
    Also erst Prüfung ablegen, Zulassung zur Teilnahme am Amateufunkdienst inkl. Rufzeichen bekommen und los gehts.

    Wer will kann z.B. unter http://websdr.ewi.utwente.nl:8901/ mal in die Kurzwelle reinhören.
    73 de DO9TNT
    Tom

    http://www.do9tnt.de

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