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Thema: Amateurfunk ohne Lizenz mit einem Handfunkgerät mithören - Erlaubt oder nicht?

  1. #1
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    Amateurfunk ohne Lizenz mit einem Handfunkgerät mithören - Erlaubt oder nicht?

    Ich habe da mal eine Frage an die Funkamateure und Gesetzeskenner unter euch. Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

    Ich beabsichtige in naher Zukunft die Prüfung zur Lizenzklasse E im Amateurfunk abzulegen. Bis es soweit ist, möchte ich allerdings schon gerne mal "reinlauschen". Zur Verfügung steht mir ein Wouxun 70cm/2m Dualbander. Dieses Handfunkgerät habe ich mir vor kurzem in einem Anfall von Kauflust zugelegt. *g*

    Meine Frage ist nun, ob ich mit diesem Handfunkgerät die Amateurfunkbänder offiziell abhören darf ( vor allem auch mal in der Öffentlichkeit ) oder ob mir als (Nicht)Funkamateur nur der reine Besitz erlaubt ist und schon das einschalten und mithören eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat darstellt.

    Soweit mir bekannt ist darf man die Gespräche des Amateurfunk ja grundsätzlich mithören. Es stellt sich eben nur die Frage, ob ich das auch mit meinem Handfunkgerät dürfte, ohne im Besitz einer entsprechenden Lizenz zu sein. Was würde passieren, wenn ich z.B. mitten in der Stadt von der Polizei kontrolliert werde und die mein (eingeschaltetes) Handfunkgerät finden?

    Gruß
    Alexander

  2. #2
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    Servus!

    AFuG von 1997 §3 Abs. 3 sollte Dir weiterhelfen.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    AFuG von 1997 §3 Abs. 3 sollte Dir weiterhelfen.

    Gruß
    Alex
    Wohl eher nicht,besser schon das hier:
    §89 TKG auszugsweise:

    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für (...) Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), (...)bestimmt sind, abgehört werden.
    Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

    Nun alles klar oder noch nicht?

    Ciao Echelon
    Alte Sofas setzen sich immer mehr durch

  4. #4
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    Die Frage ist durchaus berechtigt und ich bin der Überzeugung, das ihr beide Unrecht habt. Ein mithören ist nämlich erlaubt, so habe ich es vor kurzen im Funkamateur gelesen.

    Denn das entsprechende Gesetz wurde irgendwo geändert.

    Werd mich mal auf die Suche begeben, kann aber bisschen dauern da ich alle Jahrgänge ab 2003 in der BiBo durchforstet habe;)

  5. #5
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    Zitat Zitat von bastelheini Beitrag anzeigen
    Die Frage ist durchaus berechtigt und ich bin der Überzeugung, das ihr beide Unrecht habt. Ein mithören ist nämlich erlaubt, so habe ich es vor kurzen im Funkamateur gelesen.
    Vielleicht solltest Du meinen Beitrag nochmal durchlesen...nur so wegen "erlaubt oder nicht"


    BTW: Weder Alex noch meine Wenigkeit haben geschrieben,das er Recht hat oder nicht.
    Wir haben ihm Quellen von Gesetzestexten geliefert.

    Ciao Echelon
    Alte Sofas setzen sich immer mehr durch

  6. #6
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    Hallo zusammen.

    Melde mich mal kurz als lizensierter Funkamateur der Klasse E.

    Du darfst sehr wohl den Amateurfunk abhören, da es sich um einen öffentlichen Funkdienst handelt. Nicht jedoch ist es erlaubt Aussendungen zu machen.
    Also erst Prüfung ablegen, Zulassung zur Teilnahme am Amateufunkdienst inkl. Rufzeichen bekommen und los gehts.

    Wer will kann z.B. unter http://websdr.ewi.utwente.nl:8901/ mal in die Kurzwelle reinhören.
    73 de DO9TNT
    Tom

    http://www.do9tnt.de

  7. #7
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    Bastelheini hat in einem anderen Forum auch schon Antwort bekommen,ich greife dem einfach mal vor:
    http://www.bundesnetzagentur.de/enid...ienst_3zx.html

    Nun scheint alles gesagt zu sein :-)

    Ciao Echelon.
    Alte Sofas setzen sich immer mehr durch

  8. #8
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    Zitat Zitat von echelon Beitrag anzeigen
    Bastelheini hat in einem anderen Forum auch schon Antwort bekommen,ich greife dem einfach mal vor:
    http://www.bundesnetzagentur.de/enid...ienst_3zx.html

    Nun scheint alles gesagt zu sein :-)

    Ciao Echelon.
    Wunderbar. Dann kann ich ja wohl doch ohne "Schmerzen" mein Funkgerät zunächst mal zum zuhören benutzen. *g*

    Zitat Zitat von Bundesnetzagentur
    Der Empfang von Amateurfunksendungen sowie der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Die Teilnahme am Amateurfunkdienst (Senden) erfordert jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung mit personengebundener Rufzeichenzuteilung.
    Zitat Zitat von DO9TNT
    Also erst Prüfung ablegen, Zulassung zur Teilnahme am Amateufunkdienst inkl. Rufzeichen bekommen und los gehts.
    Bin schon fleissig am lernen. *g*

    Euch allen vielen Dank für die Antworten.

    Gruß
    Alexander

  9. #9
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    Zitat Zitat von Wouxun Beitrag anzeigen
    Wunderbar. Dann kann ich ja wohl doch ohne "Schmerzen" mein Funkgerät zunächst mal zum zuhören benutzen. *g*
    Servus!

    Hast Du wirklich alles genau durchgelesen und verstanden?
    Du betreibst mit dem Einschalten des Gerätes eine Amateurfunkstelle!

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  10. #10
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    Zitat Zitat von Quietschphone Beitrag anzeigen
    Servus!

    Hast Du wirklich alles genau durchgelesen und verstanden?
    Du betreibst mit dem Einschalten des Gerätes eine Amateurfunkstelle!

    Gruß
    Alex
    Hallo,

    mithören darfst du auf jeden Fall. Du darfst nur nicht als nicht Lizensierter auf den Afu-Bändern senden.

    Auf den Amateurfunkbändern darf jeder zuhören,
    für den Sendebetrieb ist eine Zulassung erforderlich.
    Für die Sendezulassung muss bei der Bundesnetzagentur
    eine Prüfung abgelegt werden.
    Quelle:http://www.darc.de/einsteiger/infos-fuer-einsteiger/

    Den entsprechenden § dürfen unsere Rechtsverdreher suchen ;-)

    73 und 55 für die Prüfung de DG5**

  11. #11
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    Amateurfunk

    o.k. du darfst alles aufnehmen- nicht verbreiten und nicht nutzen.
    Ich habe auch vor 20- 25 Jahren so angefangen- jetzt ist es eine Sucht!
    Best 73 de DG1UHS
    Horst
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  12. #12
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    A

    FU
    Natürlich nicht Senden!
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  13. #13
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    Ja ist erlaubt.

    Wenn du schon im DARC bist, kannst du sogar eine Hörerlizenz für 5 Euro beantragen.

    Dazu muss man in seinem OV eine mini Prüfung ablegen (ziemlich einfach).

    Mit diesem DE.... Rufzeichen kann man dann den Abgehörten OM QSL Karten schicken und welche empfangen.

    Die PTT Taste drücken darf man aber nicht.

    73 Michael

  14. #14
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    Hi.

    Vielleicht sollte ich mich auch nochmal direkt an die Bundesnetzagentur wenden? Ich schreibe denen mal eine Mail. Bin gespannt was die dazu sagen. *g*

    Die Antwort poste ich dann gerne hier mal rein.
    Nochmals vielen Dank für die vielen schnellen Antworten.

    Gruß
    Alexander

  15. #15
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    Zitat Zitat von DaKnu Beitrag anzeigen
    Hallo,

    mithören darfst du auf jeden Fall. Du darfst nur nicht als nicht Lizensierter auf den Afu-Bändern senden.



    Quelle:http://www.darc.de/einsteiger/infos-fuer-einsteiger/

    Den entsprechenden § dürfen unsere Rechtsverdreher suchen ;-)

    73 und 55 für die Prüfung de DG5**
    Servus!

    Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
    Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

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