15 Sekunden ?!
Wenn man mit SOSI fahren will macht man Horn und RKL an und an der Einsatzstelle erst wieder aus.
Alles andere ist rechtlich immer fragwürdig.
Natürlich fährt auch bei uns keiner für Wasser im Kelleroder Ölspuren mit Sonder.
15 Sekunden ?!
Wenn man mit SOSI fahren will macht man Horn und RKL an und an der Einsatzstelle erst wieder aus.
Alles andere ist rechtlich immer fragwürdig.
Natürlich fährt auch bei uns keiner für Wasser im Kelleroder Ölspuren mit Sonder.
Und wundert sich, das die Ohren klingeln, keiner ein FWH (siehe: http://www.funkmeldesystem.de/foren/...ad.php?t=44720 ) in der Nähe haben möchte, ...
Und dann zeige mir doch bitte noch den Paragraphen bzw. die Rechtsverordnung in der die Legende drinsteht, das man durchgehend mit RKL und Horn zu fahren hat.
Einfach bei der Fahrt sich auf die Fahrt konzentrieren (und nicht auf irgendwelchen Funksprüche, in der Karte lesen (macht der Beifahrer), PSA anziehen, ...) und vorrausschauend fahren. Dann kommen alle sicher an, und es muss niemand unnötig durch Dauerhorn belästigt werden.
Gruß
Simon
So natürlich ist das nicht. Es gibt genug Wehren, die auch zum Tanken mit SoSi fahren würden, wenn es niemand verbietet.
Schönstes Beispiel: Als eine Berufsfeuerwehr hier in die neue Wache umgezogen ist, sind alle Fahrzeuge im Konvoi mit SoSi gefahren. Der RTW, der mit SoSi zu einem Notfall ausrücken wollte, stand minutenlang in der Ausfahrt fest, weil Feuerwehrs Show machen mussten!
Soviel dazu.
Der Rest ist natürlich Quatsch. Ein Einsatzhorn bzw. eine akkustische Warnung muss nur dann verwendet werden, wenn man von anderen Verkehrsteilnehmern eine Reaktion (das Vorbeilassen etc.) erreichen möchte. Wenn niemand da ist, der zur Seite fahren, auf seine Vorfahrt verzichten etc. soll, braucht man auch kein Horn.
Und das ist rechtlich nicht im Geringsten fragwürdig.
Was sagen eigentlich die Berufsgenossenschaften zur Lärmbelastung während Einsatzfahrten?
Gruß, Mr. Blaulicht
Was sollen die schon sagen? Mach eine Gefährdungsbeurteilung und komme deinen Arbeitgeberpflichten nach.
Es gibt eine staatliche Vorschrift (LärmVibrationsArbSchV), die gilt über den Anhang 1 der GUV-V A1 auch für Versicherte, die ehrenamtlich tätig sind.
Diese Verordnung gibt einen Tageslärmexpositionspegel von 80 dB(A) als Auslöseschwelle und von 85 dB(A) als Expositionsgrenzwert vor. In Ausnahmefällen kann behördlicherseits zugelassen werden, dass der Wochenlärmexpositionspegel herangezogen wird.
Das heißt die zeitlich gemittelte Lärmbelastung an einem Tag darf maximal 85 db(A) über 8 h entsprechen. Herrscht bei SoSi-Fahrt zum Beispiel ein Lärmpegel von 100 dB(A) am Arbeitsplatz des Beschäftigten und hat er ansonsten "Ruhe" (angenommen mit 55 dB(A)), entspricht dies bei einer 24h-Schicht 15 Minuten SoSi am Tag bis zum Erreichen des Grenzwertes. Lärmschutzmaßnahmen werden aber bereits vorher bei Erreichen des Auslösewertes notwendig, nämlich nach knapp 5 Minuten SoSi am Tag.
Die 100 dB(A) sind jetzt von mir willkürlich angenommen, konkrete Werte hängen sehr stark von den konkreten Gegebenheiten (Art der SoSi-Anlage und des Fahrzeuges, Einbauort, Anzahl und Dauer der Nutzung) ab und sind daher durch den "Unternehmer" im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
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