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Thema: Gibt es ein Gesetz für.....???

  1. #1
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    Gibt es ein Gesetz für.....???

    Guten Tag,
    ein freund von mir hat mich mal gefragt , ob es ein gesetz gibt für...

    So jetzt erstmal die ganze Geschichte:
    ein guter freund von mir wohnt in einer Mehrfamielienwohnung und hat folgendes problem:
    ab einer bestimmten Uhrzeit abends wird die Haupt- Ein und Ausgangs Haustür abgeschlossen und morgens wider vom Vermieter auzfgeschlossen.

    Und meine Frage ist es:
    -Darf der Vermieter dieses Unterfangen überhaupt machen???
    -Gibt es ein Gesetz dafür das er das nicht machen darf???

    Danke und Vielen Dank (im Vorraus) für die Antworten.

  2. #2
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    Hallo FeuerRetter!

    Das kommt darauf an. Grundsätzlich sind Flucht- und Rettungswege freizuhalten. Das gilt auch für Haustüren. Jedoch kann es durchaus sinnvoll sein, die Haustür nachts komplett abzuschließen um eben Einbruchversuche oder ähnliches zu unterbinden.

    Abhilfe könnte hier ein von innen angebrachter fester Knauf sein mit dem man die Tür auch ohne Schlüssel aufschließen kann. Eine weitere Möglichkeit wäre eine Schließung wie bei einer Fluchttür einzubauen. Im Falle eines Falles kann man so von Innen die Haustür auch ohne Schlüssel öffnen. Der Zylinder zieht bei einer Schließung von Innen automatisch zurück.

    Leider kann ich dir nur Lösungsvorschläge geben und keine konkrete Gesetzgebung. Hoffe trotzdem helfen zu können.

    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    [...]I.d.R. hat die Feuerwehr weder Schwierigkeiten noch Hemmungen, eine verschlossene Tür im Notfall zu öffnen.
    Ich denke, dass eher die Gefahr besteht, dass Menschen im Treppenhaus gefangen sind, weil sie aus Panik keinen Schlüssel mit haben. Dass die Feuerwehr die Tür ohne Probleme öffnen kann, ist denke ich nicht der Hauptaugenmerk.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  3. #3
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    Fluchtwege und Rettungswege müssen frei zugänglich sein und dürfen nicht verschlossen werden.
    Das schreibt jede Bauordnung der Länder vor.
    Und Schlüssel mitnehmen ist auch so ne Sache, denn oft sagt man ja, die Bewohner sollen die Türen zuziehen und die Schlüssel von außen stecken lassen, wenns brennt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Ist nicht gesetzlich geregelt.

  5. #5
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    Wenn der Vermieter die Tür abschließt, ohne das die Mieter nen Schlüssel haben,
    dann sind sie im Haus eingeschlossen.

    Das grenzt ja schon bald an Freiheitsberaubung...
    semper et ubique

    "Man muss nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal geben lassen können"
    - GerdShow -

  6. #6
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    Naja, ich gehe schon davon aus, dass die Mieter auch einen Schlüssel haben.

    Für den Bereich des Brandschutzes ist es so, dass in den mir bekannten BauO nicht steht, dass die Tür nicht abgeschlossen werden darf, so dass die bestehenden Regelungen unterschiedlich ausgelegt werden.

    Da die Frage regelmäßig auftaucht, bin ich bei der Recherche vor einiger Zeit auf folgendes gestoßen:
    Die Feuerwehr Essen hat den Sachverhalt für das Land NRW mal an das zuständige Ministerium herangetragen und schreibt dazu auf ihren Internetseiten:

    Die Problematik, Hauseingangstüren insbesondere während der Nachtzeiten abzuschließen, wird von besorgten Bürgern häufig an die zuständigen Behörden (u. a. Bauaufsicht und Feuerwehr) herangetragen. Da es keine eindeutige gesetzliche Regelung hierzu gibt, wurde diese Frage zum "Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Im folgenden die Antwort des Ministers Dr. Vesper vom Februar 2004:

    "Auch in Nordrhein-Westfalen müssen gemäß § 17 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für jede Wohnung zwei Rettungswege vorhanden sein, wenn der Treppenraum nicht als Sicherheitstreppenraum errichtet ist. Der erste Rettungsweg aus den Obergeschossen eines Wohnhauses ist über eine Treppe zu führen. Diese als Rettungsweg dienende Treppe wird in den gesetzlichen Bestimmungen als "notwendige Treppe" bezeichnet, die nach § 37 Abs. 1 BauO NRW in einem eigenen Treppenraum liegen muss. § 37 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass jeder notwendige Treppenraum einen sicheren Ausgang ins Freie haben muss. Hieraus folgt auch, dass eine in diesem Ausgang eingebaute Türe zumindest von innen zu öffnen sein muss. Dies verbietet allerdings nicht grundsätzlich, solche Türen abzuschließen. Dieser gesetzlichen Anforderung wird vielmehr auch dann entsprochen, wenn die Türe mit dem allen Parteien im Hause zur Verfügung stehenden Hausschlüssel geöffnet werden kann. Die weitergehenden Bestimmungen zu Versammlungs- oder Verkaufsstätten sind auf Wohnhäuser nicht anwendbar...."

  7. #7
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    Abschließen, ohne dass die Mieter einen Schlüssel haben, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

    Ansonsten sieht man öfters in Mehrfamilienhäusern Schilder im Treppenhaus mit der Aufschrift "Haustür ab 20.00 Uhr verschlossen halten"

    Im Sinne de Versicherungen mit Sicherheit auch kein schlechtes Vorgehen, die zahlen nämlich nicht, wenn die Tür nur zugezogen ist.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #8
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Ansonsten sieht man öfters in Mehrfamilienhäusern Schilder im Treppenhaus mit der Aufschrift "Haustür ab 20.00 Uhr verschlossen halten"

    Im Sinne de Versicherungen mit Sicherheit auch kein schlechtes Vorgehen, die zahlen nämlich nicht, wenn die Tür nur zugezogen ist.
    Was passiert bei einem Notfall wenn ich evtl noch bis zu meiner Wohnungstüre komme (und dort den Summer betätigen könnte), aber nicht mehr die Treppe runter zur Eingangstüre? (Fuss gebrochen, gesteigerte Atemnot bei Anstrengung, Herzinfarkt, ...) Dann ist wieder großes Hallo, wenn nachts um 3Uhr bei einem Nachbar geklingelt wird, und ganz besonders bei denen, die die Abgeschlossene Eingangstüre fordern.

    Und man muss seine Wohnungstüre im Mehrfamilienhaus abschließen um den Versicherungsschutz zu bekommen (Auch ein Mitbewohner könnte eine nur zugezogene Wohnungstüre aufbrechen).

    Gruß
    Simon

  9. #9
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    Aus rettungsdienstlicher Sicht sind verschlossene Haustüren schon ein Hindernis, dass nicht selten zu deutlichen Zeitverzögerungen führt.
    MfG

    brause

  10. #10
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    Aus rettungsdienstlicher Sicht sind verschlossene Haustüren schon ein Hindernis, dass nicht selten zu deutlichen Zeitverzögerungen führt.
    Ja, und dazu gibt es (wie schon erwähnt) genausowenig eine gesetzliche Regelung zu wie zu der Frage der Anbringung und nächtlichen Beleuchtung von Hausnummern, welche teilweise auch eine erhebliche beeinträchtigung für die Rettungskräfte darstellen. (Und, im Gegensatz zu der Sache mit der Haustüre auch keine Kollision zu erwarten ist, weil einem Einbrecher die Hausnummernbeleuchtung nicht hilft)

    Greetz poldy

  11. #11
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    @ Poldy:

    Das sollte ja auch nur der Hinweis sein, dass die verschlossene Haustüre nicht nur die FW betrifft, und dass es im Gegensatz zur FW beim RD dann eben doch schnell zu einer negativen Situation des Pat. kommen kann, nicht mehr und nicht weniger wollte ich zum Ausdruck bringen.
    MfG

    brause

  12. #12
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    Zitat Zitat von sschaebe Beitrag anzeigen
    Und man muss seine Wohnungstüre im Mehrfamilienhaus abschließen um den Versicherungsschutz zu bekommen
    Falsch Simon!

    Ich gehe davon aus, dass FeuerRetter aus Nordrhein-Wandalen schreibt. Wie es da ist kann ich nicht sagen. Ich bin mir aber sicher, dass ihr auch soetwas wie in Bayern die "VVB" (Verordnung über die Verhütung von Bränden" ist, habt.

    § 22 VVB:
    "Türe im Zuge von Rettungswegen... Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen...solange die Räume benutzt werden...in Fluchtrichtung nicht versperrt sein."

    Klare Definition: "größere Anzahl von Menschen" -> mehr als drei Personen (siehe VersammlG) - diese Definition ist zwar ursprünglich nicht für die VVB sondern für das Versammlungsgesetz gedacht, findet allerdings landesweit Anwendung.

    Ergo: Sobald ein Mehrfamilienhaus mehr wie drei Bewohner hat, dann hat die Türe auch in Fluchtrichtung unversperrt zu sein. Ob das, wie bereits von anderer Seite zitiert, durch ein Fluchtschloss geschieht oder durch unversperrt lassen, dass sei dahingestellt.
    Die Forderung einer Versicherung oder eines Vermieters "ab 22 Uhr versperrt halten" ist bei fehlendem Fluchtschloss oder anderem unversperrten Ausweg rechtswidrig. In Bayern zumindest...
    Der Tod ist das in Kauf zu nehmende Risiko des Lebens...

  13. #13
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    Hi 2U1C1D3,

    ich komme aus BaWü.

    Und man hat nur Versicherungsschutz (gegen Diebstahl, ...) wenn man die Wohungstüre verschlossen hat. Wobei natürlich:
    Wohnungstüre im Mehrfamilienhaus = Türe zum Treppenhaus
    Eingangstüre im Mehrfamilienhaus = Türe vom Treppenhaus ins Freie

    alles andere ist grob fahrlässig und wird von der Versicherung abgeschmettert.

    Gruß
    Simon

  14. #14
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    Zitat Zitat von sschaebe Beitrag anzeigen
    Wohnungstüre im Mehrfamilienhaus = Türe zum Treppenhaus
    Eingangstüre im Mehrfamilienhaus = Türe vom Treppenhaus ins Freie
    Heißt das, dass bei euch kein Unterschied gemacht wird, ob die Tür die Wohnungs- oder die Haustür ist? Es müssen beide abgesperrt sein???
    Der Tod ist das in Kauf zu nehmende Risiko des Lebens...

  15. #15
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    Zitat Zitat von 2U1C1D3 Beitrag anzeigen
    Heißt das, dass bei euch kein Unterschied gemacht wird, ob die Tür die Wohnungs- oder die Haustür ist? Es müssen beide abgesperrt sein???
    Ich schreib Doch das unterschieden wird und nur die WOHNUNGSTÜRE abgeschlossen sein muss. Auf alles andere hat man nur bedingt bis keinen Einfluss.

    Gruß
    Simon

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