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Thema: FFW und Staatsbürgerschaft

  1. #1
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    FFW und Staatsbürgerschaft

    Hallo Leute,

    Mal ne frage, weis jemand wie das ist wen man keine Deutsche Staatsbürgerschaft hat und in Deutschland Bayern in der FFW dienst tun will. Hat jemand einen Gesetzesverweis oder so.



    Gruß

    Rettungshasi
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  2. #2
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    Bei uns in Niedersachsen muss man Einwohner der Gemeinde sein, um in die FF eintreten zu können. Eignung(insbesondere Sprachbarriere) etc. pp. muss natürlich gegeben sein...

    Sollte also auch in Bayern so oder so ähnlich drinstehen...

  3. #3
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    Hi,

    was ich definitiv sagen kann ist das jemanden mit einer EU-Staatsbürgerschaft in solchen Fällen dieselben REchte zustehen wie einem deutschen Staatsbürger. Sofern in alten Gesetzestexten noch "Deutscher Staatsbürger" stehen sollte ist bis auf ganz wenige Ausnahmen (Absolute Spitzenpositionen im Staat/Behörde) im Gedanken von EU Staatsbürger auszugehen... (OK, evtl. gelten für die jüngsten "OST-EU" Länder noch Sonderregelungen, aber alles was länger dabei ist auf jeden Fall!)
    Genauso wie diese Polizisten, Zöllner oder Finanzbeamte usw. werden können!

    Wenn diese Person also Deutsche wäre und er könnte es aufgrund seiner Eignung, so kann es auch ein EU Bürger wenn die Eignung stimmt!
    (Sprache beherschen sehe ich als Eignungsfrage unabhängig von der Nationalität an. Ein "Deutscher" der fast nur Russisch spricht -soetwas gibt es ja- ist ebend auch nicht geeignet!)

    Wie es mit nicht EU Bürgern aussieht musst in den speziell Bayrischen Regelungen nachsehen, das ist dann Ländersache, da FW-Gesetz.

    Gruß
    Carsten
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  4. #4
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    Gesetz sagt:
    Zitat Zitat von Art. 6, Abs. 2 BayFwG
    Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 63. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden.
    GMV sagt: Warum auch nicht?

  5. #5
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Hi,


    Wie es mit nicht EU Bürgern aussieht musst in den speziell Bayrischen Regelungen nachsehen, das ist dann Ländersache, da FW-Gesetz.

    Gruß
    Carsten
    Genau da liegt der knakpunkt es ist kein EU Bürger ( Asien )
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  6. #6
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    Zitat Zitat von rettungshasi Beitrag anzeigen
    Genau da liegt der knakpunkt es ist kein EU Bürger ( Asien )
    Kein Problem..

    Vgl §6 (2) Bayrisches Feuerwehrgesetz

    (2) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 63. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden.

    Link
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  7. #7
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    Zitat Zitat von rettungshasi Beitrag anzeigen
    Genau da liegt der knakpunkt es ist kein EU Bürger ( Asien )
    Es wurde vor deinem Beitrag schon geschrieben, dass es eben kein Knackpunkt ist, weil die Staatsangehörigkeit lt. bayrischem Feuerwehrgesetz sch***egal ist.

    Böse Frage: Wird hier nach Pro oder nach Contra gesucht?

  8. #8
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    Naja wenn er körperlich und geistig fit ist.
    Die Deutsche Sprache beherscht und unter 36 Jahre ist, spricht nichts gegen eine Aufnahme, sofern er nicht behauptet er hat genügend Leute.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #9
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    du meinst wohl 63? sonst wärs etwas blöd wenn man ab mitte 30 keinen mehr aufnimmt:D (jaja ich weiß zahlendreher...)

  10. #10
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    Nein, er hat schon Recht. Die Ausführungsverordnung zum BayFwG gibt als Sollbestimmung vor, dass der Bewerber nicht älter als 35 sein soll.


    http://www.stmi.bayern.de/imperia/md..._av_160998.pdf

  11. #11
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    ah ok,,,aber das "soll" lässt auch wieder alles offen..;)

  12. #12
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    Wenn man es so sieht, lassen die anderen Voraussetzungen (körperliche/geistige Eignung, erforderliche Zuverlässigkeit, Berücksichtigung des Personalbedarfes der Wehr) auch jede Menge Interpretationsspielraum.
    Wohin das i.d.R. geht, zeigt die Realität...


    Aber zurück zum Thema: Auch die Ausführungsverordnung gibt keine Staatsangehörigkeit vor.

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