Ich habe mir das Original-Urteil mal im Wortlaut angelesen. Da geht es um viiiel mehr, als die subjektive Zusammenfassung, die oben verlinkt ist....

Der Betreiber der Lebensmitteldiskounterkette hat NACH Fertigstellung MIT den in der Baugenehmigung erteilten Brandschutzauflagen Klage erhoben, damit bei weiteren Bauvorhaben mit dem "Standard-Universalbauplan" nicht eine andere Behörde in NRW auf die Idee kommen könnte ebenfalls Brandschutzauflagen zu erlassen, bzw. diese Auflagen jetzt schon für die Zukunft für ungültig zu erklären.

Das VG Münster war also garnicht in der Lage die Klage gegen den Kreis Lippe zuzulassen, da:

  1. die Baugenehmigung mit den Auflagen mit der das Bauvorhaben genehmigt wurde bereits vollzogen ist (der Markt wurde vor Klageerhebung bereits eröffnet)
  2. in dem Gebäude die Auflagen vollumfänglich erfüllt sind (sonst wäre nämlich keine Bauendabnahme und Freigabe zur Eröffnung durch die Genehmigungsbehörde erfolgt)
  3. der Kettenbetreiber das Gericht dazu bringen wollte, Brandschutzvorschriften des Landes NRW in der BauO NRW bei weiteren Bauanträgen in der Zukunft ohne Prüfung der Erfordernisse auszuhebeln.
  4. Die auf der BauO NRW basierenden Auflagen gelten mindestens für alle Sonderbauten über 700m². Der Markt hat eine Größe von 796,75 m², das benachbarte/im Neubau integrierte Stehcafé ist 34,93 m² groß, somit ergibt sich eine Gesamtgröße von mind. 831,68 m² (was an weiteren Räumen, wie z.B. Vorraum, Verbindungswege zwischen Markt und Cafe besteht ist im Urteil nicht erkennbar), was wohl unstrittig über 700 m² liegt. Somit konnten die Auflagen nicht (schon garnicht nach Fertigstellung und Eröffnung des Gebäudes mit Einbau aller Auflagebauten) im Nachhinein und nur zum Zwecke des "vorbeugenden Schutz" vor Auflagen zur Erfüllung der geltenden Bauordnungen und Brandschutzvorschriften erfolgen
  5. (Zitat:) ...stürzt die gesamte Dachkonstruktion vorzeitig und schlagartig ein, sobald nur ein einziger Nagelplattenbinder versagt (sog. kinematische Kette).

    Die Gefahr der kinematischen Kette ist nach der im Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen "Dachkonstruktionen aus Nagelplattenbindern ohne Brandschutzanforderungen nach der Landesbauordnung NRW" vom 28.08.2008 genannten DIN 1055-100:2001-03 "Grundlagen der Tragwerksplanung, Sicherheitskonzept und Bemessungsregeln" durch einen entsprechenden Nachweis der Tragwerksicherheit auszuschließen. (Zitatende)

Das Ganze musste also schon VOR Klageerhebung ins Leere laufen. Wer einen Verwaltungsakt anfechten will muss VOR Fertigstellung und Endfreigabe durch die Genehmigungsbehörde den Verwaltungsakt anfechten und ggf. klagen. Ausserdem ist es mit normalen Menschenverstand logisch, das Verwaltungsakte, die fast wörtlich das Gesetz wiedergeben nicht sehr erfolgreich angefochten werden können.

wer mal selber lesen möchte das komplette Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/v...l20101216.html