Hi,
naja - so einfach ist die Frage eigendlich nicht...
Man muss hier verschiedene Einzelnormen berücksichtigen.
***Meine Interpretation ***
Zuallererst kommt das Abhörverbot gem. §89 TKG.
Ihr dürft nur Sendungen Auswerten die auch für euch bestimmt sind. Sofern es sich also nur um Schleifen/Rics handelt die Ihr auch auf euren Meldern habt ist die Sache grundsätzlich klar. Aber auch wenn im Dienstgebäude zu dienstlichen Zwecken mehr ausgewertet wird muss das nicht zwangsläufig einen Verstoss bedeuten. Kommt ein wenig auf die Sichtweise an. Am besten mit der LST abklären. Wenn diese als "Absender" das OK gibt dann ist es auf jedenfall "rechtlich Sauber" ;-)
Dann natürlich die Sache mit den zugelassenen Geräten:
Für Scanner gibt es keine TR-BOS, das ist richtig!
Aber was bedeutet die TR-BOS rechtlich eigendlich? Diese TR stellen eine Sammlung von Anforderungen an Geräte die diese erfüllen müssen um eine Prüfung zu bestehen.
Diese Prüfung gilt dann als "allgemeine" Zustimmung der Länder / des Bundes für den Betrieb dieser Geräte in Ihrem Funknetz.(Grundsätzlich gesehen)
Die Frequenzzuteilungen werden aber von der BNETZA erteilt. Für die BOS gilt nun das diese Frequenzzuteilungen NUR für Geräte gelten die eine "allgemeine Zulassungin DL" UND eine Zulassung der Länder/des Bundes haben (Prüfung nach TR-BOS oder Sondergenehmigung)
Betreibt man also ein Gerät das "KEINE" BOS-Zulassung hat auf BOS Frequenzen so ist das ein Betrieb ohne Frequenzzuteilung und kann als solches geahndet werden!
-Andere Strafvorschriften sind mir aber nicht bekannt! Oder kennt da jemand etwas?-
Nun ist es aber so, das reine Empfänger KEINE Frequenzzuteilung brauchen. Um diese betreiben zu können müssen diese lediglich ein CE (oder halt ein Z, ZZF, FTZ)Zeichen tragen. Wenn diese Geräte so ein Zeichen tragen ist eigendlich die einzige Einschränkung die greift das Abhörverbot nach §89TKG. Da aber die Nachrichten durchaus für den Besitzer der Funkanlage bestimmt sind, so greift dieses nicht...
Zwar könnte man immer noch argumentieren das die Länder/der Bund dem Betrieb dieses Gerätes nicht zugestimmt haben, aber es gibt ja keine Strafvorschrift...
Das gleiche gilt m.E. übrigends auch für Melder: Wenn der Besitzer eines "nicht geprüften" Melder zum berechtigten Empfängerkreis gehört (weil er z.B. diesen nur als Zweitmelder nutzt) so dürfte das eigendlich nicht Problembehaftet sein...
Natürlich dürfen Gemeinden trotzdem nur solche Melder anschaffen die eine Prüfung haben, denn nur solche gelten als zugelassene Alarmierungsmittel. Melder ohne Prüfung dürften dann rechtlich bei der Bewertung der Frage ob die Gemeinde/Stadt Ihre Pflichten in dieser Hinsicht erfüllt hat (Organisationsverschulden) etwa in die Richtung nicht vorhanden oder vieleicht auch (grob) fahrlässig gehen. Sofern genügend zugelassene Melder vorhanden sind kein Problem, aber wehe wenn nicht.
In sofern sehe ich auch da kein Problem mit dem Display (unabhängig von der Empfängerfrage) an sich:
Ist es eine KANN Lösung -> Kein Problem!
Ist es eine MUSS Lösung -> Nur mit Zulassung!
*** Eigene Meinung ende ***
Wie gesagt, das oben geschriebene ist MEINE Rechtsauffassung. Ich kann auch völlig falsch liegen. Wenn jemand andere Infos hat nur her damit!
(Aber bitte mit Rechtsgrundlage! -Der Funkausbilder hat erzählt- zählt da nicht!)
Gruß
Carsten
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