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Thema: Rechtliche Sicherheit bei Alarmdisplay-Eigenbau

  1. #1
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    Rechtliche Sicherheit bei Alarmdisplay-Eigenbau

    Hallo Forengemeinde!

    Kann mir jemand sagen, ob es rechtliche Probleme geben kann (insbesondere mit dem TKG), wenn man aus gutem Willen der Feuerwehr ein Alarm-Großdisplay selbst baut.

    Zum Beispiel folgende Konstellation: Funkscanner - PC - Fernseher.

    Im TKG heißt es ja sinngemäß, dass nur Nachrichten, die für den Empfänger bestimmt sind, empfangen werden dürfen.
    Ein Scanner empfängt prinzipiell erstmal alles und der PC filtert und formatiert dann die Meldungen.
    Ein Funkmeldeempfänger macht ja an sich auch nichts anderes...

    Für mich stellt sich nur die Frage, ob in diesem Fall der Einsatz eines Funkscanners geahndet werden kann...

  2. #2
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    Hy,

    Werfe doch mal einen blick in die TR-BOS.
    ist recht schnell gegoogelt^^.

    Da steht dann alles mögliche drin im bezug auf Geräte etc. pp. sollte dir dann deine fragen beantworten.

    Ich weiß es nicht ganz genau, daher der Tipp dorthin. Glaube aber das es mit Scanner nicht wirklich zugelassen bzw. nach der TR-BOS zugelassen wäre (vermute ich halt).

  3. #3
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    Scanner sind nicht nach TR-BOS zugelassen.
    Der Rest ist - nach meinem bescheidenen Rechtsverständnis - vollkommen egal. Wenn die Auswertungsanlage(PC) dienstlich eingesetzt wird, musst du eh drüber schweigen, was da übern Äther läuft, genauso wie fremde ZVEI-Folgen aufm 4m - die hört man ja mit, geht ja garnicht anders. Schöner ist natürlich, die Anzeige(auch in der Auswertesoftware) zu filtern, dass nur eure RICs durchlaufen.

    Wenn ihr auf die vollkommen sichere Seite gehen wollt, dann ein altes FuG nehmen als Empfänger.
    Nach meinem bescheidenen Empfinden, ist aber ein dienstlich genutzter Empfänger, der nur deine dienstlichen Frequenzen abdeckt und wirklich ortsfest ist, nicht zu beanstanden. Stören kann man mit dem Gerät nicht mehr als mit nem modernen Radio, nur illegal hören - was sich im Gerätehaus und nur POCSAG-Kanal erübrigt.

  4. #4
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    Hi,

    naja - so einfach ist die Frage eigendlich nicht...
    Man muss hier verschiedene Einzelnormen berücksichtigen.

    ***Meine Interpretation ***

    Zuallererst kommt das Abhörverbot gem. §89 TKG.
    Ihr dürft nur Sendungen Auswerten die auch für euch bestimmt sind. Sofern es sich also nur um Schleifen/Rics handelt die Ihr auch auf euren Meldern habt ist die Sache grundsätzlich klar. Aber auch wenn im Dienstgebäude zu dienstlichen Zwecken mehr ausgewertet wird muss das nicht zwangsläufig einen Verstoss bedeuten. Kommt ein wenig auf die Sichtweise an. Am besten mit der LST abklären. Wenn diese als "Absender" das OK gibt dann ist es auf jedenfall "rechtlich Sauber" ;-)

    Dann natürlich die Sache mit den zugelassenen Geräten:
    Für Scanner gibt es keine TR-BOS, das ist richtig!

    Aber was bedeutet die TR-BOS rechtlich eigendlich? Diese TR stellen eine Sammlung von Anforderungen an Geräte die diese erfüllen müssen um eine Prüfung zu bestehen.
    Diese Prüfung gilt dann als "allgemeine" Zustimmung der Länder / des Bundes für den Betrieb dieser Geräte in Ihrem Funknetz.(Grundsätzlich gesehen)

    Die Frequenzzuteilungen werden aber von der BNETZA erteilt. Für die BOS gilt nun das diese Frequenzzuteilungen NUR für Geräte gelten die eine "allgemeine Zulassungin DL" UND eine Zulassung der Länder/des Bundes haben (Prüfung nach TR-BOS oder Sondergenehmigung)

    Betreibt man also ein Gerät das "KEINE" BOS-Zulassung hat auf BOS Frequenzen so ist das ein Betrieb ohne Frequenzzuteilung und kann als solches geahndet werden!
    -Andere Strafvorschriften sind mir aber nicht bekannt! Oder kennt da jemand etwas?-

    Nun ist es aber so, das reine Empfänger KEINE Frequenzzuteilung brauchen. Um diese betreiben zu können müssen diese lediglich ein CE (oder halt ein Z, ZZF, FTZ)Zeichen tragen. Wenn diese Geräte so ein Zeichen tragen ist eigendlich die einzige Einschränkung die greift das Abhörverbot nach §89TKG. Da aber die Nachrichten durchaus für den Besitzer der Funkanlage bestimmt sind, so greift dieses nicht...
    Zwar könnte man immer noch argumentieren das die Länder/der Bund dem Betrieb dieses Gerätes nicht zugestimmt haben, aber es gibt ja keine Strafvorschrift...

    Das gleiche gilt m.E. übrigends auch für Melder: Wenn der Besitzer eines "nicht geprüften" Melder zum berechtigten Empfängerkreis gehört (weil er z.B. diesen nur als Zweitmelder nutzt) so dürfte das eigendlich nicht Problembehaftet sein...

    Natürlich dürfen Gemeinden trotzdem nur solche Melder anschaffen die eine Prüfung haben, denn nur solche gelten als zugelassene Alarmierungsmittel. Melder ohne Prüfung dürften dann rechtlich bei der Bewertung der Frage ob die Gemeinde/Stadt Ihre Pflichten in dieser Hinsicht erfüllt hat (Organisationsverschulden) etwa in die Richtung nicht vorhanden oder vieleicht auch (grob) fahrlässig gehen. Sofern genügend zugelassene Melder vorhanden sind kein Problem, aber wehe wenn nicht.

    In sofern sehe ich auch da kein Problem mit dem Display (unabhängig von der Empfängerfrage) an sich:
    Ist es eine KANN Lösung -> Kein Problem!
    Ist es eine MUSS Lösung -> Nur mit Zulassung!

    *** Eigene Meinung ende ***

    Wie gesagt, das oben geschriebene ist MEINE Rechtsauffassung. Ich kann auch völlig falsch liegen. Wenn jemand andere Infos hat nur her damit!
    (Aber bitte mit Rechtsgrundlage! -Der Funkausbilder hat erzählt- zählt da nicht!)

    Gruß
    Carsten
    ***Wichtig***
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  5. #5
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    Nicht BOS-zugelassen...
    Ich bin davon ausgegangen, dass das lediglich besagt, dass die dort benannten Spezifiaktionen nicht eingehalten werden und dass dadurch eventuelle Regressansprüche wegen z.b. Fehlauslösung nicht statthaft sind.
    Es handelt sich ja auch um keine Sendeanlage.
    Filter ist klar... es sollen wirklich nur die entsprechenden Alarme angezeigt werden.

    ... siehe DG3YCS... so seh ich das auch

  6. #6
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    ... Um diese betreiben zu können müssen diese lediglich ein CE (oder halt ein Z, ZZF, FTZ)Zeichen tragen.
    Wie sieht es denn aus, wenn ich aus einem DME (Motorola LX4, der ja an sich eine Zulassung hat CE sowie TR BOS) nur die Empfängerplatine für meine Zwecke ausbaue.

    Erlischt die CE-Zulassung dann für die Empfängerplatine komplett?
    Ich modifiziere ja eigentlich nichts, sondern trenne einfach zwei Platinen voneinander und nutze einen Teil davon weiter...

  7. #7
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    Zitat Zitat von rd-lst Beitrag anzeigen
    Wie sieht es denn aus, wenn ich aus einem DME (Motorola LX4, der ja an sich eine Zulassung hat CE sowie TR BOS) nur die Empfängerplatine für meine Zwecke ausbaue.

    Erlischt die CE-Zulassung dann für die Empfängerplatine komplett?
    Ich modifiziere ja eigentlich nichts, sondern trenne einfach zwei Platinen voneinander und nutze einen Teil davon weiter...
    Hi,

    also die BOS Zulassung und die CE KonformotitätsERKLÄRUNG (ist ja keine Prüfung, sondern nur eine Erklärung des Herstellers/Importeurs das dieses Ding die Normen einhält) gelten immer für das GANZE Gerät.

    Wenn du nur die RX-Platine verwendest, so ist dieses nicht dasselbe wie das ganze Gerät und die Erklärungen gelten nicht mehr...

    Dasselbe gilt im Übrigen auch für Scanner wo ein Disc. selbst NAchgerüstet wurde -> Gerät verändert, CE Erklärung ungültig!

    Und hier beginnt der Punkt wo sich die Rechtslage in den letzten Jahren durchaus etwas bewegt hat und der MICH nicht betrifft... Ich weiß gar nicht wie es rechtlich dann aussieht.
    Es könnte sein, das es auch für "Normalpersonen/Nicht AFU Zwecke" legal ist soetwas für reine Empfangszwecke zu verwenden (Eigenbedarf!) Sonst wäre der Selbstbau von Radios usw. ja auch schon nicht zulässig. Kann es aber wirklich nicht sagen!

    In den Verkehr (Handel) darfst du es so aber nicht ohne weiteres bringen, da keine CE Erklärung vorhanden ist. Nur der Verkauf an Gerbliche Abnehmer zwecks weiterer Verwendung oder Widerverwertung wäre zulässig. Aber der Handel interessiert dich ja nicht...

    Allerdings unterliegen reine Empfänger ja keiner besonderen Meldepflicht oder Überwachung... Nur wenn diese Störungen verursachen könnte es zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen...

    Aber nur mal als Einfall:
    Es gibt glaube ich bei einigen Meldern die Möglichkeit diese in einen "Testzustand" (Dauerreset?) zu bringen um dann einen dauerhaften Empfang mit Ausgabe der Rohdatensignale an einer Schnittstelle (zwecks Abgleich) zu haben.
    Weiß dazu aber im Moment nichts näheres da Melder nicht mein Gebiet sind. Wenn du so einen Melder hast und diesen in diesen Testzustand versetzt und ohne Umbau verwendest, so bleibt sie Zulassung erhalten...

    Gruß
    Carsten
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