Ergebnis 1 bis 15 von 23

Thema: Urteil OLG Celle zu Mobilfunkgeräten im Stassenverkehr - Auswirkung auf BOS-Funk?

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    20.12.2001
    Beiträge
    808

    Urteil OLG Celle zu Mobilfunkgeräten im Stassenverkehr - Auswirkung auf BOS-Funk?

    Das OLG Celle hat sich zur Definition von Mobilfunkgeräten im Sinne des §23 StVO geäussert:

    http://openjur.de/u/31059-311_ssrs_29-09.html

    Hat das jetzt Auswirkungen auf den BOS-Funk? Grundsätzlich besteht ja auch hier die Möglichkeit der Überleitung in öffentliche Telefonnetze (zumal ja auch die Vermittlung durch eine Zentrale genannt wird).
    MfG

    brause

  2. #2
    Registriert seit
    03.07.2006
    Beiträge
    2.942
    Ich habe vor 3 Jahren diese Frage schon mal gestellt, damals war man sich eigentlich ziemlich einig, dass Funkgeräte keine Telefone seien und die HiOrgs daher keine Schwierigkeiten bekommen könnten: http://feuerwehr-forum.de/f.php?m=348728#348728
    Belege dafür hab ich bis heute keine gefunden, nur eine beleglose Aussage der LFS BaWü: http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/menu..._l1/index.html

    Ob das Urteil jetzt Auswirkungen hat, bezweifel ich. Die Nutzung im öffentlichen Fernsprechnetz ist doch ein äußerst seltener Fall im 4m-BOS-Funk, auch wenn es technisch möglich wäre. Im Digitalfunk wird diese Möglichkeit ja sehr stark als Pluspunkt beworben, insofern wäre eine Klärung des Punktes doch irgendwann mal nützlich. Andererseits sollte man im Jahre 2009 (und in den irgendwann kommenden Digitalumrüstaktionen) so clever sein, und in Fahrzeugen mit hoher "Alleinfahrwahrscheinlichkeit" Freisprecheinrichtungen vorsehen (und als Fahrer natürlich auch nutzen).

  3. #3
    Registriert seit
    25.01.2009
    Beiträge
    150
    ist zwar schon etwas älter, aber zu dem Thema gibts vom Bayer. Staatsministerium des Innern folgende Stellungnahme:

    http://www.stmi.bayern.de/imperia/md..._mobilfunk.pdf

    (ich hätte gern die entsprechende Stelle hier reinkopiert, aber die Sicherheitseinstellungen des PDF-Dokumentes lassen dies nicht zu)

  4. #4
    Registriert seit
    03.07.2006
    Beiträge
    2.942
    Interessant, dass das ISM Bayern davon ausgeht, dass der § 23 "in aller Regel" nicht durch den 35 aufgehoben wird.

  5. #5
    Registriert seit
    29.10.2007
    Beiträge
    1.737
    Die Begründung steht doch im nachfolgenden Satz, wenn man möchte, dass während der Fahrt durch den Fahrer telefoniert wird, soll man die technischen Voraussetzungen dafür schaffen. Das ist Stand der Technik.
    Denn ansonsten kann man sich schon fragen, ob es - sofern das Telefonieren wiederholt notwendig wird - dirngend geboten ist und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtig.

    Insofern ist die Auffassung des Ministerium eigentlich zu begrüßen, die Freisprecheinrichtung nutzt dem Fahrer und wenn so ein gewisser Druck aufgebaut wird ... Würde man das nicht so sehen, weil die Freisprecheinrichtung zum Beispiel Geld kostete, könnte man ja auch gleich fordern, dass Feuerwehrleute ohne entsprechende Ausbildung die Fahrerlaubnis ... Moment. Da war was. :(

  6. #6
    Registriert seit
    31.01.2007
    Beiträge
    344

    Nach meiner Interpretation....

    ... besteht zur Zeit grundsätzlich keine Gefahr der Auswirkung auf den BOS-Bereich! Selbst wenn es die Möglichkeit von Überleitungseinrichtungen gibt, stellt sich die Frage, wer sei hat und wie oft sie tatsächlich in welchem Zusammenhang und vor allem während der Fahrt genutzt werden.

    Viel interessanter wird es natürlich mit der auf uns zukommenden neuen Technik, die mit dem Funkgerät Telefonie grundsätzlich möglich macht, soweit die Technik "freigeschaltet" wird.

    Denn dann zieht der 1. Leitsatz des Urteiles zu 100%!

    MfG

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •