Nein, rigoros nicht.
Aber in dem von Dir verlinkten PDF (Danke dafür!) steht ja auch drin: Alkoholgenuss kann den Versicherungsschutz unter bestimmten Umständen ausschließen!

Und darunter versteht die FUK laut dem Referenten, dass der Versicherungsschutz verweigert wird, wenn der Alkoholgenuss den Unfall in der Schwere beeinflusst hat.
Das bedeutet nach seinen Ausführungen:
  • Der Unfall hätte ohne Alkoholgenuss vermieden werden können
  • Der Unfall hätte zwar nicht vermieden, eine Reaktionshandlung ohne Alkoholeinfluss hätte die Unfallfolgen deutlich gemindert.