Vermutlich zwar kein (Einsatz-)Dienst mehr, aber trotzdem tragisch: Link
Vermutlich zwar kein (Einsatz-)Dienst mehr, aber trotzdem tragisch: Link
Tragisch, ja!
Das Thema Alkohol sorgt bei vielen Dienstabenden für Gesprächsstoff.
Wir hatten mal einen Kompetenten Kameraden von der FUK-Nord da, der uns einen interessanten Vortrag zu dem Thema hielt.
Wenn eine Einsatzkraft im Gerätehaus nach dem offiziellen Dienst oder nach einem Einsatz noch einen zu sich nimmt (Alkohol ;-)) und auf dem Weg nach Hause verunglückt, besteht kein Versicherungsschutz seitens der FUK, es handelt sich dann nicht um einen Dienst- oder Wegeunfall.
Leider vergessen das viele...
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
Das kann man so rigoros nun auch nicht sagen (Link)
Nein, rigoros nicht.
Aber in dem von Dir verlinkten PDF (Danke dafür!) steht ja auch drin: Alkoholgenuss kann den Versicherungsschutz unter bestimmten Umständen ausschließen!
Und darunter versteht die FUK laut dem Referenten, dass der Versicherungsschutz verweigert wird, wenn der Alkoholgenuss den Unfall in der Schwere beeinflusst hat.
Das bedeutet nach seinen Ausführungen:
- Der Unfall hätte ohne Alkoholgenuss vermieden werden können
- Der Unfall hätte zwar nicht vermieden, eine Reaktionshandlung ohne Alkoholeinfluss hätte die Unfallfolgen deutlich gemindert.
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
Ja, oben hast Du aber etwas ganz anderes geschrieben. Wenn nach dem Übungsdienst noch gemeinsam dienstliche Dinge (Termine, Neuigkeiten) besprochen werden und man dabei ein Bier trinkt, ändert das Bier nichts am Versicherungsschutz auf dem Nachhauseweg.
Im vorliegenden Fall ist es unabhängig von der ungeklärten Frage Alkoholgenusses eh uninteressant, da keine versicherte Tätigkeit mehr vorgelegen haben dürfte.
Das sehe ich anders:
Verursacht der Kamerad in Folge des Alkoholgenusses seinen Unfall selbst oder hätte er ohne Alkoholeinfluss dessen Folgen mindern können, so erlischt der Versicherungsschutz.
Genau dieses Beispiel hat der Kamerad von der FUK gebracht und explizit darauf hingewiesen, dass dem so ist.
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
Das ist irrelevant.
Ich sage es jetzt zum dritten Mal, auch wenn Du es vmtl. wieder nicht verstehen kannst oder willst. Das ist eine ganz andere Aussage mit wesentlicher strengeren Bedingungen als das ursprüngliche "wenn einer Alkohol zu sich nimmt, besteht kein Versicherungsschutz".Verursacht der Kamerad in Folge des Alkoholgenusses seinen Unfall selbst oder hätte er ohne Alkoholeinfluss dessen Folgen mindern können, so erlischt der Versicherungsschutz.
Genau dieses Beispiel hat der Kamerad von der FUK gebracht und explizit darauf hingewiesen, dass dem so ist.
Selbst wenn jemand nach einem großen Feierabendbier danach noch zum Einsatz kommt und dort verunfallt, besteht Versicherungsschutz, es sei denn eine der o. g. Bedingungen ist erfüllt. Selbiges gilt für das Bier nach dem Dienst. Es spielen neben dem Grad der Alkoholisierung auch andere Aspekte eine Rolle, beispielsweise die versicherte Tätigkeit (eine offiziell angesetzte Versammlung ist etwas anderes, als wenn man sich abends einfach so zusammensetzt) oder der zeitliche Aspekt (ein Bier nach unmittelbarem Ende der Veranstaltung oder vier Stunden nach Ende das Licht ausmachen).
Übrigens ist das mit dem fehlenden Unfallversicherungsschutz in dem Fall kein großes Problem, wir sind ja fast alle auch krankenversichert.
Warum sollte die Allgemeinheit in Form der Beitragszahler der gesetzlichen Unfallversicherung - im Falle der FA der Steuerzahler - auch für das alkoholische Privatvergnügen aufkommen sollen?
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