Auch Beamte und Angestellte der kommunalen Ordnungsämter haben sich bei ihren Dienstfahrten in das allgemeine Verkehrsgeschehen einzuordnen.

Zumindest der Stadt Wuppertal hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt die Ausstattung der ordnungsbehördlichen Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn untersagt (Az. 14 K 2548/08). Laut der allgemein gültigen Zulassungsordnung für den Straßenverkehr ist dies ein allein für den Vollzugsdienst der Polizei obligatorisches Amtsprivileg.

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http://www.die-topnews.de/urteil-kei...ungsamt-359884