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Thema: Steuerliche Angabe von Entschädigung im Ehrenamt

  1. #1
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    Steuerliche Angabe von Entschädigung im Ehrenamt

    Hi!

    Wer kann mir denn sagen, welche "Einkünfte" in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden müssen?

    Beispielsweise "Verdienste" aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Rettungsdienst, oder das Einsatzgeld bei einem Feuerwerheinsatz/ Übungen/ Bereitschaftsdienste

    Vielen Dank
    Johannes

  2. #2
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    Ich war Ausbilder beim DRK, und da gibt es einen Freibetrag. Nur wenn der Überschritten wird, musste das mit angeben. Am besten mal bei deinem Dienstherren nachfragen, wie hoch der ist

  3. #3
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    ca 2100 Euro
    8 von 10 newbies können nicht suchen und googlen!
    schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.

    Kinder haben im BOS Funk nichts zu suchen!!!!

  4. #4
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    Hallo zusammen,

    meines Wissens ist der Freibetrag für Trainerpauschalen und Ehrenamtsentschädigungen genau 2100 Euro hoch, früher war er glaube ich 1848 Euro und vor circa einem Jahr wurde er glaube ich hochgesetzt...
    Gruß

  5. #5
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    Zitat Zitat von cycoso Beitrag anzeigen
    Wer kann mir denn sagen, welche "Einkünfte" in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden müssen?
    Finanzamt?

  6. #6
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von cycoso Beitrag anzeigen
    Hi!

    Wer kann mir denn sagen, welche "Einkünfte" in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden müssen?

    Beispielsweise "Verdienste" aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Rettungsdienst, oder das Einsatzgeld bei einem Feuerwerheinsatz/ Übungen/ Bereitschaftsdienste

    Vielen Dank
    Johannes
    Kurz und knapp: ALLE

    Zitat Zitat von §3 Abs 26 EStG
    26.
    Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
    Allerdings dürfte auf Antrag der §3 Abs 12 durchgehen
    Zitat Zitat von §3 Abs.12 EStG
    12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
    Das ganze hier natürlich keine Rechtsauskunft, nähere Informationen gibt das zuständige Finanzamt, die haben nämlich so ganz "nebenbei" eine Beratungspflicht dem Steuerbürger gegenüber!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  7. #7
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    Hi,

    sofern es sich um einen "Ansehnlichen" Betrag handelt, würde ich auch lieber beim Finanzamt direkt nachfragen.
    Davon abgesehen würde ich behaupten das ansonsten auf die ART der Zahlung ankommt.

    Zahlungen wie Fahrtgeld, Stiefelgeld(wo es soetwas gib), Verpflegungspauschale usw. dienen ja nur der Kompensation von tatsächlich entstandenen Kosten. Diese sind also kein Einkommen sondern genau genommen nur eine "Auslagenerstattung"

    Zahlungen von Einsatzgeld das zusätzlich oder anstelle von Lohnfortzahlungen gewährt wird ist ganz sicher ein Einkommen. Dazu zählen natürlich auch Zahlungen die man als Dozent bei Fremdveranstaltungen bekommt. Einsatzentschädigungen sind eigendlich kein Fall für die ÜL PAuschale. Tätigkeiten als Dozent evtl. schon.

    Fährst du als EA z.B Rettungsdienst und bekommst dafür ein paar Euro pro Tag, so ist auch dies Einkommen. Ob das auch unter die ÜLP fällt weiß ich gerade nicht!

    Etwas unklarer dürfte die Lage bei den Funktionsträgerpauschalen sein. Ich denke hier kommt es auf eine Einzelfallentscheidung an. Sind diese im Verhältnis zu den durch die Funktion entstehenden nachweisbaren Kosten gering, so ist es nur ein Auslagenersatz und braucht wohl nicht angegeben werden.
    Übersteigt es aber die entstandenen Unkosten, so ist der Differenzbetrag einkommen. Dies währe dann ein Fall für die Übungsleiterpauschale.

    (Die ÜL Pauschale wurde ja für den Fall eingeführt wie er bei vielen Sportvereinen an der Tagesordnung ist. Der ÜL bekommt pro Trainingseinheit einen gewissen Geldbetrag X der seinen ZEITLICHEN Aufwand kompensieren soll -incl. Vor- und Nachbereitung-, dabei aber die tatsächlich für den ÜL entstehenden Kosten wie Fahrtkosten und ggf. Druck- und Telefonkosten bei weiten übersteigt. Das können schon mal 10-20 Euro und mehr pro Abend sein. Und dies kann bei 2-4 Trainingseinheiten/woche schon echte Einkommen sein)

    Daher: Es ist komplizierter als man denkt. Am besten wirklich mal beim FA anfragen.

    Gruß
    Carsten
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    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  8. #8
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    Einkünfte müssen alle angegeben werden. Allerdings erfährst Du beim Finanzamt, wie Du welche Freibeträge Du geltend machen kannst...

    Gruß, Mr.Blaulicht

  9. #9
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    Moin,

    mal ne andere Frage zum gleichen Thema.

    War es nicht mal im Gespräch, Leuten die Ehrenamtlich tätig sind, irgend eine Art weiterer Steuererleichterung zukommen zu lassen.
    Glaube so Mitte letzten Jahres gabs da ne Diskussion hab aber keine Ahnung wie die Ausging........

    Weiß einer mehr oder genaueres?

    Gruß

  10. #10
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    Du kannst glaube ich die Fahrten zum Standort und zurück von der Steuer absetzen...^^

  11. #11
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    146
    Zitat Zitat von Mister-X Beitrag anzeigen
    Du kannst glaube ich die Fahrten zum Standort und zurück von der Steuer absetzen...^^
    Mahlzeit ! Wie sicher ist diese aussage ? Mir wäre wichtig ob man die Fahrten zur Wache und zu Lehrgängen beim berechnen der Kindergeldfreigrenze als Werbungkosten verbuchen kann (0,30€/km). Weiss da jemand bescheid? Hab hier nämlich imo ne ordentliche Kindergeldnachzahlungsaufforderung obwohl ich schon 1 1/2 Jahre keins mehr bekomme.

  12. #12
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    Hoffe wir bekommen ne Info...
    Bin gerade in ähnlicher Situtuation bezügl. Kindergelbezügen. Wer neben dem Studium etwas arbeiten möchte ist da ja schnell an der Grenze des Möglichen...

  13. #13
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    Ich verweise nochmal auf die Fachleute, die einem diese Fragen KOSTENLOS und RECHTSSICHER beantworten können:

    Das Finanzamt
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  14. #14
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    leider aber oft auch zu den eigenen Gunsten...

  15. #15
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    Geh halt zum Lohnsteuerhilfeverein. :-)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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