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Thema: § 38 StVO - "Wegerechte"

  1. #16
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
    Es gibt einen Absatz 8 im § 35 und der macht zumindest eine äußerst stichhaltige Begründung notwendig, die in der absoluten Mehrzahl der Fälle nicht gegeben sein dürfte.

  2. #17
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Es gibt einen Absatz 8 im § 35 und der macht zumindest eine äußerst stichhaltige Begründung notwendig, die in der absoluten Mehrzahl der Fälle nicht gegeben sein dürfte.
    Warum? Was hat das damit zu tun?
    Der 38 (5) bedeutet, dass man durch die Einsatzfahrt keine Gefahren produzieren darf und nicht gegen andere Rechtsvorschriften (zb. 315c StGB oder FeV...) außer der StVO verstoßen darf. Jedoch darf man andere VT im Sinne von § 1 StVO belästigen und behindern, aber auf nicht gefährden oder gar schädigen.
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  3. #18
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Warum? Was hat das damit zu tun?
    Zum einen dürfen Sonderrechte für uns ja nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verwendet werden, aber da kann man sich noch Fälle denken, in denen ein Abweichen vom § 38 angezeigt sein könnte.
    Zum anderen fordert der Absatz 8 eben eine gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung der Sonderrechte, speziell beim Paragraphen 38 stelle ich mir das äußerst kompliziert vor.

  4. #19
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
    Nein, da der §35 dich nur soweit von der StVO entbindet, wie es zur Erfüllung deiner Aufgaben nötig ist...

    Somit gehört genau genommen auf Anschnallen auf der Einsatzfahrt dazu, was viele jedoch nicht machen... ;)

    MfG Fabsi

  5. #20
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Nein, da der §35 dich nur soweit von der StVO entbindet, wie es zur Erfüllung deiner Aufgaben nötig ist...

    Somit gehört genau genommen auf Anschnallen auf der Einsatzfahrt dazu, was viele jedoch nicht machen... ;)

    MfG Fabsi
    Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:

    Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
    Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).

    ;-)

    Gruß, Mr. Blaulicht

  6. #21
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:

    Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
    Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).
    Das Nicht-Anschnallen (mal als Beispiel) muss auch da aber erforderlich ("wenn höchste Eile, um Menschenleben zu retten") sein. Wo immer man die Vorschriften der StVO einhalten kann, muss man sie auch einhalten. Alles andere wäre arg seltsam.
    Zumal das mit der höchsten Eile um Menschenleben zu retten gegenüber der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein wesentlich strengeres Kriterium ist.

  7. #22
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    Moralisch gesehen gebe ich Dir 100%ig recht. Auch Blinken beim Abbiegen etc sollte man nicht unterlassen. Aber wie gesagt: "Soweit als möglich" gilt nur nach Abs. 1 und damit nicht für Rettungsdienste.
    Allerdings - und das bitte ich ausdrücklich zu bedenken: Wer meine Aussage als Freifahrtschein versteht, sollte sich ernsthaft über seine Tauglichkeit Gedanken machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Geändert von Mr. Blaulicht (23.03.2009 um 15:46 Uhr) Grund: Orthografie

  8. #23
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Mpralisch gesehen gebe ich Dir 100%ig recht. Auch Blinken beim Abbiegen etc sollte man nicht unterlassen. Aber wie gesagt: "Soweit als möglich" gilt nur nach Abs. 1 und damit nicht für Rettungsdienste.
    Allerdings - und das bitte ich ausdrücklich zu bedenken: Wer meine Aussage als Freifahrtschein versteht, sollte sich ernsthaft über seine Tauglichkeit Gedanken machen.
    Ich verstehe nicht genau, möchtest Du damit sagen, Rettungsdienste könnten sich auch dann über die Regelungen hinwegsetzen, wenn dies nicht unbedingt und konkret erforderlich ist?
    Auch der RD muss sich natürlich wann immer möglich an §1 und auch den Rest halten.

  9. #24
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    Das Gerücht, der § 1 StVO gelte immer, hält sich schon, so lange ich zurück denken kann.
    Die Regeln der StVO werden bei der Anwendung von SoRe hinfällig. Dafür gilt der § 35, Abs. 8. Dort ist - im Gegensatz zum § 1 - von besonderer Rücksichtnahme die Rede.

    Was ich meinte, war aber etwas anderes: Die Einschränkung "soweit die erforderlich ist" gilt - wenn man sich streng an den Gesetzestext hält - für die unter Abs 1. genannten BOS-Organisationen bzw. ihre Angehörigen.
    Für Rettungsdienste - in Abs. 5a behandelt - steht lediglich: Wenn´s eilig ist, gilt die StVO nicht mehr. Keine Rede von "soweit erforderlich" o.ä. Das Heißt, während die Feuerwehr schön auf der rechten Spur einer (freien) Autobahn fahren muss (=> Rechtsfahrgebot), wenn es keinen Grund für die andere Spur gibt, kann der RD letztendlich machen, was er will, da für ihn das Rechtsfahrgebot nicht mehr gilt - unabhängig davon, ob er gerade überholt oder nicht.

    Wie gesagt, das alles ist wahrscheinlich Wortklauberei und mit Sicherheit kein Freifahrschein.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  10. #25
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Das Gerücht, der § 1 StVO gelte immer, hält sich schon, so lange ich zurück denken kann.
    Davon ist auch keine Rede.
    Aber es muss einen konkreten Grund geben, wenn man sich über diesen (oder jeden anderen) Paragraphen hinwegsetzen möchte.

    Die Regeln der StVO werden bei der Anwendung von SoRe hinfällig.
    Sie werden (in den für uns relevanten Absätzen) in zwei Fällen hinfällig:
    a) wenn zur Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist (Rettungdienst)
    b) wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (Feuerwehr, KatS)

    Was ich meinte, war aber etwas anderes: Die Einschränkung "soweit die erforderlich ist" gilt - wenn man sich streng an den Gesetzestext hält - für die unter Abs 1. genannten BOS-Organisationen bzw. ihre Angehörigen.
    Bring doch mal in beiden Absätzen die Satzteile in die gleiche Reihenfolge:

    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ...
    die Feuerwehr, der Katastrophenschutz ... befreit,
    soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind
    Fahrzeuge des Rettungsdienstes befreit,
    wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Also: "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit" steht in beiden drin, dann kommt, wer befreit ist, dass sind die Feuerwehr und der KatS allgemein oder eben Fahrzeuge(!) des Rettungsdienstes.
    Und jetzt kommt in beiden Absätzen eine Konjunktion (wenn, soweit), die die Einschränkungen einleitet, unter denen das so gilt.

    Das ist für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes nur die höchste Eile zur Rettung von Menschenleben und der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden - was also weitgehend den relevanten Indikatoren für § 38 (1) StVO entspricht.

    Für die Feuerwehr und den KatS gelten die Sonderrechte aber immer, wenn das zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Mal ein Beispiel: Zur Überprüfung von Löschwasserentnahmestellen und zur Maschinistenausbildung muss ich mein Fahrzeug auf einer Landstraße abstellen. Da das zum einen hoheitliche Aufgabe und zum anderen dringend geboten (ich kann diesen Löschwasserbrunnen gar nicht anders prüfen), darf ich das - entsprechende Absicherung der Arbeitsstelle vorausgesetzt.

    Man könnte auch hier wieder inhaltsgleich umformulieren:
    wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten (...)
    wenn es dringend geboten ist, um hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen

    Du siehst wieder: Kein wirklicher Unterschied, außer dass für den RD strengere Maßstäbe gelten.

    Für Rettungsdienste - in Abs. 5a behandelt - steht lediglich: Wenn´s eilig ist, gilt die StVO nicht mehr. Keine Rede von "soweit erforderlich" o.ä.
    Was ist denn "wenn höchste Eile geboten ist" bitte anderes als ein sehr konkretes "soweit erforderlich", mit einer anderen, aber gleichbedeutenden Konjunktion?
    Wie bereits oben dargelegt, sind die Anforderungen für die Sonderrechte aus 5a strenger als für die aus 1, inhaltlich ändert sich aber nichts daran, dass beide sich immer dann, wenn es möglich (sprich soweit eben nicht dringend geboten oder konkret die Nichtbeachtung eines speziellen Paragraphen nicht durch die höchste Eile geboten ist) ist, an die StVO halten müssen.

    Das Heißt, während die Feuerwehr schön auf der rechten Spur einer (freien) Autobahn fahren muss (=> Rechtsfahrgebot), wenn es keinen Grund für die andere Spur gibt, kann der RD letztendlich machen, was er will, da für ihn das Rechtsfahrgebot nicht mehr gilt - unabhängig davon, ob er gerade überholt oder nicht.
    Das sehe ich deutlich anders, auch der RD muss rechts fahren, wenn das Linksfahren keinen Vorteil bringt (weil die Bahn zum Beispiel leer ist). Die Formulierung der beiden Absätze ist exakt gleich, nur dass beim RD eine höhere Schwelle für die Inanspruchnahme der Sonderrechte gilt. Für den RD muss es nicht irgendeine hoheitliche Aufgabe sein, sondern speziell die Rettung von Menschenleben, für den RD muss es nicht nur dringend geboten sein, sondern es muss höchste Eile geboten sein. Ansonsten sind beide Formulierungen gleich.

    Wieso sollte es für den RD zum Beispiel erlaubt sein, sich auf dem Weg zum Patienten nicht anzuschnallen? Dadurch ist er keine Sekunde schneller am Einsatzort.


    Man kann das Pferd auch von hinten aufzäumen:
    Wer sich über einzelne Regelungen der StVO hinwegsetzt, nur weil er es kann und nicht, weil es notwendig ist, berücksichtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend.
    Ziel muss doch immer die geringstmögliche Störung des Normalzustandes sein.

    Wie gesagt, das alles ist wahrscheinlich Wortklauberei und mit Sicherheit kein Freifahrschein.
    Das sowieso. ;)

  11. #26
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    `Was wir wissen ist ein Tropfen, was wir nicht wissen ein Ozean`

  12. #27
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    Naja wie soll ich anfangen?

    Also der Links passt wohl eher zum §35...

    Es tut mir leid um die Frau. Mein Mitgefühl den Angehörigen.

    Und auch wenns spekulativ ist, aber so vermute ich doch, dass der Feuerwehrmann Sonderrchte in Anspruch genommen hat, bei Rot bzw ohne Vorrang in die Kreuzung einfuhr und es wohl leider unterlassen hat die gebührende Vorsicht und Rücksicht walten zu lassen. Weil anderst kann ich mir nicht erklären, dass er gleich mit zwei Fahrzeugen kollidiert ist...

  13. #28
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    die eigntliche Diskussion wurde ja jetzt soweit komplett abgeschlossen da ja wirklich alles ausfürlich erklärt wurde....

    In dem Zusamenhang habe ich aber noch eine andere Frage:

    Immer wieder hört man ja (ob stimmt oder auch net) das man bei einem Einsatz auch ein Fahrzeug ZUM Einsatzort fahren wenn man nicht im Besitz der richtigen Farherlaubnisklasse ist.
    Beispiel: Kamerad xy hat den alten Führerschein Klasse 3 (jetzt C1E bis 7,5t) und im Stall steht ein LF10/6 Allrad mit 11t. Bei einem Einsatz (VU P-Klemm) an einem Morgen ist eine Gruppe nach 6min. Einsatzbereit am Gerätehaus. Es fehlt nur ein Fahrer mit demn Führerschein Klasse C.

    Darf oben genannter Kamerad xy nun das Fahrzeug zum Einsatzort fahren?
    Falls ja mit welchen Gesetzlichen Freigaben bzw Erlaubnissen?

    Fällt das ganze unter § 34 StGB Rechtfertigender Notstand (Link)?
    durch §35STVO kann es ja nicht sein da er ja nur die STVO "aushebelt" und nicht die Führerscheinverordnung...

    Das ganze betrifft jetzt wirklich nur die Fahrt zum Einsatzort. Zurück darf er es ja 100% nicht!

    Danke und Gruß Maddin
    Hilf Deinen Helfern auf einfache Art:
    Führe stets einen Notfallkontakt in Deinem Handy!

    http://www.imnotfall.de/



  14. #29
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    Zitat Zitat von Maddin Beitrag anzeigen
    Darf oben genannter Kamerad xy nun das Fahrzeug zum Einsatzort fahren?
    Nein.

    Falls ja mit welchen Gesetzlichen Freigaben bzw Erlaubnissen?
    Du suchst §21 StVG.

    Fällt das ganze unter § 34 StGB Rechtfertigender Notstand (Link)?
    Dazu müßte er nachweisen können, daß er in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Das dürfte nur in wenigen Ausnahmefällen möglich sein. Außerdem müßten andere Maßnahmen (z.B. frühzeitige Nachalarmierung) erfolgt sein, um den tatsächlichen Notstand begründen zu können.

    durch §35STVO kann es ja nicht sein da er ja nur die STVO "aushebelt" und nicht die Führerscheinverordnung...
    Lies Dir mal §74 FEV durch. Aber das hilft im vorliegenden Fall auch nicht weiter.

    MfG

    Frank
    Kontaktaufnahme bitte per Mail. Danke!

  15. #30
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    Zitat Zitat von Maddin Beitrag anzeigen
    Immer wieder hört man ja (ob stimmt oder auch net) das man bei einem Einsatz auch ein Fahrzeug ZUM Einsatzort fahren wenn man nicht im Besitz der richtigen Farherlaubnisklasse ist.
    Beispiel: Kamerad xy hat den alten Führerschein Klasse 3 (jetzt C1E bis 7,5t) und im Stall steht ein LF10/6 Allrad mit 11t. Bei einem Einsatz (VU P-Klemm) an einem Morgen ist eine Gruppe nach 6min. Einsatzbereit am Gerätehaus. Es fehlt nur ein Fahrer mit demn Führerschein Klasse C.

    Darf oben genannter Kamerad xy nun das Fahrzeug zum Einsatzort fahren?
    Falls ja mit welchen Gesetzlichen Freigaben bzw Erlaubnissen?

    Fällt das ganze unter § 34 StGB Rechtfertigender Notstand (Link)?
    durch §35STVO kann es ja nicht sein da er ja nur die STVO "aushebelt" und nicht die Führerscheinverordnung...

    Das ganze betrifft jetzt wirklich nur die Fahrt zum Einsatzort. Zurück darf er es ja 100% nicht!

    Danke und Gruß Maddin
    Also es gibt ein Gerichtsurteil bei dem ein FW-Angehöriger vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen wurde (hab aber auf die Schnelle nichts gefunden).

    Der Fall war damals so, dass die POL wohl beim Fahrer eines Einsatzfahrzeugs an der Einsatzstelle Alkoholgeruch bemerkte und diesen pusten ließ. In der anschliessenden Verhandlung wurde durch den Richter festgestellt, dass die Alkoholfahrt gerechtfertigt war, da Menschenleben nachweislich in Gefahr waren und keine geeigneter Fahrer greifbar war und auch andere Massnahmen nicht zu einem schnellen und sicheren Erfolg des Einsatz geführt hätten.

    Von daher würde das bestimmt auch zutreffen wenn man keinen entsprechenden Führerschein hat. Aber dazu wäre nachzuweisen, dass wirklich kein anderer Weg bestand das FZG zur Einsatzstelle zu bewegen.

    Aber dann bleibt immer noch das Problem, dass dann das FZG an der E-Stelle steht und nicht mehr zurück in die Unterkunft kommt...

    Meine persönliche Meinung ist, dass solange wirklich Menschenleben in Gefahr sind (nachweislich und nicht mutmasslich!!!), dann sollen eben Leute fahren die eben keinen entsprechenden Führerschein haben.
    Zum Thema betrunken fahren: Wenn einer meint er muss sich volllaufen lassen, dann soll er seinen Melder gefälligst ausschalten! Wenn ich sehe was am Wochenende besoffen in der Disco rumtorkelt und kaum noch laufen kann, aber nen Melder am Gürtel hat, dann dreht sich mir der Magen rum, wenn so einer mir erzählt, wenn Alarm ist fährt er zum Gerätehaus.

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