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Thema: § 38 StVO - "Wegerechte"

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  1. #1
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    § 38 StVO - "Wegerechte"

    Aus einem anderen Thema:
    Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
    Schau mal in § 38 (2) StVO:

    " (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

    Da steht ganz konkret geschrieben, dass du auch ohne Akustik Wegerechte hast. Die Umsetzung ist halt nur ein wenig anspruchsvoller...

    Und dann noch ein Satz zu den Vorrednern: Wenn es eine bestätigte Amok-Tat gibt, dann kann es ganz sicher nicht dass Alarmstichwort "Bombendrohung" sein - hier erwartet man ja lediglich ein schädigendes Ereignis und bei Amok ist das ja bereits eingetreten...

    Die Wahl MUSS daher immer auf die MANV-Stichworte fallen!
    Zitat Zitat von Reissdorf Beitrag anzeigen
    Nein. Das von dir angesprochene "Wegerecht", welches es mit dem Namen in der StVO gar nicht gibt, ist im §38 (1) geregelt. Also ohne Horn kein "Wegerecht", sondern nur Sonderrechte nach §35 StVO.
    "Wegerecht" ist nicht dein Recht, sondern die Pflicht der anderen "Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".




    Gruß
    Reissdorf
    Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
    Lieber Reissdorf,

    ich finde es auf Dauer wirklich anstrengend immer wieder von vorne zu beginnen! Tut mir leid, dass es dich jetzt trifft:

    - Es ist sehr wohl möglich das Wegerecht aus § 38 (1) StVO ohne akkustische Sondersignale wahrzunehmen.

    - Dies habe ich sogar gleich in dem passenden Paragraphen dargestellt - schade dass du ihn nicht gelesen hast - oder warum löscht du dann den wesentlichen Teil weg?

    - Versuche doch bitte dir auch mal die Sinnhaftigkeit von Gesetzen vor Augen zu führen! Gibt es eventuell Einsatzanlässe, wo die Inanspruchnahme von Wegerechten dringend erforderlich ist, um den Einsatzerfolg zu gewährleisten? Ich denke da ganz speziell an folgende Einsatzszenarien: Person springt, Straftäter flüchtet. Folge ich deiner Rechtsauffassung, so kann ich nur noch in Bruchteilen einen Erfolg in solchen Einsätzen erzielen...

    Solltest du immer noch anderer Meinung sein, so ließ dir bitte zunächst die einschlägige Kommentarliteratur zu dieser Thematik durch!

    Und ja, ich habe beruflich sowohl mit der Ausübung von Wegerechten als auch mit der rechtlichen Komponente zu tun.

    Danke.

    P.S.: Und danke für die Erläuterungen - aber ich kannte die Definitionen bereits...
    Ich bin anderer Meinung und bitte um einen Quellennachweis zur Anspruchnahme von sog. Wegerechten ohne Einsatzhorn.

    Gruß, Mr. Blaulicht

    PS: Auch wenn Ihr es nicht glaubt: Ich habe kein Thema gefunden, was sich hauptsächlich mit den sog. Wegerechten nach § 38 StVo beschäftigt.

  2. #2
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    Na, da bin ich ja mal gespannt.
    Ein Geisterfahrer? Hunderte!

  3. #3
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    Ich finde es gut das es hier nochmal aufgegriffen wird, denn ich war auch schon die letzten Tage kurz davor in dem anderen Thread was dazu zu schreiben, weil ich da nämlich auch anderer Meinung bin.

    Ich durfte mir vor 4 Tagen erst ne ausführlich mehrere Stunden andauernde schulung antun, wo es nur um den §35 (Sonderrecht) und dem dazu gehörigem §38 (Wegerecht) ging. Diese Schulung wurde von einem Polizeibeamten vorgetragen und daraus ging ganz klar hervor:

    Als Zugehöriger der Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz, Zoll und noch ein paar andere hat man Sonderrecht im Einsatz. Dem §35 ist das da Wurscht ob man mit Blaulicht alleine oder mit Martinhorn in Kombination fährt oder ganz ohne. Der sagt ja auch nur das man Sonderrecht hat. In Verbindung dazu gibt es aber den §38 (Wegerecht). Nach diesem darf man das Wegerecht NUR mit akustischer und visueller Kennzeichnung wahrnehmen.

    Wenn ich jetzt ne lange Straße wo keine Ampel oder Kreuzung kommt entlang fahr, darf ich auch durchaus das Martinhorn abschalten, weil in dem Moment brauch ich ja auch kein Wegerecht. Wenn ich dann aber an eine Kreuzung ran komme, dann muss ich, wenn ich das Wegerecht in Anspruch nehmen will, auch das Horn einschalten! Des Weiteren kann man die anderen Verkehrsteilnehmer auch nicht dazu zwingen platz zu machen.

    Gruß
    `Was wir wissen ist ein Tropfen, was wir nicht wissen ein Ozean`

  4. #4
    Heros Ennepe 01 Gast
    Mahlzeit,

    Reisdorf hat zunächst einmal recht. Das Wort Wegerecht taucht kein einziges mal in den §§ 35 und 38 StVO auf

    Ich will dann ma versuchen das ganze nochma aufzudröseln:

    § 35 regelt lediglich die nutzung von Sonderrechten. Ich denke an dem Punkt sind wir uns alle einig.

    Diese ganze Diskusion kann man sich an der Stelle sparen, und da trifft es nun einmal dich Borsti, wenn man den § 38 Abs 1 und 2 nochmal liest.

    Zitat Anfang:

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an:
    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

    Zitat ende
    -> aus: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html

    Abs 3 hat nur was mit gelben Blinklicht zu tun....

    So.. was sagt uns das: Abs 1 sagt ganz klar aus Wenn ein Fahrzeug mit Blaulicht und Horn fährt haben die anderen Verkehrsteilnehmer frei bahn zu schaffen. Soweit denke ich sind wie uns auch noch einig.

    Nun der Knackpunkt Abs 2 sagt rein gar nix von dem frei bahn schaffen. In dem Abs geht es einzig und allein darum wozu das Blaue Blinklicht noch benutzt werden darf. Und das steht nur etwas von Kenntlichmachung von Einsatzstellen und Verbandsfahrten. Es steht KEIN einziges Wort darüber welche pflichten sich für die übrigen Verkehrsteilnehmer daraus ergebn. Das tut nur der Abs 1.

    Wem der Gesetzestext als Quelle nicht aus reicht empfehle ich hier das Heft Sonderrechte im Einsatz von Andreas Wasielewski. Ab S. 40 unter der Überschrifft: Sondersignale und Wegerecht beschreibt er das ganze auch anhand von geltenden Urteielen, insbesondere wenn es zu einem Unfall kommt und das Horn war an der stelle aus.

    So..... wem das noch immer nich als Erklärung reicht, sollte sich an der KF Ausbilder seines Vertrauens, die nächstgelegen Polizeidienststelle, oder einfach ma in der Fahrschuhle anfragen (die müssen sowas auch kennen)

    In diesem Sinne, Allseits gute Fahrt.

    edit: hier ein kurzer link zu dem Heft: http://www.sonderrechte.info/
    Geändert von Heros Ennepe 01 (18.03.2009 um 08:26 Uhr)

  5. #5
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    Zitat Zitat von Heros Ennepe 01 Beitrag anzeigen
    oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
    Ich glaub Borsti meint einfach nur folgendes in dem Satz: bei Einsatzfahrten

    Ja klar Borsti, Du darfst bei Einsatzfahrten auch das Blaulicht alleine verwenden. Da steht aber nix davon das Du mit Blaulicht alleine "Wegerecht" hast.
    `Was wir wissen ist ein Tropfen, was wir nicht wissen ein Ozean`

  6. #6
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    Da hier ja bereits die "einschlägige Kommentarliteratur zu dieser Thematik" genannt wurde, möchte ich doch mal diesen hier bemühen:
    zur StVO 3. Abs 2: Blaues Blinklicht allein (II) ohne gleichzeitige Einschaltung des Einsatzhorns begründet zwar nicht das WegeR des 38 I 2 (s Rn 3; KG NZV 03, 481; 03, 382; VRS 100, 329; Nau VM 95, 24; Kö NZV 96, 237) oder bes Pflichten für die VT; es ist nur ein Warnsignal, das andere VT zu gesteigerter Aufmerksamkeit (Fra VerkMitt 69, 32; KG VersR 07, 413) und zur Vorsicht mahnt (Ko NZV 2004, 529), dessen alleinige Verwendung aber bei Einsatzfahrten sinnvoll sein kann u deshalb (durch die 11. ÄndVO) zugelassen worden ist. Die Verwendung des Blaulichts allein entgegen II ist missbräuchlich u kann zur Haftung für einen dadurch entstehenden Unfallschaden führen (KG DAR 76, 78; Nau aaO). Die VT müssen nicht damit rechnen, dass ein Einsatz-Fz nur mit blauem Blinklicht u ohne Betätigung des Einsatzhorns bei Rot durchfährt (KG VM 79, 26; VRS 56, 241); das gilt auch bei vorübergehendem Ausfall des Einsatzhorns (KG VM 81, 119).
    Hervorhebungen durch mich.

    Aber die haben vermutlich auch keine Ahnung ...

    Versuche doch bitte dir auch mal die Sinnhaftigkeit von Gesetzen vor Augen zu führen! Gibt es eventuell Einsatzanlässe, wo die Inanspruchnahme von Wegerechten dringend erforderlich ist, um den Einsatzerfolg zu gewährleisten? Ich denke da ganz speziell an folgende Einsatzszenarien: Person springt, Straftäter flüchtet. Folge ich deiner Rechtsauffassung, so kann ich nur noch in Bruchteilen einen Erfolg in solchen Einsätzen erzielen...
    Mag sein, das hat der Verordnungsgeber aber anscheinend eindeutig hinter die Interessen (Schutz und (rechtliche) Sicherheit) aller anderen Verkehrsteilnehmer gestellt.
    Ohne Einsatzhorn keine Verpflichtung zum Schaffen einer freien Bahn.

    Ahja, nur noch ein Urteil, weil ich es gerade zur Hand habe (vom Kammergericht Berlin, entspricht anderswo einem Oberlandesgericht):
    1. Das Wegerecht gemäß § 38 I StVO mit der Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, setzt den Einsatz von Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn voraus.

    Zum Sachverhalt:
    Ein Polizeimotorrad fuhr mit Blaulicht in eine Kreuzung ein, in der ein Polizeibeamter mit erhobenem Arm und dessen Motorrad standen, an dem Blaulicht eingeschaltet war. Das fahrende Motorrad kollidierte mit dem bei „grün“ in die Kreuzung eingefahrenen PKW der Kl. Das LG hat eine Alleinhaftung des bekl. Landes angenommen; dessen Berufung blieb ohne Erfolg.

    Aus den Gründen:

    Die Berufung ist ohne Erfolg. Zu Recht hat das LG ein Alleinverschulden des Polizeibeamten S am Zusammenstoß mit dem von der Schwester des Kl., O, gesteuerten Mercedes auf der Kreuzung W-Straße am 4. 7. 2000 festgestellt und ist zu einer Alleinhaftung des Bekl. für die Unfallschäden gelangt. Die Einwendungen des Bekl. im zweiten Rechtszug führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

    ...

    1) Ein Wegerecht nach § 38 I StVO, das die Klägerfahrerin O verpflichtet hätte, ihm freie Bahn zu schaffen und dadurch Vorfahrt zu gewähren, stand dem Motorradfahrer S nicht zu, denn ein solches Recht setzt den Einsatz des blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn voraus: Unstreitig war das Motorrad jedoch nur mit Blaulicht unterwegs.

    ...
    Geändert von nederrijner (18.03.2009 um 09:30 Uhr)

  7. #7
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    Wieso macht ihr euch das alle so schwer? *g*

    Kurz und Bündig:

    Der §38 der StVO heist "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" und regelt somit die Verwendung von dem selben...

    Der Absatz 1 des §38 ist das Wegerecht... und eben NICHT der ganze §38...

    Fertig ;)

    MfG Fabsi :D

  8. #8
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Wieso macht ihr euch das alle so schwer? *g*

    Kurz und Bündig:

    Der §38 der StVO heist "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" und regelt somit die Verwendung von dem selben...

    Der Absatz 1 des §38 ist das Wegerecht... und eben NICHT der ganze §38...

    Fertig ;)

    MfG Fabsi :D
    Tjanu, wer des verstehenden Lesens halbwegs mächtig ist, würde das so sehen - Gegenbeispiel siehe aber das Zitat im ersten Posting. Wer das dann noch so vehement und meiner Meinung nach großmäulig verteidigt, hat es nicht besser verdient ;-)

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