Aus einem anderen Thema:
Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
Schau mal in § 38 (2) StVO:

" (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

Da steht ganz konkret geschrieben, dass du auch ohne Akustik Wegerechte hast. Die Umsetzung ist halt nur ein wenig anspruchsvoller...

Und dann noch ein Satz zu den Vorrednern: Wenn es eine bestätigte Amok-Tat gibt, dann kann es ganz sicher nicht dass Alarmstichwort "Bombendrohung" sein - hier erwartet man ja lediglich ein schädigendes Ereignis und bei Amok ist das ja bereits eingetreten...

Die Wahl MUSS daher immer auf die MANV-Stichworte fallen!
Zitat Zitat von Reissdorf Beitrag anzeigen
Nein. Das von dir angesprochene "Wegerecht", welches es mit dem Namen in der StVO gar nicht gibt, ist im §38 (1) geregelt. Also ohne Horn kein "Wegerecht", sondern nur Sonderrechte nach §35 StVO.
"Wegerecht" ist nicht dein Recht, sondern die Pflicht der anderen "Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".




Gruß
Reissdorf
Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
Lieber Reissdorf,

ich finde es auf Dauer wirklich anstrengend immer wieder von vorne zu beginnen! Tut mir leid, dass es dich jetzt trifft:

- Es ist sehr wohl möglich das Wegerecht aus § 38 (1) StVO ohne akkustische Sondersignale wahrzunehmen.

- Dies habe ich sogar gleich in dem passenden Paragraphen dargestellt - schade dass du ihn nicht gelesen hast - oder warum löscht du dann den wesentlichen Teil weg?

- Versuche doch bitte dir auch mal die Sinnhaftigkeit von Gesetzen vor Augen zu führen! Gibt es eventuell Einsatzanlässe, wo die Inanspruchnahme von Wegerechten dringend erforderlich ist, um den Einsatzerfolg zu gewährleisten? Ich denke da ganz speziell an folgende Einsatzszenarien: Person springt, Straftäter flüchtet. Folge ich deiner Rechtsauffassung, so kann ich nur noch in Bruchteilen einen Erfolg in solchen Einsätzen erzielen...

Solltest du immer noch anderer Meinung sein, so ließ dir bitte zunächst die einschlägige Kommentarliteratur zu dieser Thematik durch!

Und ja, ich habe beruflich sowohl mit der Ausübung von Wegerechten als auch mit der rechtlichen Komponente zu tun.

Danke.

P.S.: Und danke für die Erläuterungen - aber ich kannte die Definitionen bereits...
Ich bin anderer Meinung und bitte um einen Quellennachweis zur Anspruchnahme von sog. Wegerechten ohne Einsatzhorn.

Gruß, Mr. Blaulicht

PS: Auch wenn Ihr es nicht glaubt: Ich habe kein Thema gefunden, was sich hauptsächlich mit den sog. Wegerechten nach § 38 StVo beschäftigt.