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Thema: alarmstichwort bei dingen wie "amoklauf"

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Reissdorf Beitrag anzeigen
    Nein. Das von dir angesprochene "Wegerecht", welches es mit dem Namen in der StVO gar nicht gibt, ist im §38 (1) geregelt. Also ohne Horn kein "Wegerecht", sondern nur Sonderrechte nach §35 StVO.
    "Wegerecht" ist nicht dein Recht, sondern die Pflicht der anderen "Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
    Lieber Reissdorf,

    ich finde es auf Dauer wirklich anstrengend immer wieder von vorne zu beginnen! Tut mir leid, dass es dich jetzt trifft:

    - Es ist sehr wohl möglich das Wegerecht aus § 38 (1) StVO ohne akkustische Sondersignale wahrzunehmen.

    - Dies habe ich sogar gleich in dem passenden Paragraphen dargestellt - schade dass du ihn nicht gelesen hast - oder warum löscht du dann den wesentlichen Teil weg?

    - Versuche doch bitte dir auch mal die Sinnhaftigkeit von Gesetzen vor Augen zu führen! Gibt es eventuell Einsatzanlässe, wo die Inanspruchnahme von Wegerechten dringend erforderlich ist, um den Einsatzerfolg zu gewährleisten? Ich denke da ganz speziell an folgende Einsatzszenarien: Person springt, Straftäter flüchtet. Folge ich deiner Rechtsauffassung, so kann ich nur noch in Bruchteilen einen Erfolg in solchen Einsätzen erzielen...

    Solltest du immer noch anderer Meinung sein, so ließ dir bitte zunächst die einschlägige Kommentarliteratur zu dieser Thematik durch!

    Und ja, ich habe beruflich sowohl mit der Ausübung von Wegerechten als auch mit der rechtlichen Komponente zu tun.

    Danke.

    P.S.: Und danke für die Erläuterungen - aber ich kannte die Definitionen bereits...
    Gruß,
    Borsti

  2. #2
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    29.03.2007
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    16
    Von einem Kollegen der FFW Winnenden weiß ich dass, die FFW mit dem Stichwort "sonstiges" alarmiert wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt wohl schon alle aus den Medien wussten worum es geht, Die Alarmierung erfolgte wohl auch relativ spät gegen 11:00 Uhr

    Grüße Digger

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