abschließend zum Thema Berufsfeuerwehr nochmal die eindeutige Regelung:

NBrandSchG
§ 8 Aufstellung und Auflösung

(1) Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen, andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Gemeinden mit Berufsfeuerwehr unterliegen hinsichtlich der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben der Aufsicht der Bezirksregierung.

(2) Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung