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Thema: FFW: LKW Führerschein (Hänger)

  1. #46
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    Zitat Zitat von TopGuni500 Beitrag anzeigen
    Also ich stehe vor der glichen entscheidung ich beginne ab dem 10.12 08 mit dem Führerschein und ich mache auf jedenfall den Hängerschein mit ich habe keine Lust schon wieder auf irgendwas beschränkt zu sein. Habe den B gemacht danach den T und jetzt über die FF den C ich will endlich auch en großen Autohänger fahren können und das kann man mit dem C alleine nicht.

    Und wenn man überlegt 700- 1000 für en kompletten LKW Führerschein ist ein Witz sonst kostet der 3200 bis 3700 eus
    genau !!!!! außer man hat ihn wie ich bei Y-Reisen für 15 Monate Spezialurlaub gewonnen ;-)

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  2. #47
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    Es gibt was neues.

    Das "Upgrade" von C auf CE kostet nur mit Pflichtstunden und TÜV-Gebühr (Anmeldung und so krams entfällt alles)

    868,xx Euro

    Ich hab mich mit CE angemeldet.

    AngelOfFire
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  3. #48
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    Obwohl wir das ganze schon zur Genüge durchgekaut hatten, hier nochmal:

    Die Fortbildungen müssen nur Berufskraftfahrer nachweisen, also Leute die mit dem Fahren von LKW/KOM ihr täglich Brot verdienen. Wer einen FS Klasse 2 oder C/CE hat, diesen aber nicht Hauptberufl. nutzt braucht diese Fortbildungen nicht. Das betrifft nicht nur FW/RD/HiOrg. sondern alle FS-Inhaber. Selbst das gelegentliche Fahren eines LKW/KOM für berufl. Zwecke ist da nicht Fortbildungsmaßgebend. Maßgebend ist es, daß das Fahren die Haupttätigkeit ist.

    Des weiteren müssen alle FS-Inhaber Kl.2, C/CE/D/DE/D1/D1E ab 50 alle 5 Jahre den FS verlängern lassen, unabhängig davon wann sie den Schein gemacht haben bzw. wofür sie den brauchen. Wer noch den alten FS (grau oder rosa) besitzt muss sich dann auch einen neuen FS ausstellen lassen.
    Die Verlängerung muss vor dem erreichen des 50. Geburtstages zumindest beantragt worden sein. Wer nach dem 50. Lebensjahr verlängern lassen will, hat Pech, der darf den Lappen neu machen. Eine Übergangsregelung gab es nur bei Einführung der neuen Regelung damit alle schon über 50-jährige genug Zeit hatten diesen zu verlängern, das ist aber schon lange vorbei.

  4. #49
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    Zitat Zitat von bayerfire
    "Pflicht" oder Sonderstunden sind 10 Zugfahrten sowie 3 Solofahrten mit denen alleine schaffst du aber defenetiv nicht die Prüfung (bei CE)
    Naja, nimm ihm nicht den Mut, also ich kenn kaum Leute, die mehr als die Pflichtstunden brauchten... Aber denk dir nix dabei ;-)

    Und man kann die Prüfungen C und CE sehr wohl auch an einem Tag machen. Man fährt dann halt doppelt so lange.

    Was aber von Fahrlehrern oft gemacht wird, ist die Prüfungen auf zwei Termine zu teilen. Aber nicht aus profitgier sondern aus dem einfachen Grund, dass der Prüfer für die Prüfungen für die er bestellt wurde, auch kassiert.

    Also wenn beide angemeldet sind, Du aber durch den C Teil durchrasselst, musst du die CE Prüfung bezahlen, ohne eine Minute gefahren zu sein.

    Und lass Dich vom Rangieren net abschrecken. Ruhe bewahren und einfach gemütlich rollen lassen. Und wenns mal gar nimmer geht, einfach ne Runde fahren, und nach ner Weile nochmal probieren. (Klappt natürlich in der Prüfung nur,wenn der Prüfer das auch so sieht ;)
    Geändert von Mr. Blaulicht (25.11.2008 um 16:12 Uhr) Grund: Zitatfunktion korrigiert

  5. #50
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Obwohl wir das ganze schon zur Genüge durchgekaut hatten, hier nochmal:

    (..)

    Des weiteren müssen alle FS-Inhaber Kl.2, C/CE/D/DE/D1/D1E ab 50 alle 5 Jahre den FS verlängern lassen, unabhängig davon wann sie den Schein gemacht haben bzw. wofür sie den brauchen. Wer noch den alten FS (grau oder rosa) besitzt muss sich dann auch einen neuen FS ausstellen lassen.
    Die Verlängerung muss vor dem erreichen des 50. Geburtstages zumindest beantragt worden sein. Wer nach dem 50. Lebensjahr verlängern lassen will, hat Pech, der darf den Lappen neu machen. Eine Übergangsregelung gab es nur bei Einführung der neuen Regelung damit alle schon über 50-jährige genug Zeit hatten diesen zu verlängern, das ist aber schon lange vorbei.
    Das Stimmt so nicht ! Die FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) sagt da was anderes:

    § 76

    (..)

    9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

    Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

    Dann:

    § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen

    (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

    1.
    der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und

    2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

    Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist.

    (2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.



    Mit 50 darf also die Klasse 2 (rosa od. grau) nicht mehr genutzt werden, da Umschreibung erforderlich. Zur Umschreibung hat der ALT-Inhaber eine Frist bis zum 52. Lebensjahr. Verstreicht auch diese Zeit, ist die Fahrerlaubnis ganz futsch. Ich habe es gerade bei einem Arbeitskollegen Live miterlebt, das ist es nur entdeckt worden, weil er in eine Verkehrskontrolle gekommen ist. Das Ergebnis daraus ist jetzt aber eine andere Sache.

  6. #51
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    Zitat Zitat von Arni112 Beitrag anzeigen
    Zur Umschreibung hat der ALT-Inhaber eine Frist bis zum 52. Lebensjahr. Verstreicht auch diese Zeit, ist die Fahrerlaubnis ganz futsch.
    Das stimmt so auch nicht. Bislang war es so, dass man nach Ablauf der 2-Jahres-Frist die Prüfungen neu machen musste (aber ohne die Pflichtausbildung), d.h. "ganz futsch" war der Schein nicht.

    Zum 30.10.2008 wurde die FeV aber abgeändert, so dass die Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der 2 Jahre prüfungsfrei neuerteilt werden kann.

  7. #52
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    Zitat Zitat von DaRealAd Beitrag anzeigen
    Das stimmt so auch nicht. Bislang war es so, dass man nach Ablauf der 2-Jahres-Frist die Prüfungen neu machen musste (aber ohne die Pflichtausbildung), d.h. "ganz futsch" war der Schein nicht.

    Zum 30.10.2008 wurde die FeV aber abgeändert, so dass die Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der 2 Jahre prüfungsfrei neuerteilt werden kann.
    Ja, stimmt ! Diese gerade erst aktuell geänderte FeV war mir auch noch nicht bekannt.

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