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Thema: Blaulicht an Privatfahrzeug

  1. #1
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    Blaulicht an Privatfahrzeug

    Hallo!

    Bei eBay gibt es ja nun relativ günstige Blaulichter bzw. Gelblichter! Nun meine Frage: Ist es mir gestattet nach einer Alarmierung mit meinem Privat-PKW ein Gelb- bzw. Blaulicht zu benutzen um besser erkannt zu erden. Ich weiß, dass ich dadurch nur Sonderrechte und keine Wegerechte hätte, was ich ja aber sowieso durch meinen Dachaufsetzer habe. Die Frage ist einfach nur ob es zulässig ist!

    Danke, Speedy

  2. #2
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    Habe glaube ich selber schon die Antwort gefunden:

    Die Benutzung blauer Rundumleuchten ist in Paragraph 52 StVZO geregelt. Erlaubt sind diese Leuchten für Einsatzfahrzeuge von:

    - Polizei
    - Militärpolizei
    - Bundesgrenzschutz
    - Zolldienst
    - Feuerwehr
    - Katastrophenschutz
    - Rettungsdienst
    -Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
    - Krankentransport
    - Notfallrettung

    Alle anderen Fahrzeuge dürfen KEINE blauen Rundumleuchten führen.

    Im Klartext heißt das: Privatfahrzeuge von freiwilligen Feuerwehrleuten dürfen NICHT mit blauen Rundumleuchten ausgerüstet werden. Gleiches gilt für Wachdienste, Notdienste und ähnliche Bereiche, in denen zwar vielleicht eine blaue Rundumleuchte wünschenswert wäre - der Gesetzgeber toleriert aber so gut wie keine Ausnahmen.

    Danke trotzdem!

  3. #3
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    Hallo!

    Genau!

    Ohne jetzt auf Details und Ausnahmen eingehen zuwollen :

    Grundsätzlich ist es nicht erlaubt. Genauso eine Gelbe Leuchte, ist auch nicht erlaubt!
    Ebenso beleuchtete Dachaufsetzer oder blinkernder Weise!

    p.s. ein Dachaufsetzer, egal ob beleuchtet oder nicht, ersetzt kein Warnsignal im Sinne von §38 StVO, genauso rechtfertigt dieser Sonderrechte im Sinne §35 auch nicht !

    mfg
    I believe on Digitalfunk

  4. #4
    Christian Gast
    Hallo,

    ich muß Dich leider entäuschen aber es ist nicht gestattet.

    Gelbes Blinklicht : dient nur zur Sicherung von Arbeits- und Gefahrenstellen sowie vor Fahrzeugen mit ungewöhnlich
    hoher und / oder breiter Ladung.

    Gelbes Blinklich darf von privaten Fahrzeugen nur im Stand zur Absicherung einer Pannen oder Unfallstelle sowie beim An- oder
    Abschleppen verwendet werden. Dazu muß eine geeignete Leuchte mit E-Prüfzeichen verwendet werden. (Quelle ADAC)

    Blaues Bilnklicht (allein): dient nur zur Sicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen.

    Gelbes Blinklicht darf nur an Fahrzeugen die Ihrem Zweck nach
    für bestimmte Arbeiten im Verkehrsraum vorgesehen sind (z.B. Abschleppwagen, Kehrmaschinen, Schhwertransport- Begleitfahrzeuge , etc) montiert werden. Der Anbau muß der STVZO entsprechen (Leuchten mit Prüfzeichen, Kontrolleinrichtungen, Eintrag in die Fahrzeugpapiere).

    Die Ausrüstung mit blauem Bilnklicht und Einsatzhorn darf nur an Einsatzfahrzeugen der Polizei etc. erfolgen. Der Anbau muß der DIN 14120/14130/14140/14150 entsprechen was heißt das ein Blaulicht alleine nicht statthaft ist. Der Anbau muß in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

    Ich könnte da jetzt noch eine ganze Litanei zu schreiben verweise aber auf die entsprechenden Gesetze §§ 35 38 StVO,
    StVZO und StVG sowie StGB und das OWiG.

    Übrigens bekommst Du deine Sonderrechte nicht durch den Dachaufsetzter sondern hast sie im Einsatzfall sowieso.
    (Mitgliedschaft Feuerwehr, hohheitliche Aufgabe, dringende Eile geboten). In wie weit Du sie in Anspruch nehmen kannst ist Dir überlassen, da Du entscheiden mußt ob und wie Du das verantworten kannst - ist auch im Einsatzfahrzeug so wenn Du Fahrer bist). Die Wegerechte sind an das Blaulicht und Einsatzhorn gebunden welches Du in deinem Fahrzeug aber nicht haben darfst - siehe oben.

  5. #5
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    331
    Tag!

    Noche eine kleine Bemerkung am Rande:

    Dachaufsetzer sind nicht erlaubt wenn sie gelbe oder eine andere Grundfarbe haben. Werden allerdings von der Polizei "geduldet". Dachaufsetzer sind erlaubt, wenn die Grundfarbe weiß ist.

    Gruß telemanne

  6. #6
    EIS - Mann Gast
    Servus
    Hier ein kleines Infoblatt zum Thema, gefunden bei der FFW Münster. (Die haben auch einen Lustigen Screensaver)

    Und noch was nicht Persönlich nehmen eigentlich ist das das falsche forum zu diesem Thema Hier gehts um "Funktechnik"
    Nicht um Blaulicht oder sonstiges.

    P.S.: Der Ordnung wegen, hab eben dieses Thema vergebens im anderem Forum gesucht.
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien
    Geändert von EIS - Mann (06.07.2002 um 19:31 Uhr)

  7. #7
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    nur mal so ist mir schon klar das man sich als Feuerwehrmann kein Blaulicht aufs Auto machen kann, aber bei uns ist es so das z.b. der Stadtbrandmeister ein Blaulicht für sein Auto hat, der hat sich wohl irgendwie Sondderechte von Polizei oder so geholt, wohl gemerkt er hat es an seinen privaten Fahrzeug, also ein Kojak zum aufs Dach machen wenn es schnell gehen muss.

  8. #8
    Hoshi112 Gast
    Original geschrieben von Thm112
    bei uns ist es so das z.b. der Stadtbrandmeister ein Blaulicht für sein Auto hat, der hat sich wohl irgendwie Sondderechte von Polizei oder so geholt, wohl gemerkt er hat es an seinen privaten Fahrzeug, also ein Kojak zum aufs Dach machen wenn es schnell gehen muss.
    Habe bei uns die GBM, StBM, AL und KBM auch. Hat aber nix mit der Polizei zu tun. Zuständig müßte das zuständige Ordnungsamt sein. (Evtl. auch Straßenverkehrsamt oder Zulassungsstelle)

    Gruß Rainer

  9. #9
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    @ telemanne ...
    wer sagt denn so einen unsinn das gelbe dachaufsetzer verboten ist?
    zeig mal wo das steht?
    also auf meinem gelben dachaufsetzer is ein tüfgenehmigungsstempel drauf ...
    @ hoshi ...
    in bayern bekommen die blaulichter höchstens inspektoren oder rat...
    außerdem is die kreisverwaltungsbehörde dafür zuständig...
    außerdem is das gut so das nich jeder mit blaulicht rumfährt...
    zumal muß dann aus dem privatwagen ein elw gemacht werden...
    er benötigt noch ein funkgerät .. einsatzkleidung ... feuerlöscher und noch ein paar diverse gegenstände müssen noch eingebracht werden ...
    also nur mit blaulicht und horn is das noch lange nich getan.
    stellt euch normal das chaos vor .. bei uns sirene kommen ca 60 leute wenn die auf einmal alle mit blaulicht losfahren .. 5 treffen gleichzeitig an der kreuzung an ...
    wer hat vorfahrt?

  10. #10
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    Hallo!

    Ja, wie oben schon erwähnt gibt es dennoch Ausnahmeregelungen, die z.b. insbersondere in Bayern zur Geltung kommen!

    Weitere Ausnahmen können sein :
    Niedergelassene Hausärzte die sich an der Öffentl. Unfallrettung beteiligen, dort wo eben nur sehr wenig Notarztfahrzeuge zur verfügung stehen.
    Energieversorgungsunternehmen, die gemäß BGFW und DVGW einen ständig Einsatzbereiten Entsörungsdienst vorhalten müssen.
    Notfallmanager der Deutschen Bahn AG
    und noch einige andere!

    Die Regelung für Führungskräfte der Feuerwehren und Katastrophenschutz, betrifft eher die weniger Anwesenden hier im Forum!

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  11. #11
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    @ Alex22

    das steht in der StVZO. Zudem ist die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes (Prüfschlange mit Prüfnummer) erforderlich, nicht die TÜV-Prüfung.
    Noch eins: Wenn mehrere wegeberechtigte Fahrzeuge aufeinander treffen, ist es ratsam sich nach der StVO zu verhalten (rechts vor links) etc. :-)))
    Geändert von kafu (07.07.2002 um 16:21 Uhr)

  12. #12
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    bevor ich jetzt die STVZO durchforste .. sagst mir noch den paragraphen?

  13. #13
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    Hallo

    §52 Abs.6 der StVZO !

    ;--))




    MfG
    I believe on Digitalfunk

  14. #14
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    sorry aber da steht das ein Arzt ein gelbes schild mit schwarzer schrift in blinkender form sich genehmigen lassen kann ...
    von unbeleuchteten schildern steht da gar nix.

  15. #15
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    Solche Dachaufsetzter sind bei unserem Ausrüstungslieferanten im Geschäft zu haben. Gelb mit schwarzer Schrift "Einsatz Feuerwehr". Preis: 36 Euro.
    Kann mir nicht vorstellen, daß die Ausführung verboten ist.

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