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Thema: Bundesratsinitiative: Fahrerlaubnis für Feuerwehrfahrzeuge bis 4,25 Tonnen mit Pkw-Fü

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  1. #1
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Ich muss nochmal genau nachschlagen... ist schon länger her, aber ich habe etwas in Erinnerung von:

    "Verträge dürfen nach (ich glaube es war § 308 oder §309) BGB maximal 2 Jahre gehen, Vertragsstrafe bei vorzeitigen Lösung ist unzulässig."

    Wie gesagt, ich schau nochmal genau sobald ich Zeit habe.
    Du meinst sicherlich den § 309, Satz 9:
    BGB, § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

    Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

    9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
    bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

    a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

    b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

    c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

    dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; …

    Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__309.html
    Ein passendes Urteil dazu kann ich aber weder hier im Forum noch auf der Website des BGH finden.
    MkG
    Rundhauber

  2. #2
    Registriert seit
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    Beiträge
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    Zitat Zitat von rundhauber Beitrag anzeigen
    Das ist doch identisch mit dem Modell der Dienstverpflichtung über 10 Jahre, nur unter anderem Namen und das der FA in Vorleistung geht. Das Problem ist doch aber, dass nur sehr wenige in Vorleistung treten können.
    Was mich mit dieser "Vorleistung" auch interessieren würde, wäre die Verzinsung.

    Zitat Zitat von hias Beitrag anzeigen
    Dreh das Szenario doch einfach mal um:
    Du trittst in die FW ein, lässt dir den Führerschein bezahlen und tritts wieder aus.
    Und wie willst du jez erklären warum einer der das seit ein paar monaten dabei ist das Geld nicht bekommen und jemand der seit Jahren dabei ist aber nur selten da vielleicht schon
    Nimm halt ein paar vertretbare Bedingungen:
    - der Kamerad muss/sollte eine feste, im Eigentum stehende Wohnung/Haus (oder einen nachweisbar festen Arbeitsplatz mit regelmäßiger Freistellung) in der zahlenden Kommune haben.
    - Der Kamerad muss/sollte mind. TM1 und 2 haben, evtl. auch Funk/Maschinist-LF. Mit den Lehrgängen hat man dann eine entsprechende Vorlaufzeit, die derjenige schon in der Wehr ist. Sollte kein Problem sein, da dann auch die Fahrpraxis bzw. das Alter stimmiger sind.

    Dann wäre es natürlich noch schön, wenn die Kommunen untereinander sich verpflichten bzw. verpflichtet würden, alle gleich zu handeln, so dass ein Wechsel von einem FS-Inhaber von einer Wehr zur anderen keine Fragen aufwirft. Aber bei der Provinzfürstelei in Feuerwehrdeutschland ist das natürlich Träumerei.


    Bei meinen Überlegungen hier geh ich übrigens strikt davon aus, das die Kommune den FS komplett bezahlt - alles andere ist Nonsens!

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