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Thema: Alarmfahrt in Einbahnstraße!!!!

  1. #1
    Fw-Elbenberg Gast

    Alarmfahrt in Einbahnstraße!!!!

    Ist es erlaubt bei einer Arlarmfahrt mit Sondersignalen entgegengesetzt in eine Einbahnstraße zu fahren um dadurch erheblich an Zeit zu Sparen???

  2. #2
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    "Kommt drauf an."

    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass dies erlaubt ist.

  3. #3
    Fw-Elbenberg Gast
    Kommt an auf was?

  4. #4
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    Zum einen geht es um die Frage, ob man entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße einfahren darf.
    Ja, das darf man, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist und man die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt.
    Das steht im § 35 der StVO, dazu benötigt es nicht einmal das Sondersignal.

    Zum anderen wird die Frage interessant, ob man andere Verkehrsteilnehmer, die die Straße ggf. in korrekter Richtung befahren, zum Platzmachen zwingen kann. Dazu braucht es das Sondersignal, welches man verwenden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Das steht im § 38 der StVO.


    Sprich: Wenn die Voraussetzungen für Sondersignale vorliegen, wird man auch die Einbahnstraße dergestalt befahren dürfen (und dabei auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung achten).

  5. #5
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    Zitat Zitat von Fw-Elbenberg Beitrag anzeigen
    Ist es erlaubt bei einer Arlarmfahrt mit Sondersignalen entgegengesetzt in eine Einbahnstraße zu fahren um dadurch erheblich an Zeit zu Sparen???

    Meine Meinung ist, wenn es um Menschenleben geht bzw. hohe Sachwerte, kann man dies machen...

    Aber dA ich selber als Maschinist tätig BIN, würde ich es bei Ölspuren, BMA und so weiter nicht machen....

  6. #6
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    BMA

    Also Ölspur ok,

    aber das Auslösen einer Brandmeldeanlage muss zwingend immer als Ernstfall gewertet werden! => Sondersignal

  7. #7
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    Wir sagen, trotzdem. Wenn BMA, machen wir das auch nicht weil das zu 99,8% eh immer FA ist.

    Und wenn die Zeit vom Berufsverkehr ist, fahre ich selber auch nicht dort rein.

    Es gibt immer Leute, die gleich gar nicht wissen was los ist und dann stehste halt dort.

    Aber Nachts, ist dann das eh was anderes....

  8. #8
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Zum anderen wird die Frage interessant, ob man andere Verkehrsteilnehmer, die die Straße ggf. in korrekter Richtung befahren, zum Platzmachen zwingen kann. Dazu braucht es das Sondersignal
    ... und dazu braucht es überhaupt auch den Platz, damit entgegenkommende Fahrzeuge ausweichen könnten...

    Im Grunde gibt es 2 Arten von Einbahnstraßen:
    1. Von vornherein geplante: sind nicht unbedingt vielbefahren, bieten jedoch wenig bis gar keine Ausweichmöglichkeiten.
    2. Später umgewidmete Straßen: bieten oftmals mehr Platz (da ehemals zweispurig), sind jedoch auch oft halb als Parkflächen gestaltet, oder halb bepflanzt...
    Außerdem hat die Umwidmung oft eine gewollte Verkehrslenkung zum Hintergrund, weshalb diese Straßen regelmäßig vielbefahren sein werden.

    Die hier gestellte Frage kann man nur mit "Kommt drauf an" beantworten. Da muss jeder für seine Fahrtstrecken vor Ort entscheiden:
    Wie sieht die Einbahnstraße aus (Länge, Einsehbarkeit)?
    Ist der Platz überhaupt da?
    Bringt es überhaupt etwas (Zeitfaktor), oder ist es nur einer von mehreren gleich schnellen Wegen?
    Wieviel bringt es?
    Ab welchem Zeitfaktor nimmt man in Kauf, durch das Falschbefahren der Einbahnstraße andere Verkehrsteilnehmer in Gefahrensituationen zu bringen (wer rechnet damit, das jemand aus einer Einbahnstraßeneinfahrt hinaus gefahren kommt - egal ob mit Sondersignal oder ohne; oder schwer einsehbare Kurven)?
    Ist sie überhaupt LKW-tauglich?

    Wenn in einer Einbahnstraße einer steht, stehen alle, unabhängig von Fahrtrichtung, Sonderrechten, Sondersignal, Fahrzeuggröße...


    Sich bei Einbahnstraßen nur auf den §35 verlassen, würde ich nie! Dafür ist es bei Einbahnstraßen zu wahrscheinlich und zu vorhersehbar, das andere Verkehrsteilnehmer in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten.

  9. #9
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    Natürlich darfst du das, aber nur bei Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das heißt du hast eine Sorgfaltspflicht. Man braucht also auch gesunden Menschenverstand und muss von Situation zu Situation abwägen. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden - welche Gefahr besteht an der Einsatzstelle, welche Gefahr besteht bei meiner Einsatzfahrt?

    Jedoch zerbrechen sich bei dieser Frage auch Experten von Fall zu Fall immer wieder die Köpfe - nämlich immer dann, wenn etwas passiert ist. Und da kann man mit Gewissheit sagen: Da bist du ganz schnell der Verlierer, egal, wie du gehandelt hast. Ich war zu Vorträgen zu diesem Thema und dort habe ich Fallbeispiele gehört, die doch sehr beunruhigend waren und bei denen zumindest auf den ersten Blick nicht im Sinne der Hilfsorganisationen entschieden wurde. Da ist die Gesetzeslage einfach zu schwammig und man kann und wird dir manchmal immer einen Strick drehen können.

    Ich glaube mich zu erinnern, dass zu den bereits erwähnten Vorträgen auch angesprochen wurde, wer im Falle eines Unfalles nun die Schuld trägt - der Maschinist oder der Einheitsführer? Oder beide? Kann mir die Frage jemand beantworten?

    MfG
    Max
    Wetterwarnung - Version 3 in der Entwicklung: FMS-Forenthread

  10. #10
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    Zitat Zitat von Leitstelle_V Beitrag anzeigen
    Ich glaube mich zu erinnern, dass zu den bereits erwähnten Vorträgen auch angesprochen wurde, wer im Falle eines Unfalles nun die Schuld trägt - der Maschinist oder der Einheitsführer? Oder beide? Kann mir die Frage jemand beantworten?
    Der Fahrer eines Fahrzeuges ist IMMER verantwortlich, das kann ihm kein Einheitsführer abnehmen.

  11. #11
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    Ich denke, hier gilt die GmvV.

    Sicher darf man in Einbahnstraßen einfahren und andere zum platzmachen auffordern, aber was bringt es mir, wenn diese dieser Aufforderung nicht oder nur sehr langsam (rückwährtsfahren..) nachkommen können?
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  12. #12
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    natürlich darfst du das, macht aber wie gesagt nur sinn wenn die straße frei ist,
    genauso kannst du falsch herrum in den kreisverkehr fahren um die letzte ausfahrt, jetzt dann die 1. zunehmen. aber bitte nur unter sicht wenn alles frei ist
    kannst auch links an verkehrsinseln vorbeifahren

  13. #13
    Elster Gast
    Ja du darfst in Einbahnstarßen ingegen der Fahrtrichtung einfahren. Allerdings sollte da kaum/kein Verkehr sein, sonst kommst du plötzlich garnicht mehr durch.

  14. #14
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    Zitat Zitat von Max K. Beitrag anzeigen
    Ich denke, hier gilt die GmvV.

    Sicher darf man in Einbahnstraßen einfahren und andere zum platzmachen auffordern, aber was bringt es mir, wenn diese dieser Aufforderung nicht oder nur sehr langsam (rückwährtsfahren..) nachkommen können?
    Was ist GmvV?
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  15. #15
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    Solange nix passiert, ist das OK. Aber wenn du ein Bumms machst, hilft Dir nicht das Argument, ich war doch mit Sonderrechten unterwegs. Denn selbst wenn Du mit Sonderrechten unterwegs bist, hast Du dich an den Verkehrsregeln zu halten, und musst mit Fehlern anderer rechnen.

    Bist Du mit Sonderrechten unterwegs, bedeutet dass nicht gleich das Du auf nix Rücksicht nehmen brauchst.

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