Moin moin,

mal eine vielleicht philosophische Frage:

Inwieweit kann das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit bei meiner Tätigkeit im Rettungsdienst als Argumentationshilfe herangezogen werden, zum Beispiel bei Tätigkeiten, die nicht durch die sog. Notkompetenz abgedeckt sind?

Gruß, Mr. Blaulicht