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Thema: Abweichung von UVV zur Menschenrettung (§ 17) - neuer Interpretationsansatz?

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  1. #1
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    Ich denke auch, dass man vor einer solchen Argumentation, wie sie an erster Stelle in diesem Thema angestellt wurde, erst einmal nach den Hintergründen der Versicherungsvorschriften schauen.
    Diese Vorschriften werden meines Wissens nach aus zwei Gründen erstellt:
    • um dem Versicherten einen gewissen Schutz zu bieten und ihm die Grenzen aufzuzeigen, innnerhalb dessen er versichert ist.
    • um die Versicherung selbst vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen.


    Jetzt könnte man ohne den "Einzelfall-Passus" im Ernstfall - also wenn man von der Vorschrift abgewichen ist und dann etwas passiert ist - argumentieren: "Tja, Ihr habt Euch nicht an die Regeln gehalten => Wir zahlen nix!"
    Mit diesem Passus kann man dann allerdings sagen: "Doch, wir haben uns an die Regeln gehalten, denn Ausnahmen sind zur Menschenrettung erlaubt."

    Ich denke, der Passus wurde aus eben diesem Grund eingefügt (und ist auch dementsprechend zu interpretieren), dass man auch in Ausnahmefällen - wenn Menschenleben (egal ob eigenes Personal oder fremder Patient) in Gefahr ist - den vollen Vericherungsschutz besitzt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Ich denke auch, dass man vor einer solchen Argumentation, wie sie an erster Stelle in diesem Thema angestellt wurde, erst einmal nach den Hintergründen der Versicherungsvorschriften schauen.
    Diese Vorschriften werden meines Wissens nach aus zwei Gründen erstellt:
    • um dem Versicherten einen gewissen Schutz zu bieten und ihm die Grenzen aufzuzeigen, innnerhalb dessen er versichert ist.
    • um die Versicherung selbst vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen.


    Jetzt könnte man ohne den "Einzelfall-Passus" im Ernstfall - also wenn man von der Vorschrift abgewichen ist und dann etwas passiert ist - argumentieren: "Tja, Ihr habt Euch nicht an die Regeln gehalten => Wir zahlen nix!"
    Mit diesem Passus kann man dann allerdings sagen: "Doch, wir haben uns an die Regeln gehalten, denn Ausnahmen sind zur Menschenrettung erlaubt."

    Ich denke, der Passus wurde aus eben diesem Grund eingefügt (und ist auch dementsprechend zu interpretieren), dass man auch in Ausnahmefällen - wenn Menschenleben (egal ob eigenes Personal oder fremder Patient) in Gefahr ist - den vollen Vericherungsschutz besitzt.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Nö,die Versicherung wird sich heraus reden, den es gibt ja die UVV und nun muss man den Nachweis erbringen das es nötig war in dieser Situation so zu Arbeiten und es keine andere Möglichkeit gab die Arbeit zu leisten ist

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  3. #3
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    Zitat Zitat von Brandbatsch Beitrag anzeigen
    Nö,die Versicherung wird sich heraus reden, den es gibt ja die UVV
    Nein.

    und nun muss man den Nachweis erbringen das es nötig war in dieser Situation so zu Arbeiten und es keine andere Möglichkeit gab die Arbeit zu leisten ist
    Ja.
    Und das ist auch gut so, solche Maßnahmen müssen die Ausnahme (Einzelfall) bleiben und der letzte Ausweg sein, wenn andere, erlaubte Maßnahmen nicht zu Erfolg führen.

    Meiner Meinung nach kann man da gut den rechtfertigenden Notstand als Referenz heranziehen:
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben (Anm: im StGB kommen jetzt noch Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut) eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

  4. #4
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    wieso schaut man nicht einfach auf die Seiten der Unfallkassen:

    Quelle: http://www.ukrlp.de/index.php?tblnr=...=12&artid=1414

    Ausbildung, Übung & Einsatz
    Abweichung von UVV bei Menschenrettung

    Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren von den Feuerwehrangehörigen (versicherte Personen) abzuwehren.
    Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren gegenüber Dritten sind hier nicht geregelt.

    Nach § 17 (1) Satz 2 dieser Vorschrift kann im Einzelfall bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

    Hier ist der Einzelfall eines „rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstandes“ gemeint. Nach Abwägung aller erkennbaren Risiken und der gebotenen Möglichkeiten darf nur dann von den Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden, wenn dies für die Rettung von Menschenleben nötig ist.

    Die Regelung dient also in erster Linie den Einsatzleitern, konsequent vor dem Hintergrund einer entsprechenden Lage notwendige Maßnahmen zu ergreifen, bei denen wegen einer Menschenrettung ein unkonventionelles Vorgehen erforderlich ist.
    Solange eine Abwägung zwischen erkennbaren Risiken für die Einsatzkräfte und gebotenen Möglichkeiten gegeben ist, also der Grundsatz: „Eigenschutz geht vor Fremdschutz“ im wesentlichen beachtet wird, werden auch die Schutzziele der UVV „Feuerwehren“ erfüllt.

    Abweichungen von den Vorschriften bei Organisation und Ausrüstung unter Hinweis auf die hier behandelte Klausel sind hingegen nicht zulässig.

  5. #5
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    Hi,

    also genau das was nederrijner geschrieben hat und wie ich es gelernt habe!

    1. die UVV soll schaden von den EINSATZKRÄFTEN abwenden.
    Es ist nicht Sache der UVV weiteren Schaden von evtl. "zu rettenden" abzuwenden!
    Dies wird durch andere Regelungen gemacht.

    2. Ist es zur Menschenrettung (EGAL WER) erforderlich das zur Sicherstellung des Einsatzerfolgs von der UVV in einem Vertretbaren Maß abgewichen wird!
    (Verhältnismäßigkeit!) so ist dieses Zulässig und kann nicht als Verstoss gegen die UVV nachteilig bei evtl. Schadensfällen ausgelegt werden!

    Auch die Analogie zum Rechtfertigenden Notstand ist hier erwähnt!

    Gruß
    Carsten
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  6. #6
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Ich denke, der Passus wurde aus eben diesem Grund eingefügt (und ist auch dementsprechend zu interpretieren), dass man auch in Ausnahmefällen - wenn Menschenleben (egal ob eigenes Personal oder fremder Patient) in Gefahr ist - den vollen Vericherungsschutz besitzt.
    Eher nicht.

    SGB VII
    § 7 Begriff
    (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
    (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

    § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
    (1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
    Festzuhalten: Versichert ist man bei Arbeitsunfällen (Definition beachten, darüber wird meist gestritten) immer, unabhängig von der Einhaltung von Vorschriften und der Verschuldensfrage.
    Ein Rückgriff ist aber u. U. bei Vorsatz (Wissen und Wollen des Eintretens des Schadens) und grober Fahrlässigkeit (grobe Sorgfaltspflichtverletzung, die jedem anderen aufgefallen wäre) möglich. Beide Fälle wollen wir doch aber auch bei der Menschenrettung nicht, das fällt dann unter das oben von mir erwähnte "kopflose Überbordwerfen und Verheizen".

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