Hi,

also genau das was nederrijner geschrieben hat und wie ich es gelernt habe!

1. die UVV soll schaden von den EINSATZKRÄFTEN abwenden.
Es ist nicht Sache der UVV weiteren Schaden von evtl. "zu rettenden" abzuwenden!
Dies wird durch andere Regelungen gemacht.

2. Ist es zur Menschenrettung (EGAL WER) erforderlich das zur Sicherstellung des Einsatzerfolgs von der UVV in einem Vertretbaren Maß abgewichen wird!
(Verhältnismäßigkeit!) so ist dieses Zulässig und kann nicht als Verstoss gegen die UVV nachteilig bei evtl. Schadensfällen ausgelegt werden!

Auch die Analogie zum Rechtfertigenden Notstand ist hier erwähnt!

Gruß
Carsten