
Zitat von
Mr. Blaulicht
Wenn der Arzt sagt, dass Du die Untersuchung erfolgreich überstanden hast, und Dir einen Stempel, ein Formular oder sonstwas als Nachweis für Deine Feuerwehr gibt, dann ist auch die G26.3 gültig.
Vorsicht mit deinem gefährlichen Halbwissen.
Quelle: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md...uv_x_99950.pdf
3.2 Kommandant
Der Feuerwehrkommandant hat im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches und der
damit verbundenen Verantwortung und Fürsorgepflicht die Aufgabe, für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Feuerwehreinsatzkräfte zu sorgen. Er muss sicherstellen,
dass sie bei ihren Tätigkeiten möglichst keine gesundheitlichen Schäden erleiden.
Dazu gehört insbesondere auch, dass die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger
nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte” festgestellt (Erstuntersuchung)
und in regelmäßigen Abständen überprüft (Nachuntersuchung) wird. Der
Kommandant darf somit Atemschutzgeräteträger ohne gültige ärztliche Bescheinigung
(G 26-3, für die Gerätegruppe 3 (Preßluftatmer)) nicht einsetzen (vgl. Kapitel „Untersuchungsumfang“).
Er hat also dafür zu sorgen, dass alle Atemschutzgeräteträger
rechtzeitig vor Fristablauf von einem hierzu ermächtigten Arzt untersucht werden.
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GUV – X 99950
Die Verantwortung für die richtige und vollständige Durchführung der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchung liegt grundsätzlich beim Arzt. Falls der Kommandant
jedoch Kenntnis von nicht korrekt durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
(z. B. Kniebeugen anstelle Belastungs-EKG) erlangt, muss er die notwendigen
Konsequenzen ziehen. Andernfalls kann er im Schadensfall – neben dem Arzt – zur
Verantwortung gezogen werden.
Der Kommandant darf sich in diesen Fällen nicht auf eine mangelhafte ärztliche
Bescheinigung berufen, sondern ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße
Bescheinigung auf Basis einer vollständig und richtig durchgeführten G 26-3-
Untersuchung für den Einsatz mit schwerem Atemschutz (Gerätegruppe 3) vorgelegt
wird. Erst dann darf er den Atemschutzgeräteträger mit Preßluftatmer einsetzen.
3.3 Ermächtigter Arzt
Weicht der Arzt in wesentlichen Punkten vom Untersuchungsgrundsatz ab (z. B. Kniebeugen
anstelle Belastungs-EKG), so hat dies zur Folge, dass die darauf basierende
1 Vgl. Anmerkung zur aktuellen Gültigkeit der entsprechenden Rechtsgrundlage im Kapitel „Rechtsgrundlagen“
GUV – X 99950
ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung
(vgl. Anhang 3) ungültig ist.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.