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Thema: Für alle die Angst vor Nadeln haben...

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Somit, sei dir gesagt, deine G26.3 ist definitv NICHT gültig und du bist derzeit aus ärztlicher Sicht nicht geeignet zum Tragen von PAs.
    Wenn der Arzt sagt, dass Du die Untersuchung erfolgreich überstanden hast, und Dir einen Stempel, ein Formular oder sonstwas als Nachweis für Deine Feuerwehr gibt, dann ist auch die G26.3 gültig.

    Auch als Feuerwehrler muss ich nicht darüber Bescheid wissen, WELCHE Untersuchungen für welches ärztl. Attest notwendig sind. Insofern ist es die Aufgabe des Arztes, sich über die gängigen Vorschriften zu informieren. Tut er das nicht, ist das sein Probelm, aber nicht Deins.

    Du gehst ja auch nicht zum TÜV und sagst (nachdem er die Plakette geklebt hat): "Die Rückleuchte wäre aber nicht eingetragen, also gilt die Plakette nix!"

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Wenn der Arzt sagt, dass Du die Untersuchung erfolgreich überstanden hast, und Dir einen Stempel, ein Formular oder sonstwas als Nachweis für Deine Feuerwehr gibt, dann ist auch die G26.3 gültig.
    Vorsicht mit deinem gefährlichen Halbwissen.
    Quelle: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md...uv_x_99950.pdf

    3.2 Kommandant
    Der Feuerwehrkommandant hat im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches und der
    damit verbundenen Verantwortung und Fürsorgepflicht die Aufgabe, für die Sicherheit
    und den Gesundheitsschutz der Feuerwehreinsatzkräfte zu sorgen. Er muss sicherstellen,
    dass sie bei ihren Tätigkeiten möglichst keine gesundheitlichen Schäden erleiden.
    Dazu gehört insbesondere auch, dass die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger
    nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische
    Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte” festgestellt (Erstuntersuchung)
    und in regelmäßigen Abständen überprüft (Nachuntersuchung) wird. Der
    Kommandant darf somit Atemschutzgeräteträger ohne gültige ärztliche Bescheinigung
    (G 26-3, für die Gerätegruppe 3 (Preßluftatmer)) nicht einsetzen (vgl. Kapitel „Untersuchungsumfang“).
    Er hat also dafür zu sorgen, dass alle Atemschutzgeräteträger
    rechtzeitig vor Fristablauf von einem hierzu ermächtigten Arzt untersucht werden.
    3
    8
    GUV – X 99950
    Die Verantwortung für die richtige und vollständige Durchführung der arbeitsmedizinischen
    Vorsorgeuntersuchung liegt grundsätzlich beim Arzt. Falls der Kommandant
    jedoch Kenntnis von nicht korrekt durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
    (z. B. Kniebeugen anstelle Belastungs-EKG) erlangt, muss er die notwendigen
    Konsequenzen ziehen. Andernfalls kann er im Schadensfall – neben dem Arzt – zur
    Verantwortung gezogen werden.
    Der Kommandant darf sich in diesen Fällen nicht auf eine mangelhafte ärztliche
    Bescheinigung berufen, sondern ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße
    Bescheinigung auf Basis einer vollständig und richtig durchgeführten G 26-3-
    Untersuchung für den Einsatz mit schwerem Atemschutz (Gerätegruppe 3) vorgelegt
    wird. Erst dann darf er den Atemschutzgeräteträger mit Preßluftatmer einsetzen.


    3.3 Ermächtigter Arzt

    Weicht der Arzt in wesentlichen Punkten vom Untersuchungsgrundsatz ab (z. B. Kniebeugen
    anstelle Belastungs-EKG), so hat dies zur Folge, dass die darauf basierende
    1 Vgl. Anmerkung zur aktuellen Gültigkeit der entsprechenden Rechtsgrundlage im Kapitel „Rechtsgrundlagen“
    GUV – X 99950
    ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung
    (vgl. Anhang 3) ungültig ist.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    17.10.2007
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    13
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Vorsicht mit deinem gefährlichen Halbwissen.
    Quelle: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md...uv_x_99950.pdf

    3.2 Kommandant
    Der Feuerwehrkommandant hat im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches und der
    damit verbundenen Verantwortung und Fürsorgepflicht die Aufgabe, für die Sicherheit
    und den Gesundheitsschutz der Feuerwehreinsatzkräfte zu sorgen. Er muss sicherstellen,
    dass sie bei ihren Tätigkeiten möglichst keine gesundheitlichen Schäden erleiden.
    Dazu gehört insbesondere auch, dass die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger
    nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische
    Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte” festgestellt (Erstuntersuchung)
    und in regelmäßigen Abständen überprüft (Nachuntersuchung) wird. Der
    Kommandant darf somit Atemschutzgeräteträger ohne gültige ärztliche Bescheinigung
    (G 26-3, für die Gerätegruppe 3 (Preßluftatmer)) nicht einsetzen (vgl. Kapitel „Untersuchungsumfang“).
    Er hat also dafür zu sorgen, dass alle Atemschutzgeräteträger
    rechtzeitig vor Fristablauf von einem hierzu ermächtigten Arzt untersucht werden.
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    GUV – X 99950
    Die Verantwortung für die richtige und vollständige Durchführung der arbeitsmedizinischen
    Vorsorgeuntersuchung liegt grundsätzlich beim Arzt. Falls der Kommandant
    jedoch Kenntnis von nicht korrekt durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
    (z. B. Kniebeugen anstelle Belastungs-EKG) erlangt, muss er die notwendigen
    Konsequenzen ziehen. Andernfalls kann er im Schadensfall – neben dem Arzt – zur
    Verantwortung gezogen werden.
    Der Kommandant darf sich in diesen Fällen nicht auf eine mangelhafte ärztliche
    Bescheinigung berufen, sondern ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße
    Bescheinigung auf Basis einer vollständig und richtig durchgeführten G 26-3-
    Untersuchung für den Einsatz mit schwerem Atemschutz (Gerätegruppe 3) vorgelegt
    wird. Erst dann darf er den Atemschutzgeräteträger mit Preßluftatmer einsetzen.


    3.3 Ermächtigter Arzt

    Weicht der Arzt in wesentlichen Punkten vom Untersuchungsgrundsatz ab (z. B. Kniebeugen
    anstelle Belastungs-EKG), so hat dies zur Folge, dass die darauf basierende
    1 Vgl. Anmerkung zur aktuellen Gültigkeit der entsprechenden Rechtsgrundlage im Kapitel „Rechtsgrundlagen“
    GUV – X 99950
    ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung
    (vgl. Anhang 3) ungültig ist.

    Servus bist mir unterm schreiben zuvorgekommen.


    Danke

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