Ne .. du wirst überrascht sein. StGB
§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Ich bin wirklich überrascht...
..nämlich davon, das dir nicht aufzufallen scheint, dass das verschiedene Paragraphen sind, und das "Behörden" und "Militär" offenbar nicht das selbe ist...
Mal an die "Streithähne":
Ihr müsst Gesetzestexte nicht im Zusammenhang/in Gesamtheit lesen sondern mal in Einzelteile aufdröseln. Und schon sieht es alles nicht mehr so schlimm aus.
Beispiel der hier genannte § 109g StGB:
§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
(1) ....und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das ist das hüpfende Komma!
Wenn ich z.B. an eine Tag der offenen Tür in einer Kaserne einen Panzer fotografiere, weil mein Sohn darauf sitzt und sich ein Loch in der Bauch freut, erfülle ich die Tatbestandsmäßigkeit des § 109g StGb meiner Meinung nach bei Weitem noch nicht.
Wenn ich aber z.B. einen militärischen Prototypen von innen, außen, unten, oben und weiß der Geier noch alles abbilde und danach die Bilder an die ... weitergebe und die ... dann schon mal was weiß ich machen kann, damit man diesen Prototypen durch bloßen anpusten aus dem Verkehr ziehen kann, ist die Tatbestandmäßigkeit wohl erfüllt.
Also: Es wird nicht alles so heiß gegessen, wie es geschrieben wird!
Nicht nur das... Selbst wenn man jetzt NUR das Fotogrfieren von Militäreinrichtungen nimmt, ist dieses für sich alleine immer noch kein Problem, denn es müssen ja laut dem Paragraphen
ZWEI Bedingungen erfüllt sein damit es Strafbar ist... Das UND darf nicht übersehen werden.
Für alles andere gilt §59 UrHG !
Davon unberührt bleibt natürlich das HAUSRECHT des jeweiligen Betriebers einer einer Militärischen Einrichtung (BW, aber auch der Militärs anderer NATO Staaten) wodurch ein Fotographieren INNERHALB der Einrichtung natürlich wirksam unterbunden werden kann!
Wobei ich mir jetzt gerade nicht sicher bin, wie das mit dem geltungsbereich des Grundgesetzes innerhalb von nichtdeutschen Militäranlagen auf dem Gebiet der BRD ist?
Sind die eigendlich Exterritorial? (JA/NEIN/TEILWEISE?) Da würden ggf. andere GEsetze greifen.
Aber BTT:
Es ist allerdings NICHT so, das ich ALLES Fotografieren darf was ich will.
Es gibt zwar den §59 UrHG der das beliebige Fotografieren an öffentlichen Plätzen genehmigt, aber nur von OBJEKTEN die sich BLEIBEND dort befinden!
Es gibt auch wohl noch soetwas wie "RECHT am MOTIV", das evtl. greifen könnte.
Allerdings ist nur EIN SONDERFALL davon KLAR geregelt, halt wen das Motiv eine Person ist.
Bei allem anderen wird das durch verschiedenste REchtsnormen zusammen bestimmt und ist leider nicht eindeutig. Von daher möchte ich da auch keine Einschätzung zu abgeben...
Gruß
Carsten
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Seit dem 11. September sollte man sich das Fotografieren im Bereich von Einrichtungen der US Arme zweimal überlegen (gerade auch durch den Zaun auf Flugplätze hinein und so was in der Art). Die reagieren da gerade sehr empfindlich, und es dauert nicht lange bis entweder die deutsche Polizei oder die MP vorbeikommt (je nachdem, wo genau man steht) und einem einen Platzverweis erteilt.
Wir haben hier eine gute Suchfunktion - es wäre schön, wenn sie auch benutzt würde...
Ich habe ein Fahrzeug der Feuerwehr fotografiert, das mit einer Panne am Strassenrand stand. Das "peinliche" an der Situation war, dass dies 50 Meter vor einer Tankstelle war und es so aussah, als würden sie Ihr Fahrzeug betanken.
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