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Thema: retroreflektierende Beklebung eines MZF

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von hänschenklein Beitrag anzeigen
    also ich habe in erinnerung, dass man reflektorische beklebung auch ohne eintragung haben darf, jedoch keine selbstleuchtende!
    wollte mir mal mein auto mit so ner linie damit verzieren, getunt ihr wisst schon ;) naja vllt. mach ichs ja noch...

    Hat ein Kollege von mir, auf nem silbernen Fahrzeug nen dezenten, 5mm breiten blauen retroreflektierenden Streifen - sieht super aus und ging auch ohne Eintragung und Stress mit grün/weiß

    Grüße

  2. #2
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    ja sauber! hab nen dunkelblauen, bin mir wohl noch nicht ganz sicher welche farbe ich nehmen soll, silber oder (neon)gelb :P

  3. #3
    niconrw Gast

    Also..

    ne vorschrift zu diesem thema kenne ich auch nicht aber bei uns sind allle RTWs und NEFs reflektierend beklebt. nicht nur umlaufende streifen bzw konturmarkierung sonder auch die logos sind reflektierend! habe darüber nichts im fahrzeugschein gefunden.

  4. #4
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    Habe mich diesbezüglich (wie bei so vielem) schonmal beim TÜV Schlau gemacht.

    Retroreflektierende Mittel sind heute grundsätzlich erlaubt solange sie genehmigt sind (wie auch sonst). Also sollte auf dem Reflexmaterial eine Zulassungsnummer stehen (E...).

    Wie gesagt "sollte".
    Beklebt sind bei uns 3 Fahrzeuge mit Reflexstreifen in silber, jedoch hat noch nie ein TÜV-Prüfer jemals dadrauf geschaut, ob die zugelassen sind. Genausowenig hat sich bis jetzt jemand die "F...folie" auf den KTW-Scheiben angeschaut, denn die müssen wie alle Folien die auf Fahrzeugscheiben geklebt werden ebenfalls eine Zulassung haben.

  5. #5
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    Moin,

    das sagt die StVZO dazu:

    §51a "Seitliche Kenntlichmachung"
    (4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. 3§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

    §53 "Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler"
    (10) Die Kennzeichnung von
    ... 3. schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,

    ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.



    Soll heißen, ist das Fahrzeug schwer, wo auch immer schwer beginnt, und länger als 6 Meter, könnt Ihr die Seiten in retroreflektierend vollkleistern wie Ihr lustig seid. ;-)

  6. #6
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    Zitat Zitat von PelikanSE Beitrag anzeigen
    Moin,

    das sagt die StVZO dazu:

    §51a "Seitliche Kenntlichmachung"
    (4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. 3§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.
    Dazu muss man noch ergänzend die Absätze 1+3 zitieren:

    (1):"Kraftfahrzeuge -ausgenommen PKW- mit einer Länge von mehr als 6m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein"

    (3):"Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. ...."

    heißt zusammen soviel wie: ab 6m Länge muß ein Fahrzeug seitl. gekennzeichnet werden (mit gelben Rückstrahlern, Seitenmarkierungsleuchten oder Reflexstreifen), alles unter 6m Länge (also PKW z.B.) darf so gekennzeichnet werden.

  7. #7
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    ... alles unter 6m Länge (also PKW z.B.) darf so gekennzeichnet werden.
    Ähm nee nicht ganz. Dass alles andere kann stimmt schon, aber es sind ja extra in §53 (10) 3. Personenkraftwagen (=PKW) ausgenommen, die dürfen also nicht.

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