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Thema: Rechtliches zu Heckblitzern

  1. #16
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    Hehe, jau. :)

  2. #17
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    Die frage ist ja erstmal was für Heckblitzer gemeint sind.

    Z.B. Hänsch effekta RWS Typ 42 dürfen im Stand mit Warnblinkanlage eingeschaltet werden, da gibt es keine Probleme.
    Das RWS ist ja nach §53a StvZO zugelassen.

  3. #18
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    Zitat Zitat von Christian Beitrag anzeigen
    Hallo,


    also meine aktuellsten Infos (Quelle reiche ich nach!)

    Für gelbe Leuchten gilt:

    - Erlaubt als Absicherung einer Unfall-/Arbeits- oder Gefahrenstelle
    - nur bei stehendem Fahrzeug (Koppelung mit Feststellbremse!)
    - Anlage darf auch ohne Blaulicht funktionieren
    - maximal 6 Leuchten (Glühlampen, Strobe oder LED)
    - alle gleichzeitig synchron blinkend
    - kein Lauflicht, keine richtungsweisung, keine Pfeile
    - e-Zulassung erforderlich

    Für blaue Leuchten gilt:

    - nur falls "Hauptblaulichter" verdeckt sind
    - nur bei geöffneter Kofferraumklappe
    - als Ersatz für Rundumkennleuchten am Heck (Schlingmann-LED-Blitzer)
    - mind. 270° Sichtbarkeit
    - Schaltung mit Blaulicht erforderlich
    - unabhängig von der Handbremse
    - e-Zulassung und K~ Nummer erforderlich
    Ich möchte das Thema noch mal aufgreifen. Woher war deine Quelle?
    Bei uns steht die Anschaffung eines neuen MTF an und als Heckwarnanlage wollen wir den Signalmaster mit 8 LED´s verbauen wo von die beiden äußeren blau und auch währent der Alarmfahrt leuchten sollten aber nach deine Aussage ist das ja nicht erlaubt.

    Die Aufbaufirmen sind sich da auch nicht sicher, der eine sagt ja es ist erlaubt der andere nicht.

    Hast du da vileeicht noch paar infos für mich

  4. #19
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    Blau wird hier auch nur im Stand genutzt (jedenfalls die in die verkehrswarnanlage integrierten). ist dann via kontakt mit der handbremse gekoppelt.

  5. #20
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    wieviel LED´s dürfen es dan sein? Bleibt es trotzdem bei diesen 6?
    Geändert von traeumer13 (27.03.2011 um 01:36 Uhr)

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