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Thema: Geklaute Sachen gekauft

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Das ist korrekt, aber da diese Pflichten, die durch den Kaufvertrag entstanden sind, nicht erfüllt wurden (Eigentumsübergang), ist der Kaufvertrag nichtig. Du müsstest dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des rechtlichen Mangels (-> neue Ware, die auch tatsächlich in dein Eigentum übergeht) setzen und, falls das nicht erfolgt, kannst du zurücktreten.
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
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  2. #2
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    Zitat Zitat von abc-truppe Beitrag anzeigen
    Das ist korrekt, aber da diese Pflichten, die durch den Kaufvertrag entstanden sind, nicht erfüllt wurden (Eigentumsübergang), ist der Kaufvertrag nichtig. Du müsstest dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des rechtlichen Mangels (-> neue Ware, die auch tatsächlich in dein Eigentum übergeht) setzen und, falls das nicht erfolgt, kannst du zurücktreten.
    und dein Geld zurück forder, wenn er Kohle hat ;-)

    Gruß Michael

    PS: richtig du hast Lehrgeld bezahlt, richtig leer
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  3. #3
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    Zitat Zitat von abc-truppe Beitrag anzeigen
    Das ist korrekt, aber da diese Pflichten, die durch den Kaufvertrag entstanden sind, nicht erfüllt wurden (Eigentumsübergang), ist der Kaufvertrag nichtig. Du müsstest dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des rechtlichen Mangels (-> neue Ware, die auch tatsächlich in dein Eigentum übergeht) setzen und, falls das nicht erfolgt, kannst du zurücktreten.
    Nein, der Vertrag ist nicht Nichtig, wenn ein Vertrag nichtig ist, kommt er nicht zustande und die o.g. Erfüllung, wird/bzw. (muss) nicht statt finden.

    Warum, Nochmal: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die präzise aussagen, was Gegenstand des Vertrages ist. Somit hat der "Verkäufer" zu liefern, egal wie, aber nicht egal was.

    In diesem Falle jetzt, kann man vom Vertrag zurücktreten, als Käufer und sein Geld zurückverlangen, oder eben auf Erfüllung klagen, so dass der eigentliche Verkäufer, die Ware liefern MUSS. Eine Frist muss man nicht unbedingt gewähren!

    Der Vertrag, hat auf jedenfall weiterhin bestand.
    Geändert von Anton (22.11.2007 um 22:58 Uhr)

  4. #4
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    Sorry, da hast du recht, aber meine Grundaussage stimmt zumindest. Mein Recht ist leider ein wenig eingefroren *schäm*
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
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  5. #5
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    Also kurz und gut zusammengefasst:

    - Dem gutgläubigen Käufer droht kein Strafverfahren, wenn er nicht bereits vor dem Kauf wissen musste, dass die Ware geklaut ist. Hehlerei wäre es erst, wenn der Käufer wissen musste, dass die er an der Ware kein Eigentum erwerben kann.

    - Dem Verkäufer droht ein Strafverfahren wegen Hehlerei wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er mit dem Verkauf zumindest einen Teil seiner Lebenshaltungskosten decken wollte (was idR immer der Fall ist) und er NICHT selber der Dieb ist (§259StGB).

    - Wenn der rechtmäßige Eigentümer (die BF) die Gegenstände zurückverlangt, so muss sie herausgegeben werden.

    - Der Käufer kann Klage auf Erfüllung (Lieferung fehlerfreier Ware) oder Rückzahlung des Kaufbetrages zuzüglich evtl. entstandener Kosten einreichen. In der Regel ist eine solche Klage aber erfolglos, weil der Verkäufer mittellos ist.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  6. #6
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Also kurz und gut zusammengefasst:

    - Dem gutgläubigen Käufer droht kein Strafverfahren, wenn er nicht bereits vor dem Kauf wissen musste, dass die Ware geklaut ist. Hehlerei wäre es erst, wenn der Käufer wissen musste, dass die er an der Ware kein Eigentum erwerben kann.

    - Dem Verkäufer droht ein Strafverfahren wegen Hehlerei wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er mit dem Verkauf zumindest einen Teil seiner Lebenshaltungskosten decken wollte (was idR immer der Fall ist) und er NICHT selber der Dieb ist (§259StGB).

    - Wenn der rechtmäßige Eigentümer (die BF) die Gegenstände zurückverlangt, so muss sie herausgegeben werden.

    - Der Käufer kann Klage auf Erfüllung (Lieferung fehlerfreier Ware) oder Rückzahlung des Kaufbetrages zuzüglich evtl. entstandener Kosten einreichen. In der Regel ist eine solche Klage aber erfolglos, weil der Verkäufer mittellos ist.
    han isch des net geschriebe


    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  7. #7
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    In der Regel ist eine solche Klage aber erfolglos, weil der Verkäufer mittellos ist.
    Eigentlich hast du recht, aber was die meisten Leute vergessen bei "Geschäften" unter Privatpersonen, kann man 30 Jahre lang auf sein Recht bestehen ... wenn er heute mittellos ist, wird er es vielleicht in 15 Jahren nicht mehr sein.

    Ich würds auf jedenfall machen, also auf Erfüllung klagen.

  8. #8
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    Gut das mag in dem Fall evtl. klappen. Da es hier ja um Bekleidung ging. Vorausgesetzt, die Norm ändert sich nicht in den nächsten 30 Jahren.

    Z.B. bei einem analogen Funkmelder würde ich mir die Kosten-Nutzen-Rechnung genau ansehen.

    Wenn z.B. bis 2020 die analogen Netze abgeschaltet würden und es nur noch DME gibt, hätte ich zwar den vollstreckbaren Titel aber mit der Vollstreckung z.B. im Jahre 2021 (immerhin schon 14 Jahre nach Erwirken und noch 16 Jahre vor Ablauf des Titel aus 2007!) wäre auch der dann gelieferte analoge Melder wertlos - den der Verkäufer dann legal, für 1,00 € zzgl. 1,44€ Versand, aus einem Technikschrottverkauf erworben hat.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  9. #9
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    vielen dank für eure hilfe,naja bin ich eben in ein fettnäpfchen getreten

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