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Thema: Einsatzstellenfunk

  1. #61
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    TKG 2004 § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
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  2. #62
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    Händler die Reparieren die dinger und haben auch bestimmt ne genemigung
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  3. #63
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    Zitat Zitat von pc-recycling Beitrag anzeigen
    hab nen bekannten bei der Polizei und bei dem mal nach gehakt
    das ist kein gesetz. der schutzmann vom eck hat eh selten ahnung

    Zitat Zitat von pc-recycling Beitrag anzeigen
    TKG 2004 § 90 Missbrauch von Sendeanlagen

    1.
    Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. ...

    japp das bedeutet das du kein fug bauen darfst das aussieht wie eine coladose


    Zitat Zitat von pc-recycling Beitrag anzeigen
    TKG 2004 § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
    ich darf es nicht hören, aber ich darf es besitzen.

    also setzen 6
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    schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.

    Kinder haben im BOS Funk nichts zu suchen!!!!

  4. #64
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    Moin moin "pc-recycling"..

    Dein §90 bezieht sich meiner nicht-fachlichen Meinung nach auf "Wanzen",
    z.B. ein Sender, der in eine Tischlampe eingebaut wird, um den Chef der
    Firma zu belauschen, wenn er am Schreibtisch sitzt - nicht aber auf ein BOS-
    Funkgerät (welches der Sache nach an sich nicht "nicht" als Funkgerät zu
    erkennen ist).

    Dein §89 hat mit Empfangsanlagen zu tun, nicht dem Besitz, aber dem Betrieb.

    Stell dir vor, man darf sich sogar Funkgeräte selbst bauen - und unter gewissen
    Umständen sogar Betreiben! Wo du die Rechtsgrundlage findest, weisst du sicher.

    Gruss,
    Tim
    --
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  5. #65
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    im AFU Bereich darf ich FUG Selbst bauen
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  6. #66
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    mir wurde immer gesagt das der Besitz und Das Benutzen der BOS Geräte ohne Genehmigung Strafbar sei. da man damit sehr vie Sch....e bauen kann
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  7. #67
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    dann haben dich diese leute angelogen
    besitz ist nicht strafbar, betreiben ja
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  8. #68
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    mit anderen Worten wenn ich ein FUG8 HÄTTE dürfte ich es besitzen ABER NICHT NUTZEN?
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  9. #69
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    richtig
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    schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.

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  10. #70
    Spyfreak Gast
    Zitat Zitat von pc-recycling Beitrag anzeigen
    TKG 2004 § 90 Missbrauch von Sendeanlagen

    1.
    Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. ...
    *lol* Jetzt hast du genau den Paragraphen rausgesucht, der uns vor Wanzen und anderen abhoergeraeten schuetzen soll. Ein FuG ist doch nicht bestimmt um verdeckt das nicht oeffentlich gesprochene Wort abzuhoeren *lacht*

  11. #71
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    aha
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  12. #72
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    Salut..

    Ich habe meine Amateurfunklizenz zu einer Zeit gemacht, wo tatsächlich
    "der Besitz" und "das Betreiben" von Funkgeräten verboten waren.

    Das galt vmtl. insbesondere für Funkgeräte wie SSB-fähige "CB-Funkgeräte",
    deren Betrieb in DL nicht erlaubt ist (war? hat sich vielleicht mittlerweile geändert?
    mache schon soooo lange kein cb-funk mehr ^^).
    Sicherlich viel hier auch der private Besitz eines BOS-Funkgerätes darunter.

    Ein Funkhändler, der in Geschäft oder Werkstatt diese Geräte rumliegen hat, fällt
    ja m.E. nach eh nicht unter "privat". Mit entsprechender Genehmigung durch die
    BNetzA (oder haben die auch schon wieder ihren Namen geändert?) ist nicht nur
    Versuchsfunk, sondern auch Vorführfunk genehmigt, also auch der Betrieb durch/beim
    Fachhändler unter gewissen Voraussetzungen.

    Und selbst als Privatmann - warum soll ich mir denn nicht nen BOS 2m-Funkgerät auf
    Amateurfunkfrequenzen umbauen und dort zuhören (als Lizenzinahber auch senden) ?
    (Naja, AFuGs sind billiger, aber jeden morgen steht ein.....)

    Gruss,
    Tim

    PS: Was war eigentlich die ursprüngliche Frage des Thread-Autors? *duck* *wegrenn*
    --
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  13. #73
    Spyfreak Gast
    @Shinzon:
    Ja, es gibt mittlerweile SSB im CB-Funk, benutzt aber kaum einer

  14. #74
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    Also, nach querlesen der ersten Beiträge:

    Ich denke, wenn die betreffende HiOrg/Fw nicht genügend Geräte hat,
    man selbst aber das Geld aufgebracht hat, ein Funkgeräte nach TR-BOS-Liste[1,2]
    zu besitzen, warum sollte man dieses nicht der HiOrg/Fw schenken ? Kriegt
    man ja u.U. noch ne Spendenquittung für .. und dann kann die HiOrg/Fw das
    Gerät anmelden - im vergleich zu "kaufen und anmelden" glaub ich ein interessanter
    Unterschied.

    Gut, dann liegt das FuG halt nichtmehr daheim und wird mitgenommen, wenn man es
    benötigt, sondern liegt an entsprechender Stelle im "Gerätehaus/-schrank".

    Rechtlich halte ich diese Variante für eher durchführbar als alles andere, und sie hilft
    am meisten. Nie wieder hat man "ein Funkgerät" zu wenig in der Situation, wo 4 FuGs
    aber 5 Positionen zu besetzen sind. Und das sogar, wenn der "ex"Besitzer nicht im
    Einsatz ist.

    Klar ist, das ein nicht zulassungsfähiges Funkgerät "rechtlich" ausser Frage steht -
    aber selbst da gibt's ja scheinbar manchen "Vorgesetzten", den die Funktion und
    nicht die Zulassung interessiert. Hier muss jeder selbst seine Meinung haben, und
    die Verhältnissmässigkeit der Mittel (Menschenleben, Funkstörung, Nichterreichbarkeit)
    im Auge halten - situationsabhängig.

    Gruss,
    Tim

    [1] http://www.pfa.nrw.de/PTI_Internet/p...dfunk.pdf.html
    [2] http://www.pfa.nrw.de/PTI_Internet/p...05_07.pdf.html
    --
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