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Thema: heckblaulicht

  1. #1
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    heckblaulicht

    servus!

    ich hab da mal ne frage....

    es geht jetzt bereits seit längerem das gerücht bei uns (landkreis sig, bw) herum, dass heckblaulichter bei der alarmfahrt ausgeschalten sein müssen. ich finde aber kenen paragraphen in der stvo der das verbiete. nun seid ihr dran: stimmt das oder stimmt es nicht das es verboten ist, mit eingeschaltetem heckblaulicht zu fahren oder nicht. am liebsten wäre es mir, wenn mir jemand den paragraph benennen könnte der es verbietet.

    vielen dank im voraus,

    telemanne

  2. #2
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    Hallo!

    §52 Abs.3 sagt es eigentlich ganz klar : " Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgestattet sein ...".....bla bla Feuerwehr usw.!

    Früher hies es allerdings , " wenn die Geometrische Sichtbarkeit es erfordert!"
    Heißt nix anderes das, die vorderen Leuchten aufgrund der Wagenlänge oder aufgebauten Teilen z.b. Steckleiter o.ä. verdeckt werden, kann man auch Heckseitig Kennleuchten anbringen!

    Darüber, das die Heckleuchten während der Fahrt nicht eingesetzt werden dürfen, gibt es def. KEINE Unterlassung!
    Ist auch mühseelig sich darüber den Kopf zuzerbrechen... entsprechender personenkreis möge sich doch bitte um andere wichtigere und vom Gesetz her verbotene Dinge kümmern!?
    Es handelt sich um Spinnereien einzelner, die sich nur Aufspielen wollen...um irgendwas vertreten zuwollen, was allerdings überflüssig und Haarspalterei wäre!

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  3. #3
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    Hallo

    die dritte RKL muß nur einen seperaten Ein-und Ausschalter haben damit du sie z. b. Ausschalten kannst wenn ihr im Zug ausrückt um das hinter dir fahrende Fahrzeug nicht zu Blenden.

    MfG

    Bernd

  4. #4
    76440 Gast
    MUSS da ein schalter für das sein ?? soweit ich weiss hat unser neues LF keinen separaten schalter ... und was is mit RTW's/KTW's etc ?? da haben wir sowas auch net ... oder is das da schon wieder anders geregelt ??

  5. #5
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    Hallo!

    Also, es " muss " gar nix!

    Man -kann- einen Schalter einsetzen damit man die Leuchte ggf. im Zugverband ausschalten kann, MUSS aber nicht!

    Selbst wenn das so sein sollte, was ist denn mit dem mir Vorausfahrenden viel kleineren ELW? Muss der sie dann ganz auschalten, weil er mich blenden könnte?
    Also so ganz Wasserdicht scheinen die Argumentationen wohl doch nicht zusein, und geben dadurch dem ganzen beiweitem keinen Sinn!

    Denn, wie richtig erkannt, RTW u.a. Fahrzeuge haben ja auch eine dritte oder sogar vierte RKLE am Heck...und diese sind i.d.R. auch nicht getrennt abschaltbar!!
    Möglicherweise gibt es in Bayern einen Erlaß darüber, wie diese dritte zusätzliche RKL geschaltet werden darf bzw. soll? Aber eine Bundeseinheitliche Verordnung gibt es darüber nicht!!

    MfG
    Geändert von Andreas 53/01 (03.10.2002 um 19:25 Uhr)
    I believe on Digitalfunk

  6. #6
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    Hi
    Also ich denk auch mal, dass man die 3. RKL ausschalten KANN.
    Aber es ist immer Ansichtssache ob man es auf der E-Fahrt anschaltet oder nicht.
    Frage:Was bringt es, wenn man hinten die RKL anhat?Man muss doch VORNE und nicht HINTEN wargenommen werden oder?
    Wenn ich auf ne BAB fahre, dann is klar, dass ich die 3. RKL auch einschalte aber sonst?!?
    Bei unserem LF8/6 können wir sie an/aus schalten.


    MfG Akkon

  7. #7
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    Heckblaulicht

    Schaut mal in das posting vom 3.4.2002 von mir dort befindet sich eine Datei von mir zum Downloaden zu diesem Thema.

    Gruß
    1HFM
    Feuer aus, fahren nach Haus!

  8. #8
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    Hallo!

    Während der Einsatzfahrt, hab ich als Maschinist oder RTW - Fahrer andere Sorgen und Gedanken, als mich darum zusorgen ob es hinten aus oder an ist!

    Der Sinn, warum das verboten sein soll, ist mir beiweitem nicht klar!

    UNd, was hat das Heckblaulicht mit der Autobahn zutuen? In der Stadt, über dem Land brauch ich auch eine Kennlichmachung nach hinten!

    Mfg
    I believe on Digitalfunk

  9. #9
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    Hi
    SChon klar, aber wenn ich auf der BAB bei nem VU die RKL anhab, wissen andere bescheid, dass es irgendwo nen VU geben kann.AUf der Bundestraße stellt sich dies Problem eigentlich nicht, da du ja hier 1-spurig fährst!

    MfG Akkon

  10. #10
    Hugo Gast
    Könnte sein, daß hier was verwechselt wird: Kennleuchten mit bestimmter Abstrahlrichtung (ähnlich wie Frontblitze) sind IMHO am Heck oder an der Seite nicht mehr zulässig. Leider kann ich das im Moment nicht belegen, der §52 StVZO sagt nur etwas über die Frontblitzer, also Hauptabstrahlrichtung nach vorne.

  11. #11
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    Hi
    ALso ich mein die komischen blauen teile die sich imemr so bewegen mit soon Spiegel drin! *g*


    MfG Akkon

  12. #12
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    Hallo

    was zum Nachschlagen

    http://www.funkmeldesystem.de/foren/...s=&postid=9464

    und das schreiben besagt das das 3 Blaulicht sowie die Frontblitzer einzeln zu schlaten sind mit einem separaten schalter

  13. #13
    AlexVR6 Gast
    Hallo ,
    ich arbeite bei der Firma Binz (wird der eine oder andere kennen) , und da bauen wir gerade eine größere Serie Ford Transit für den BGS. Bei den Bedinteilen für RTK kann man die dritte RKL nicht einzeln abschalten. Nur die Frontblitzer.
    Ich denke mal die Gesetzte gelten für den BGS genau so wie für Feuerwehr und Rettungsdienste.
    mfg Alex

  14. #14
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    Hallo!

    Eben, es handelt sich um Erlaße die die einzelenen Bundesländer selbst erteilen können!

    Nach der StVZO, bzw. Techn Richtlinien §22a gibt keine solche Vorschrift!

    Und, sie macht ja auch keinen Sinn, wie wir feststellen konnten gibt es ja ausser der Feuerwehr auch andere Fahrzeuge die eine dritte oder mehr Kennleuchten haben, diese sind auch nicht schaltbar!!
    Und, das Argument, das man den Vorausfahrenden nicht blendet :
    " Also, ich weiß ja net wir das bei euch so ist, aber bei uns haben die Fahrzeuge Abstände von 30m und mehr im Zug, das richtet sich nach der gefahrenen Geschwindigkeit und Verkehrsbelastung! "

    Dann müssten wir auch das Rücklicht getrennt zum Abblendlicht auschalten können, denn beim Vorwährstfahren braucht man es ja auch nicht!? oder wofür ist das gedacht?

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  15. #15
    VRW112 Gast
    Ein Extraschalter für die hintere RKL ist bei definitiv Pflicht. Und er muss so geschaltet sein, das die hintere RKL nur einschaltbar ist, wenn die beiden vorderen RKL an sind.

    Wir haben auf unserem LF und TLF RKL hinten nachgerüstet, allerdings den Schalter für hinten nicht wie oben beschrieben geschaltet. Schon allein das war ein Beanstandungsgrund für den TÜV bei der Drei-Jahres-Überprüfung für Feuerwehrfahrzeuge.

    Dass hintere RKL bei Alarmfahrten ausgeschaltet sein müssen, halte ich für ein (unwahres) Gerücht. Dies gilt höchstens für die Fahrt im Zug.

    Gruß
    Matthias

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