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Thema: Einsatzbereitschaft FF

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Da meines Wissens die Feuerwehren im Katastrophenschutz eingebunden sind, muss man seinen Urlaub auch dort anmelden. Zumindest ist dies mein Kenntnisstand.

  2. #2
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    Urlaub anmelden?

    na dann macht mal^^

    Schön wärs wenn ich immer meinen Urlaub beim Wehrführer an und abmelden müsste. Vielleicht sollte ich ihn auch anrufen wenn ich abends in die Disco gehe oder mal zu Oma in den übernächsten Nachbarort *tz*

    Klar spricht sich soetwas wie Urlaub unter den Kameraden herum aber ich ruf doch net extra den "Chef" an nur weil ich in den Urlaub fahre.

  3. #3
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    Zitat Zitat von DaBob
    aber ich ruf doch net extra den "Chef" an nur weil ich in den Urlaub fahre.
    Und warum nicht? Ist Dein Urlaub so spontan, oder trefft Ihr Euch so selten?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    Vielleicht solltet ihr hier das Wort "anmelden" mal durch "mitteilen" ersetzen - dann klingt das nicht so ganz "zwangsmäßig"
    Gruß Carsten
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    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
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  5. #5
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    @dabob

    Bei bestimmten Funktionen (DL-Maschinist, Zugführer, etc.) kann es sehr wohl Sinn machen, Abwesenheiten bekannt zu machen. Sicherlich nicht auf Schritt und Tritt, und auch nicht, um Urlaub zu "genehmigen". Der Übersicht schadet es dem Einheitsführer nicht...
    Operative Hektik ersetzt keine geistige Windstille...

  6. #6
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    Ums genehmigen lassen geht´s ja auch nicht, sondern um die Mitteilung:"Von ... bis ... bin ich im Urlaub."

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
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    ok, da muss ich C41 zustimmen, in bestimmten Funktionen ist es sinnvoll. Aber ich denke nicht das die normale Mannschaft sich so verhalten MUSS

  8. #8
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    Aber
    1) schadets nicht
    2) ist der Wehrführer ein Kamerad, mit dem man sich unterhält, da kommt bei Unterhaltungen meist zwangsweise mal das Gespräch auf den Urlaub, zumindest bei mir. Also sollte das nicht wirklich ein Problem sein. Oder redet ihr nicht bei nem Bierchen mit euren Chefs über Gott und die Welt?
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  9. #9
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    Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?

    Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:

    Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.

    Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.
    http://www.feuerwehr-merzhausen.de/s...it_aktuell.php
    http://www.thw-cochem.de/allgemeines.php
    Diese Artikel beszioehen sich auf Leute, die sich - als Ersatz für den Wehrdienst - beim Katastrophenschutz verpflichtet haben. Inwieweit eine solche Verpflichtung auch bei "normalen" Angehörigen eine HiOrg oder FW besteht, konnte ich bis jetzt noch nicht herausfinden. Unser KatSchutzgesetz (BaWü) hat auf den ertsen Blick zumindest noch nix brauchbares hergegeben.

    Gruß, Mr. Blaulicht

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