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Thema: Freistellung für Feuerwehrlehrgänge von der Arbeit

  1. #1
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    Freistellung für Feuerwehrlehrgänge von der Arbeit

    Hallo,

    wie sieht es rechtlich mit der Freistellung für Feuerwehrlehrgänge z.B. Gruppenführer aus.
    Ich hab mal was gehört, das man alle 2 Jahre 10 Tage Bildungsurlaub bekommen würde. Fallen Feuerwehrlehrgänge auch darunter?
    Wer kann was zu sagen, bzw Gesetzespassagen posten?


    Gruß
    Florian

  2. #2
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    NRW: §12 (2) FSHG

    (2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile
    im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen,
    Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung
    der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits-
    oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen
    Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen
    fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern
    werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen,
    Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den
    Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
    So die Theorie. Bildungsurlaub ist insofern problematisch, als dass ich nicht sicher bin, ob FW-Lehrgänge überhaupt als solcher zählen. Außerdem werden dem AG die Lohnfortzahlungen dann nicht ersetzt.

  3. #3
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    bei vielen regelt sowas auch der Tarifvertrag nochmal speziell. ja klar nicht bei jeder kleinen Firma.
    ich wußte das auch nicht bis mir unser Personalbüro sagte,ich werde für alles frei gestellt,jede Übung,Lehrgang,Sitzung ,klar Einsatz , einfach jeden Termin der Feuerwehr.
    Lohn läuft weiter incl. aller Zulagen(Schicht,Nacht,Sonn,Feier ...) .

    also einfahc mal nachfragen. kostet ja nix

  4. #4
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    Also ich arbeite bei ner Sparkasse. Das ist ja öffentlicher Dienst. Demnach sollte es hiermit keine Probleme geben oder was meint ihr?

    Gruß
    Florian

  5. #5
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    genau die haben mit Sicherheit einen Tarifvertrag und bekommen auch nix von der Gemeinde erstattet.

  6. #6
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    Zitat Zitat von florian M. Beitrag anzeigen
    Also ich arbeite bei ner Sparkasse. Das ist ja öffentlicher Dienst. Demnach sollte es hiermit keine Probleme geben oder was meint ihr?

    Gruß
    Florian
    Da würde ich mich nicht zwangsläufig drauf verlassen. Im öD muss der Arbeitgeber Dich nur freistellen, wenn er auf Dich verzichten kann. Hast Du eine Funktion inne, die außer Dir keiner oder nur ganz wenige machen, kannst Du schon Probleme bekommen. Wobei, wenn es hart auf hart kommt, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es außer Dir keine anderen gibt!

  7. #7
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    Aus

    welchem Bundesland kommst Du ?
    Operative Hektik ersetzt keine geistige Windstille...

  8. #8
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    Zitat Zitat von florian M. Beitrag anzeigen
    Hallo,

    wie sieht es rechtlich mit der Freistellung für Feuerwehrlehrgänge z.B. Gruppenführer aus.
    Ich hab mal was gehört, das man alle 2 Jahre 10 Tage Bildungsurlaub bekommen würde. Fallen Feuerwehrlehrgänge auch darunter?
    Wer kann was zu sagen, bzw Gesetzespassagen posten?


    Gruß
    Florian
    1. Guck mal in Euer Brandschutzgesetz. Oder frag doch mal bei Eurem Kreisverband nach. Dafür sind die Lamettaträger nämlich da

    2. Für Bildungsurlaub muss der Lehrgang anerkannt sein und in Deinem Bundesland muss es ein Bildungsurlaubsgesetz geben. Für den GF-Lehrgang wirst Du alles nötige bei der LFS erfahren.
    MkG
    Rundhauber

  9. #9
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    Ich komme aus Rheinland-Pfalz.

    Gruß
    Florian

  10. #10
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    Dann ist die Rechtsgrundlage § 13 Absatz 2 des LBKG:

    Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis, erleiden; § 18 a Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch. Satz 4 gilt entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 - 1065 -) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.


    Für den Bereich des öffentlichen Dienstes gibt es ein Schreiben des Innenministeriums, bei Gelegenheit such ich das mal raus (bin allerdings erst nächste Woche wieder arbeiten, ob ichs hier daheim auch habe/finde, weiß ich nicht.).


    EDIT: Habs gefunden, siehe Anhang
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien
    Geändert von überhose (12.06.2008 um 11:01 Uhr)

  11. #11
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    frag doch mal deine Personalabteilung. und in 10 min biste schlauer. das wäre noch vor dem 2. Frühstück. und die Antwort wäre mit Sicherheit die richtige.
    ne bessere Anlaufstelle wirste auch nicht finden.

  12. #12
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    Zitat Zitat von florian M. Beitrag anzeigen
    Hallo,

    wie sieht es rechtlich mit der Freistellung für Feuerwehrlehrgänge z.B. Gruppenführer aus.
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    Gruß
    Florian


    Es gibt genug Beiträge dafür...


    Einfach mal die Suchfunktion nutzen.....



    http://funkmeldesystem.de/foren/show...t=Freistellung

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  13. #13
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    Zitat Zitat von Astra12 Beitrag anzeigen
    frag doch mal deine Personalabteilung......und die Antwort wäre mit Sicherheit die richtige.
    Das bezweifel ich... Gerade weil in RLP der ÖD-Bereich untereinander keine Lohnausfälle ersetzen muss, sehen es einige Personalabteilungen bzw. -leiter ungern, wenn man die Rechtslage in Anspruch nimmt.

    Zitat Zitat von Holger2784 Beitrag anzeigen
    Es gibt genug Beiträge dafür...
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    Zumindest die von dir verlinkten Threads passen so ziemlich gar nicht zur hier gestellten Frage.

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