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Thema: NKTWs in Bayern

  1. #46
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    ...stimmt, dem sei noch hinzuzufügen, dass es sich trotz Anforderung nicht um einen Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes handelt und somit hier auch nicht das Katastrophenrecht zum tragen kommt, sondern weiterhin das RDG in vollem Umfang Anwendung findet.
    Gruß Carsten
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  2. #47
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    Zitat Zitat von Pille112
    hmm - bleibt auch hier die Frage nach der rechtlichen Grundlage zum Einsatz von Mehrtragenfahrzeugen außerhalb des Katastrophenschutzes und der Konformität zum jeweils gültigen RDG.
    Hmm sollte man mal die Patienten nach dem RDG fragen ????

    Gruß Michael

    es lebe der Sinn und Unsinn von Fahrzeugen zur Fahrgastbeförderung
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  3. #48
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    Aber irgendwelchne Herren haben sich ja bei den RDG was gedacht. Dann könnt ich ja auch mit dem KTW4 reguläre Krankentransporte fahren. Vier Pat rein; drei KTWs gespart ;-)

  4. #49
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    Rein rechtlich gesehen geht das auch, denn es dürfen ja bekanntlich so viele Personen transportiert werden wie Plätze (Sitz und Liegeplätze) vorhanden sind.
    Also im Krankentransport durchaus machbar, nur das der Transport nicht 4 mal abgerechnet werden kann ist ja klar, denke ich.

    Für den "Notfalleinsatz" sind diese Fahrzeuge mit ihrer Ausstattung und ihrer Transportkapazität für den Katastrophenfall konzipiert und gebaut worden.
    Gruß Carsten
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  5. #50
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    Zitat Zitat von Pille112
    Rein rechtlich gesehen geht das auch, denn es dürfen ja bekanntlich so viele Personen transportiert werden wie Plätze (Sitz und Liegeplätze) vorhanden sind.
    Also im Krankentransport durchaus machbar, nur das der Transport nicht 4 mal abgerechnet werden kann ist ja klar, denke ich.
    Warum nicht? 4 Transporte - 4 Scheine!
    Aber sind für den Qualifizierten Krankentransport nicht DIN-EN-genormte Fahrzeuge vorgschrieben? Und diese DIN-EN schreibt meines Wissens der Transport von höchstens zwei Patienten vor. Also ist der 4TW nicht zugelassen. Außer im Großschadensfall natürlich.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  6. #51
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    Hast Du da mal einen konkreteren Textteil dazu?
    Wenn ich mir die Richtlinie für den Krankentransport so betrachte und dazu die Ausstattung der üblichen KTW, fällt ein Transport von 2 Patienten gleichzeitig aus, da die "fachliche Betreuung" für den liegenden Patienten nicht gewährleistet werden kann, wenn auf dem Tragestuhl ein weiterer Patient sitzt. Diesen Patienten entgegen der Fahrtrichtung auf dem Betreuersitz zu befördern, widerspricht aber der "Notwendigkeit der technischen Ausstattung eines KTW" in o.g. Richtlinie.
    Bei 2 sitzenden Patienten (1*Tragestuhl, 1* Betreuersitz) wären sogar beide Kriterien nicht erfüllt.

    MfG

    Frank

  7. #52
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Warum nicht? 4 Transporte - 4 Scheine!
    ...frag mal die Kostenträger bzw. schau mal in die Verträge mit den Krankenkassen, dann wirst Du sehen das, dass den Tatbestand des Betruges erfüllt.

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Aber sind für den Qualifizierten Krankentransport nicht DIN-EN-genormte Fahrzeuge vorgschrieben? Und diese DIN-EN schreibt meines Wissens der Transport von höchstens zwei Patienten vor. Also ist der 4TW nicht zugelassen.
    DIN EN 1789
    Typ A2: Patient Transport Ambulance (PTA)
    --> Für den Transport eines oder mehrerer Patienten mit Krankentrage und/oder Tragestuhl. (sehr ähnlich dem bisherigen dt. KTW)

    Länge des Patientenraumes mind. 2,4 m
    Med. Ausstattung: Wie ehem. dt. KTW, nur z.B. ohne RR-Messgerät, Vakuummatratze, Infusionen; Mit tragbarem Sauerstoffgerät, sonstige sowie empfohlene Ausstattung wie in Typ A1

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Außer im Großschadensfall natürlich.
    Wie schon mehrfach angemerkt wurde: ...auch bei Großschadenslagen behält das RDG in vollem Umfang seine Gültigkeit.
    Also erstens sind es KTW's also nicht zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen und zugelassen und zweitens ist deren Verwendung für den Katastrophenfall bestimmt.
    Gruß Carsten
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  8. #53
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    Also dürfte ich mit dem KTW4 vom Bund nicht zum SEG-einsatz ausrücken? Demnach nur beim K-Fall?

  9. #54
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    Zitat Zitat von Bergwacht9902
    Also dürfte ich mit dem KTW4 vom Bund nicht zum SEG-einsatz ausrücken? Demnach nur beim K-Fall?
    Ja und nein - klar darfst Du auch mit dem KTW4 zum SEG-Einsatz ausrücken (Mannschaft und Ausrüstung transportieren und vor Ort auch damit arbeiten), aber eben keine Notfallatienten transportieren => das nur im K-Fall.
    Was aber durchaus möglich und auch legal ist, ist z.B. damit bei der Evakuation eines Altenheims liegende Bewohner zu fahren, da das ja keine Notfallpatienten (also Rettungsdienst) sind sondern eine Krankenbeförderung ist, wofür ein KTW ja auch vorgesehen ist.
    Gruß Carsten
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  10. #55
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    Und auch nur EINEN Patienten damit fahren ;)

    Wobei Regelungen und die Wirklichkeit später immer etwas anderes sind *g*

    MfG Fabsi

  11. #56
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Und auch nur EINEN Patienten damit fahren ;)
    ...wo das mit dem EINEN steht mußt Du mir nochmal zeigen, Fabsi.
    Gruß Carsten
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  12. #57
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    Zitat Zitat von Pille112
    ...wo das mit dem EINEN steht mußt Du mir nochmal zeigen, Fabsi.
    Na das steht bei uns in der Halle... Kannst ja gerne mal in die Rüttel reingucken ;)

    Da fällt ein Transport von 2 leichtverletzten schonmal raus...

    Bei der KH evakuierung, ok da gings gerade so... die hatten ja beide nicht wirklich was *g*

    MfG Fabsi

  13. #58
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    Zitat Zitat von Pille112
    ...frag mal die Kostenträger bzw. schau mal in die Verträge mit den Krankenkassen, dann wirst Du sehen das, dass den Tatbestand des Betruges erfüllt....
    Nö 4 Transporte 4 Scheine

    Gruß Michael
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  14. #59
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    @Brandpatsch:
    Ja 4 Patienten und dazu auch 4 Scheine ist richtig, mir ging es ja auch nur darum das nicht alle 4 zu 100% als eigenständige Transporte abgerechnet werden dürfen.
    Gruß Carsten
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  15. #60
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    Is ja schließlich dann ein Sammeltransport......

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