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Thema: NEF als Straßenräumer...

  1. #1
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    NEF als Straßenräumer...

    Mich würde mal interessieren, ob jemand von Euch über Gerichtsurteile o. ä.
    verfügt, die das Thema "NEF als Straßenräumer für RTW" behandeln.

    In vielen Rettungsdienstbereichen wird bei notarztbegleiteten
    Patientenfahrten (mit SoRe) das NEF mit Sonderrechten in einigen Metern
    Abstand vorausgeschickt, um für den RTW schonmal eine freie Gasse zu
    erkämpfen. Es gibt wiederum auch Rettungsdienstbereiche, in denen dieses per
    Dienstanweisung untersagt ist. Dort fährt das NEF ohne SoRe dem RTW
    hinterher.

    Nach meinem Kenntnisstand ist die juristische Unbedenklichkeit des
    Straßenräumens nie einwandfrei geklärt worden. Es ist wohl oft argumentiert
    worden, daß NA und NEF eine Einheit darstellt, die schnellstmöglich und
    jederzeit wieder einsatzbereit zu sein habe.

    Vielleicht hat ja jemand von Euch verbindliche Stellungnahmen, die er mir
    zukommen lassen könnte. Es müsste sich dabei aber schon um belegbare Fakten
    handeln, nicht bloß um Meinungsäußerungen.

    Vielen Dank im voraus!

  2. #2
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    Hallo

    Ich weis nur das es bei uns (Sachsen) per Dienstanweisung untersagt ist.

  3. #3
    Lauschi Gast
    Hallo,

    folgendes habe ich mal aus dem Buch "Praxis des Rettungsdienstes" von Walter Meyer abgetippt:


    [..] Nach der Versorgung eines Patienten begleitet der NEF-Arzt den Transport in einem RTW mit Sondersignal zum Krankenhaus. Der NEF - Fahrer darf dem RTW und seinem Arzt nicht mit Sondersignal folgen [..]

    Habe aber schon mehrmals NEF-Fahrer geshen, die dem RTW mit Sondersignal folgen.

    Gruß Michael

  4. #4
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    Hey Leute!

    So wie Lauschi es zitiert ist es!


    Die Sonderrechte gelten nur für das Fahrzeug, das den Patienten transportiert!

    Wie kann man das rechtfertigen, dass ein NEF mit Alarm vorweg oder hinterher fahren muss? Gar nicht!


    Im Gegenteil, wenn ein NEF mit Alarm vorausfährt und "Platz" schafft, denkt ein großteil der Autofahrer, dass die "Gefahr" vorbei ist und sie ziehen wieder in die Straßenmitte!

    Dadurch entsteht eine erhöhte Gefahr für den RTW und der eigentliche Sinn wurde verfehlt!


    Jedoch gibt es Ausnahmen:

    - In ländlichen Gebieten wird es durchaus empfohlen mit Alarm (Sondersignal/Sonderrechte) dem RTW hinterher zufahren, da dadurch das NEF schnell wieder einsatzbereit ist! In ländlichen Gebieten ist es meistens keine "NEF-Reserven", so dass das teilweise einzige NEF schnell wieder einsatzbereit sein muss!


    In Städten ist das Hinterherfahren mit Alarm nicht erlaubt, da hier meistens schnell eine Ausweichmöglichkeit gibt, ein anderes NEF von einem anderen Stützpunkt zu alarmieren!


    So wird das bei uns gemacht und das bis jetzt sehr erfolgreich und ohne Probleme!


    Alarmfahrten des NEF´s natürlich nur, wenn der RTW auch mit Alarm fährt! :-)
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  5. #5
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    Ist schon alles gut und richtig was Du da sagst. Aber demnach würden in der Landrettung regelmäßig gegen die StVo verstoßen werden. -Das schnellere Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft ohne konkreten Folgeeinsatz darf keine Indikation für Sonderrechte sein-


    Mich würde einfach nur interessieren, ob es irgendwo (z.B. im Rahmen eine Gerichtsverfahrens) eine juristische Legitimation für das Begleiten des RTWs mit SR auf einer SR-Patientenfahrt gibt/gegeben hat. Im Prinzip wäre es dann auch erstmal belanglos, ob das NEF mit SR vor oder hinter dem RTW fährt.



    Über Vor- und Nachteile braucht im Prinzip nicht diskutiert werden, da wird jeder Rettungsdienstler mit ein bißchen Erfahrung sicherlich sein eigenes Bild machen können.

  6. #6
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    Hey zurück!

    Du hast Recht!

    Bei uns sehen die einen Kollegen das so und die anderen so!


    Die einen fahren mit dem NEF hinterher mit Alarm (berufen sich auf eine inoffizielle Bekanntmachung) und wieder andere fahren normal hinterher (berufen sich auf die StVO)!


    Ich persönlich gehöre zu denen, die mit dem NEF mit normaler Fahrt hinterherfahren! Erst bei einem Folgeeinsatz mache ich Blaulicht und Martinhorn an, um den RTW einzuholen und den Notarzt "einzuladen"!
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  7. #7
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    Ich habe es zwar nicht schriftlich, aber ich meine in Erinnerung zu haben, daß mit Änderung der StVO der Passus "..nur zur Rettung von Menschenleben.." in ".. zur Rettungund Schutz von Menschenleben, Sachwerten, und der öffentlichen Ordnung..." (oder so ähnlich)auch NEF´s (wie übrigens z.B. das Fzg von Regierungsmitgliedern, die ohne Alarm einem Pol-Fzg mit Alarm folgen) die Alarmfunktion des NEF nutzen können, da NEF und RTW als eine Einheit gelten!!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  8. #8
    KugelFish Gast
    Hier hab ich ne interessante Veröffentlichung dazu:

    http://www.dr-fehn-net.de/Verkehrssonderrechte.htm

  9. #9
    tobiey Gast

    ...

    Hi!

    Also bei uns ist es mal so und mal so!

    Mal sehe ich das NEF mit SoRe vorweg rasen und ein anderes mal fährt der Fahrer wieder ganz brav mit normaler Fahrt hintérher!

  10. #10
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    Hallo!

    Nun, es ist so, wie bei dem " Springlicht " auch, es gibt keine genaue Verbindliche Aussage dazu!

    1. wenn man sich die Gesetzestexte mal vornimmt, wäre es nicht erlaubt!
    Allerdings, gibt es ja Ausnahmeregelungen!

    2. durchaus möglich um, z.b. eine dringende Blutprobe vorab ins KH zufahren, um die benötigte Richtige Blutkonserve bereitstellen zukönnen!

    3. eine vorhersehbare Verschlechterung der Vitalfunktionen, z.b. beginnende Geburt oder vielleicht auch ein Aortenaneurisma. Dinge bei denen ein rascher störungsfreier Transport in ein Krankenhaus Lebensentscheidend sein kann!

    Hier denke ich, ist eine solche Fahrt durchaus gerechtfertigt!?

    mfg
    I believe on Digitalfunk

  11. #11
    crazyossi Gast
    zum Thema Springlicht (Frontblitzer)

    in der StVo findet sich dazu folgendes:



    §52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

    (1) Nebelscheinwerfer

    (2) Suchscheinwerfer

    (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

    Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

    Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

    Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

    Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

    Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).

    (3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.

    (4) Gelbes Rundumlicht

    (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.

    (6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

    __________________________________________________ __

    Was noch interessant ist, das nach StVzO Lichanlagen fest installiert sein müssen. Das würde bedeuten das Magnet Blaulichter nicht gestattet sind, da sie nicht fest installiert sind.

    "Zivilstreife mit Blaulicht " :-)

  12. #12
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    Hallo!

    Ja, Danke!
    Aber dieser Beitrag gehört eher zum Thema " Springlicht ", und hatt hier mit diesem relativ wenig zu tuen!

    Die für den Betrieb erforderlichen Bauartgenehmigungen werden in der StVZO §22a festgelegt!
    Sonderregelungen erfassen auch Anlagen wie z.b. Leuchten mit Magneten oder Klemmeinrichtungen!

    " Lichtechn. Einrichtungen müssen, sofern sie Vorgeschrieben bzw. Zulässig sind, fest installiert oder so beschaffen sein, das sie sich weder unbeabsichtigt lösen oder verstellen können! "

    Hierzu verwendete Leuchten oder Anlagen bedürfen einer sog. Bauartzulassung durch das Kraftfahrtbundesamt, mit einer Zulassungsnummer : KBA ........
    Beim Kauf oder Einsetzen solcher Anlagen und Leuchten ist auf eine KBA Nr. zuachten!
    Anlagenteile oder Leuchten ohne entsprechende Zulassungsnummer sind somit nicht zugelassen, oder dürfen auch sonst nicht eingesetzt werden !

    MfG
    Geändert von Andreas 53/01 (06.07.2002 um 17:52 Uhr)
    I believe on Digitalfunk

  13. #13
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    Bei uns ist dies duch eine Dienstanweisung untersagt wurden!
    Mitleid bekommt man geschenkt, nur Neid muss man sich erarbeiten.

  14. #14
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    Hi
    Also bei uns ist es nur in BERECHTIGTEN Fällen erlaubt, das NEF als "Straßenräumer" zu benutzen-sei es um ein schnellst möglichen Transport ins KH zu gewähren oder wenn vorher sehbar ist, dass sich der Zustand des Patienten auf der Fahrt verschlechtern könnte.
    Im großen und ganzen liegt es am Fahrer des NEF's ob oder mit SoSi vorfahren will oder nicht!
    MfG Akkon

  15. #15
    rdkp Gast
    Es gibt hierzu eine nette Stellungnahme von einer Anwaltskanzlei aus Würzburg:
    www. kanzlei-spengler.de/rtdrecht/sorecht.html

    Hierbei wird die Meinung vertreten, dass das sog. Strassenräumen durchaus erlaubt ist und keineswegs der StVO widerspricht.

    Aus meiner Erfahrung würde ich davon aber abraten! Sondersignalfahrten bergen statistisch eine 8mal höhere Unfallgefahr gegenüber "Privat"-Fahrten. Zudem wird man mit NEFs meist deutlich schlechter wahrgenommen als mit den großen Fahrzeugen. Im der Stadt kommt das zweite Fahrzeug ohnehin meist schwerer durch den Verkehr, weil die meistens Staus nach dem ersten Fahrzeug dir Lücken wieder schließen. Und bis die dan kapieren, dass da noch einer kommt... Naja

    Ich glaube einfach nicht, dass es wirklich etwas bringt
    (Nutzen-Risiko-Abwägung) !!
    Liegt vielleicht daran, dass ich bei den bereits erwähnten Walter und Meyer (die mit dem Rettungsdienstbuch) in die Lehre gegangen bin...

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