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Thema: 2Meter Stationär

  1. #1
    Registriert seit
    05.01.2002
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    307

    2Meter Stationär

    Hallo,
    ich hätt da mal ne Frage:
    Wie verhält sich das bei euch mit dem 2Meter Funk in der Zentrale.Bei uns in BW ist es für Feuerwehren verboten 2Meter stationär zu betreiben. Polizei darfs und sogar teilweise mit Relaisstellen. Nun war es zur Zeit der Gleichwelle als alleiniger Betriebsfunk so dass einige FW teilweise illegale Antennen aufs Dach bastelten um bei Großschadenslagen(zB Lothar) überhaupt funken zu können. Manche haben diese Anlagen dann auch mit Betriebsfunkgeräten für Bauhof oder SM getarnt. Als vor ca 2-3 Jahren dann die Abschnittskanäle im O/W eingerichtet wurden sind diese 2Meteranlagen eigentlich hinfällig geworden, allerdings gibt es immer noch einige die nicht darauf verzichten wollen. Habt ihr bei euch auch so ein Problem damit bzw habt ihr auch schon mal was davon gehört, dass bei euch FW deswegen gestraft wurden?
    Mfg Micha
    Die letzten Worte eines Elektrikers:" Was isch´n des fier a Kabel..."

  2. #2
    Registriert seit
    10.12.2001
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    6.356
    Hallo,

    für Bayern ist ganz klar geregelt, welche Feuerwehr ein 2m-Gerät im Gerätehaus betreiben darf: http://www.stmi.bayern.de/infothek/f...MS20_03_01.pdf

    ...
    3 Festfunkstellen im 2 m-Wellenbereich
    Eine Zustimmung zum Antrag auf Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Festfunkstelle
    im 2 m-Wellenbereich für Freiwillige Feuerwehren ist grundsätzlich nach erfolgreicher
    Koordinierung beim Bundesministerium des Innern unter folgenden Voraussetzungen
    und Bedingungen möglich:
    - Die Feuerwehr verfügt über eine Festfunkstelle im 4 m-Wellenbereich (Nr. 2.1)
    oder die Feuerwehr muss mindestens drei selbständig agierende taktische Ein-
    heiten (Gruppen, Staffeln) mit Einsatzfahrzeug einsetzen können.
    - Für die Festfunkstelle muss ein eigener Raum (Einsatzzentrale, Funkraum o. ä.)
    zur Verfügung stehen.
    - Es muss ein fernamtsberechtigtes Telefon (Funktion auch bei Stromausfall) und
    ein Telefaxgerät zur Verfügung stehen.
    - Notstromversorgung für das Funkgerät.
    - Die Höhe der Antenne über Boden soll 10 m nicht überschreiten.
    - Es sind nur die Kanäle 25 und 55 jeweils Oberband Wechselverkehr zulässig.
    Für jeden Kanal ist ein gesonderter Antrag auf Frequenzzuteilung vorzulegen. Bei
    Verwendung des Kanals 55 OB sind Beeinträchtigungen aus anderen Bundeslän-
    dern, die die Oberbandfrequenz dieses Kanals für die digitale Alarmierung verwenden, möglich und ggf. hinzunehmen.
    - Die Funkanlagen sind (soweit möglich) auf ein Watt Sendeleistung zu schalten.
    Alte FuG 9b/9c können nur auf 2,5 Watt geschaltet werden. Dies wird hingenom-
    men, wenn keine anderen Funkstellen beeinträchtigt werden. Weitere Auflagen
    auch nach einer Zustimmung zur Frequenzzuteilung bleiben vorbehalten.
    - Der Anschluss von Handfunkgeräten an ortsfeste Antennen ist nur dann zulässig,
    wenn sie für solche Anwendungen von den Zulassungsstellen (RegTP, BAPT,
    FTZ, BZT...) zugelassen sind.
    - Die Gruppen/Staffeln müssen über Funkgeräte verfügen oder sie beschaffen, die
    die Kanäle 25 und 55 Oberband schalten können.
    - Die Oberbandkanäle dürfen nicht als Ausweich- oder Führungskanäle an der
    Einsatzstelle genutzt werden. Der Kanal 55 OB bleibt vorrangig für Einsätze unter
    Vollschutzanzügen oder unter schwerem Atemschutz vorbehalten.
    Die Erfüllung der Bedingungen ist vom Antragsteller (i.d.R. die Gemeinde) und vom
    zuständigen Kreis-/Stadtbrandrat schriftlich zu bestätigen. Die Fachberater Brandschutz
    der Regierungen äußern sich zusätzlich zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
    der Festfunkstelle.
    Als Antenne können Rundstrahler beantragt werden. Die Höhe der Antenne über
    Boden soll 10 m nicht übersteigen; größere Höhen können ausnahmsweise nur bei
    besonderer Begründung zugelassen werden. In jedem Fall bleibt vorbehalten, auch
    nachträglich Auflagen für die Antennenanlage (Höhe, Richtwirkung, Gewinn, Bedämpfung)
    zu erteilen, wenn dies wegen gegenseitiger Beeinträchtigungen notwendig
    ist.
    Gehen Anträge auf Frequenzzuteilung für den Betrieb von Festfunkstellen im 2 m-
    Wellenbereich ein, für die die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt sind, behalten wir
    uns eine Einzelfallprüfung vor und werden nach Beurteilung der gesamten Situation
    entscheiden. Auch solche Anträge sind mit einer ergänzenden Beurteilung durch
    den Fachberater Brandschutz hier vorzulegen.
    Über Anträge auf Frequenzzuteilungen von Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren
    und vom Rettungsdienst für Fest- und Relaisfunkstellen im 2 m-Wellenbereich
    wird wie bisher im Einzelfall entschieden.
    Im Katastrophenschutz sind keine Festfunkstellen im 2 m-Wellenbereich vorgesehen.
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

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