C 5.4.2 Meldeempfänger der Verwendungsart C 3.3 (ME II)
können durch die obersten Landesbehörden als Überwachungsempfänger zugelassen werden.
Für diesen Anwendungsfall darf der Lautsprecher durch eine entsprechende Schalterstellung manuell eingeschaltet und die selbsttätige Aufhebung der Durchschaltung unterdrückt werden. Eine Rauschsperre ist notwendig. Auch bei Mithörbetrieb muß die Auswertung der jeweiligen Fünftonfolge optisch und akustisch signalisiert werden. (Normaler Auslieferzustand = ohne Mithörfunktion).