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Thema: Fatal: "Rettungsrambos" als Ausbilder!

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  1. #1
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    @fwmorpheus
    Du hast natürlich grundsätzlich Recht, aber ...
    trifft nicht auf die gebräuchliche Darreichungsform zu !

    Anlage III (zu § 1 Abs. 1)
    verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel :

    ...
    Diazepam:
    ausgenommen in Zubereitungen, die ...je abgeteilte Form bis zu 10mg Diazepam enthalten ...

    Nachzulesen z.B. hier:
    http://bundesrecht.juris.de/btmg_198...ge_iii_60.html


    Also bleibts dabei:
    Diazepam (in der bei uns gebräuchlichen Darreichungsform) fällt nicht unters Betäubungsmittelgesetz !

    Gruß
    Bastel

  2. #2
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    ...hmm, bei uns ist Diazepam auch kein Medikament dass unter das BtmG fällt.

    Das sind bei uns. Dipidolor, Fentanyl, Morphin und Dolantin.
    Gruß Carsten
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  3. #3
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    ich zitiere hier einmal Wikipedia:
    Zitat Zitat von Wikipedia
    Diazepam ist in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seiner Aufführung in der Anlage III BtMG ein verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Davon ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 500 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten. Der Umgang ohne Erlaubnis oder Verschreibung ist grundsätzlich strafbar. Weitere Informationen sind im Hauptartikel Betäubungsmittelrecht in Deutschland zu finden.
    Soviel dazu.

    Gruß,
    Funkwart

  4. #4
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    wikipedia zählt net

    diazepam ist "freiverkäuflich" d.h. kein btm rezept sondern ein normales.
    und wenn mir der arzt welches verschrieben hat, darf ich das zeug spritzen wem ich will! er muss nur auch wollen und einverstanden sein

  5. #5
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    genauso ist es richtig akkonsaarland!
    Gruß Carsten
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  6. #6
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    Zitat Zitat von akkonsaarland
    darf ich das zeug spritzen wem ich will! er muss nur auch wollen und einverstanden sein
    Damit würdest dich aber immer auf dünnes Eis begeben... aber das steht ja auch einem anderen blatt ;)

    Denn merke: Ein Hilfestellung zur Verabreichung ist generell erlaubt...
    Eine "Körperverletzung auf Verlangen" kann Folgen haben :)

    MfG Fabsi

    P.S.: Wollts nur erwähnt haben ;)

  7. #7
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    klar das pieksen an sich stellt die körperverletzung dar, das ist richtig und wichtig, aber tabletten pieksen net!

  8. #8
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    @ Fabsi: dann ist jede Blutabnahme oder BZ-Messung beim Arzt duch die Arzthelferin (in Abwesendheit des Arztes) genau das gleiche.

    Back to Topic: Ich kann das Verhalten der Ausbilder in keinem Fall gutheißen - auch nicht wenn das punktieren peripherer Gefäße ein nicht unerheblicher Teil der Ausbildung darstellt und unbedingt gelehrt/geübt werden muß.
    Gruß Carsten
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